Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.
Voraussetzungen
2.1
Der Verein, die Vereinigung muss aktiv sein und im Antrag nach Ziffer 2.2 die
öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Projekte des jeweiligen Vorjahres
dokumentieren.
2.2
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres ein förmlicher
Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird, in dem
öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen und Projekte dokumentiert sind.
2.3
Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und
jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der Antragstellung.
2.4
Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend
verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen,
die eine Rückzahlung rechtfertigen.
3.
Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen
3.1
Die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg werden den Vereinen und Vereinigungen
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften oder sonstiger zwingender
Gründe, insbesondere der erfolgten Vermietung an Dritte, zur Verfügung gestellt.
3.2
Die Benutzungsbedingungen/Tarife der Stadt Bedburg sind durch den jeweiligen
Nutzer anzuerkennen.
4.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Förderung von Büchereien,
Förderung von Karnevalsumzügen.
5.
Institutionelle Förderung
5.1
Der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über
die Anträge nach Ziffer 2.2 der Kulturförderungsrichtlinien in der dem Stichtag
folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt Zuschüsse nach den im
Haushaltsplan der Stadt Bedburg zur Verfügung stehenden Mitteln unter
Berücksichtigung der aktiven Mitglieder.
5.2
Bei den Schützenbruderschaften ist die Anzahl der aktiven Mitglieder unter
18 Jahren maßgeblich.
6.
Förderung von Büchereien
6.1
Der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss gewährt auf Antrag den
Büchereien in Bedburg unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe und des
Leistungsangebotes einen jährlichen Zuschuss.
6.2
Hierzu erstellt die Stadtverwaltung jeweils für die entsprechende Sitzung des
zuständigen Ausschusses unter Berücksichtigung der Bibliotheksstatistik eine
Auswertung als Entscheidungsgrundlage.
6.3
Die Zuschüsse sind ausschließlich zur Beschaffung von Büchern zu verwenden.
7.
Förderung der Karnevalsumzüge
Über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Karnevalsumzüge in den
einzelnen Stadtteilen entscheidet der für kulturelle Angelegenheiten zuständige
Ausschuss unter Berücksichtigung eines Verteilschlüssels, welcher durch den
Ausschuss festzulegen ist.
8.
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft.
1.
@WOM@
@BSW@
@BST@
Abstimmungsergebnis:
@BEM@