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Beschlussvorlage GB (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
122 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
16.06.16, 14:46
Aktualisiert
16.06.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 228/2016 16.06.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.06.2016 Kreistag 06.07.2016 Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: GB I/13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag fasst folgenden Beschluss: Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KrO gewährt der Kreistag Euskirchen den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Einzelmitgliedern aus Haushaltsmitteln folgende Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung: -21. Sachleistungen (geldwerte Leistungen) für Fraktionen     Geschäftsraum nach Größe der Geschäftsstelle bzw. Fraktion Unterhaltung des Raumes (Heizung, Strom, Reinigung) Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar und technische Grundausstattung wie Telefon, Fax, PC, Internet u.ä.) Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, sofern nicht fraktionsspezifisch 2. Kostenerstattung für fraktionseigenes Personal Im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen werden den Fraktionen, abhängig von ihrer Größe, folgende Personalkosten erstattet: bei 2 bis 4 Kreistagsmitgliedern: 25 % EG 9 TVöD bei 5 bis 9 Kreistagsmitgliedern: 50 % EG 9 TVöD bei 10 bis 17 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD bei 18 bis 24 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD sowie 50% EG 6 TVöD ab 25 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD sowie 75% EG 6 TVöD 3. Geldzuwendungen für den sonstigen Fraktionsbedarf Für den sonstigen Bedarf werden den Fraktionen ab 2016 jährlich 825,73 € pro Mitglied (Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 770,40 €) zur Verfügung gestellt. Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten ab 2016 eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.122,26 € (Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 1.980,00 €) Diese beiden Jahresbeträge werden wie bislang zum 01.01. eines Jahres entsprechend der Steigerung des „Verbraucherpreisindex insgesamt“ (alle 12 Abteilungen) des Statistischen Bundesamtes Deutschland angepasst. 4. Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW haben die Fraktionen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel einen Nachweis in einfacher Form zu führen, der dem Landrat/der Landrätin zuzuleiten ist. 5. Die Richtlinie über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 in der Fassung des 5. Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011 wird aufgehoben. Begründung: Die derzeit bestehenden Richtlinien wurden erstmalig 1990 beschlossen und seitdem immer wieder in Teilen sukzessive angepasst und fortgeschrieben, so dass die Formulierungen und Begrifflichkeiten mittlerweile nicht mehr stimmig und teils überholt sind. -3Hinzukommt, dass der bislang immer noch geltende Erlass zu „Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“ aus dem Jahr 1989 im letzten Jahr überarbeitet und in aktualisierter Form seitens des LKT NRW mit Rundschreiben 740/2015 (siehe Anlage) den Kreisen übersandt wurde. Hierin werden die Grundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen und deren zulässige Verwendung ausführlich geregelt, so dass in künftigen Zweifelsfällen auf diese Regelungen zurückgegriffen werden kann. Aus Sicht der Verwaltung kann daher auf eine umfangreiche, eigene Richtlinie nach bisherigem Muster, die vielfach lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes sowie des Erlasses darstellte, verzichtet werden. Die konkreten Entschädigungsregelungen wurden in diesen Kreistagsbeschluss übernommen. Finanziell ergeben sich durch diese Neufassung für Fraktionen und Einzelmitglieder keine Veränderungen. In den Nachbarkreisen werden die Zuwendungen ebenfalls durch einen Kreistagsbeschluss festgelegt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)