Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
122 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
16.06.16, 14:46
Aktualisiert
16.06.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 228/2016
16.06.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.06.2016
Kreistag
06.07.2016
Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den
Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: GB I/13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KrO gewährt der Kreistag Euskirchen den Fraktionen, Gruppen und
fraktionslosen Einzelmitgliedern aus Haushaltsmitteln folgende Zuwendungen zu den sächlichen und
personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung:
-21. Sachleistungen (geldwerte Leistungen) für Fraktionen
Geschäftsraum nach Größe der Geschäftsstelle bzw. Fraktion
Unterhaltung des Raumes (Heizung, Strom, Reinigung)
Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar und technische
Grundausstattung wie Telefon, Fax, PC, Internet u.ä.)
Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, sofern nicht fraktionsspezifisch
2. Kostenerstattung für fraktionseigenes Personal
Im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen werden den
Fraktionen, abhängig von ihrer Größe, folgende Personalkosten erstattet:
bei 2 bis 4 Kreistagsmitgliedern:
25 % EG 9 TVöD
bei 5 bis 9 Kreistagsmitgliedern:
50 % EG 9 TVöD
bei 10 bis 17 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD
bei 18 bis 24 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD sowie 50% EG 6 TVöD
ab 25 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD sowie 75% EG 6 TVöD
3. Geldzuwendungen für den sonstigen Fraktionsbedarf
Für den sonstigen Bedarf werden den Fraktionen ab 2016 jährlich 825,73 € pro Mitglied
(Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 770,40 €) zur Verfügung gestellt.
Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten ab 2016 eine jährliche Pauschale in Höhe
von 2.122,26 € (Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 1.980,00 €)
Diese beiden Jahresbeträge werden wie bislang zum 01.01. eines Jahres entsprechend der
Steigerung des „Verbraucherpreisindex insgesamt“ (alle 12 Abteilungen) des Statistischen
Bundesamtes Deutschland angepasst.
4. Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW haben die Fraktionen über die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel einen Nachweis in einfacher Form zu führen, der dem Landrat/der Landrätin zuzuleiten
ist.
5. Die Richtlinie über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der
Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 in der Fassung des 5. Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011 wird aufgehoben.
Begründung:
Die derzeit bestehenden Richtlinien wurden erstmalig 1990 beschlossen und seitdem immer wieder in
Teilen sukzessive angepasst und fortgeschrieben, so dass die Formulierungen und Begrifflichkeiten
mittlerweile nicht mehr stimmig und teils überholt sind.
-3Hinzukommt, dass der bislang immer noch geltende Erlass zu „Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“ aus dem Jahr 1989 im letzten Jahr überarbeitet und in
aktualisierter Form seitens des LKT NRW mit Rundschreiben 740/2015 (siehe Anlage) den Kreisen
übersandt wurde. Hierin werden die Grundlagen für Zuwendungen an die Fraktionen und deren
zulässige Verwendung ausführlich geregelt, so dass in künftigen Zweifelsfällen auf diese Regelungen
zurückgegriffen werden kann. Aus Sicht der Verwaltung kann daher auf eine umfangreiche, eigene
Richtlinie nach bisherigem Muster, die vielfach lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes sowie
des Erlasses darstellte, verzichtet werden. Die konkreten Entschädigungsregelungen wurden in
diesen Kreistagsbeschluss übernommen. Finanziell ergeben sich durch diese Neufassung für
Fraktionen und Einzelmitglieder keine Veränderungen. In den Nachbarkreisen werden die
Zuwendungen ebenfalls durch einen Kreistagsbeschluss festgelegt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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