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Beschlussvorlage GB (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
626 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
13.05.16, 12:03
Aktualisiert
13.05.16, 12:03

Inhalt der Datei

Anlage 1 Entwurf GESELLSCHAFTSVERTRAG der Windpark Obere Kyll GmbH & Co. KG §1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft führt die Firma „Windpark Obere Kyll GmbH & Co. KG“. 2. Sitz der Gesellschaft ist [Ormont oder Stadtkyll]. 3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31.12. des Jahres endet, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist. §2 Gegenstand 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Windpark Obere Kyll am Standort [Ort] einschließlich der Veräußerung des aus dem Betrieb der Anlagen gewonnenen elektrischen Stroms zur Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz oder zur mittelbaren oder unmittelbaren Speicherung. Die Gesellschaft verfolgt mit ihrem Unternehmensgegenstand das Ziel der Sicherung einer nachhaltigen örtlichen Energieversorgung. 2. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Maßnahmen und Geschäfte berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind und die im Rahmen der auf sie anwendbaren kommunalrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. Umfasst ist auch die mögliche Veräußerung der von der Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks betriebenen Windenergieanlagen nebst zugehöriger Rechtsverhältnisse sowie der weiteren zum Windpark Obere Kyll gehörenden Windenergieanlagen und der dortigen Infrastruktur. Seite 1 von 20 Anlage 1 §3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ("Komplementärin") ist die Windpark Obere Kyll Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kall. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil. Sie ist weder am Gewinn oder am Verlust, noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. 2. Weitere Gesellschafter (Kommanditisten) sind PE Becker GmbH mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR Energie Nordeifel GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR […] Gesamtkapital 3. Die vorgenannten Kapitalanteile entsprechen der Pflichteinlage des jeweiligen Gesellschafters. Jeweils 10 % der Pflichteinlage entfallen auf die Haftungseinlage (Kapital I). Das Kapital I bildet den Festkapitalanteil. Die weiteren 90% der Pflichteinlage (Kapital II) werden auf ein gesondertes Konto verbucht. Die Festkapitalanteile der Kommanditistin (Kapital I) sind als ihre Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Sie können nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages geändert werden. 4. Die Kapitaleinlagen sind im Zeitpunkt der Fälligkeit in bar zu erbringen. Das Festkapital (Kapital I) ist spätestens drei Tage nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages bzw. nach Beitritt zu der Gesellschaft in bar an die Gesellschaft zu leisten. Die Kommanditisten erbringen ihre weiteren Kapitaleinlagen auf das Kapital II durch Geldeinlagen jeweils nach Aufforderung durch die Komplementärin. Die Aufforderung der Komplementärin hat schriftlich zu erfolgen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen vorzusehen. Seite 2 von 20 Anlage 1 §4 Kapitalerhöhung und Beitritt weiterer Gesellschaft 1. Zur Realisierung des Windparks Obere Kyll ist ein Gesamteigenkapital von bis zu EUR 11 Mio. erforderlich. Es sollen daher Kapitalerhöhungen und der Beitritt weiterer Kommanditisten zu der Gesellschaft erfolgen. Jede Kapitalerhöhung und jeder Beitritt weiterer Kommanditisten erfordert die Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit gemäß § 8 Abs. 7. Jeder beitretende Gesellschafter hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen, die ebenfalls der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit vorgenannter Mehrheit bedarf. Die Komplementärin nimmt an Kapitalerhöhungen nicht teil. 2. Die Zustimmung zu einer Erhöhung des Kapitalanteils der PE Becker GmbH auf einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 500.000,- und die Zustimmung zur Erhöhung des Kapitalanteils der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG auf einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 1.500.000,- gelten unwiderruflich als erteilt. 3. Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, soll die Zahl der Kommanditisten maximal 20 betragen und jeder Kommanditist eine Mindestkapitaleinlage von EUR 200.000,zeichnen. Abweichungen von dieser Grundregelung erfordern die Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit. §5 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten werden ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II, ein Verrechnungskonto und ein Verlustvortragskonto geführt. Außerdem führt die Gesellschaft für alle Kommanditisten gemeinsam ein Rücklagenkonto. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Festkapitalanteil des Kommanditisten gebucht. Das Konto ist unverzinslich. 3. Auf dem Kapitalkonto II wird das zusätzliche Kapital (Kapital II) des Kommanditisten gebucht. Das Konto ist unverzinslich. 4. Auf dem Verrechnungskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, die Entnahmen, die als Aufwand zu buchenden Gesellschaftervergütungen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten gebucht. Die Soll- und Haben-Salden auf dem Verrechnungskonto werden jährlich mit 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB, mindestens aber mit 2 % pro Jahr, verzinst. Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto gutgeschrieben bzw. belastet. Seite 3 von 20 Anlage 1 5. Auf dem Verlustvortragskonto werden die einen Kommanditisten betreffenden Verlustanteile gebucht. Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, zum Ausgleich dieses Kontos Einzahlungen zu leisten. Die Gesellschafter sind auch im Übrigen nicht zum Nachschuss verpflichtet. Das Konto ist unverzinslich. Künftige Gewinnanteile sind jedoch zunächst zur Auffüllung des Verlustvortragskontos zu verwenden. Die Kommanditisten können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung eines Verlustes entsprechende Beträge vom gemeinsamen Rücklagenkonto auf die Verlustvortragskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile umgebucht werden. 6. Dem gemeinsamen Rücklagenkonto werden die nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns gutgeschrieben. An dem Konto sind die Kommanditisten stets im Verhältnis ihrer Festkapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein Guthaben auf dem Rücklagenkonto ganz oder teilweise aufgelöst und auf die Verrechnungskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile umgebucht wird, soweit es nicht zum Ausgleich von Verlustvorträgen benötigt wird. 7. Für die Komplementärin wird lediglich ein Verrechnungskonto geführt, auf dem die als Aufwand zu buchenden Gesellschaftervergütungen gebucht werden. §6 Geschäftsführung, Vertretung 1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie führt die Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung, des von der Gesellschafterversammlung zu beschließenden jährlichen Wirtschaftsplanes und der Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung. Zur Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und die Geschäftsführer der Komplementärin sind für Rechtsgeschäfte zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 2. Die Komplementärin hat bei der Ausübung ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Bei der Gestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft hat die Komplementärin darauf zu achten, dass Lieferungen und Leistungen zu marktüblichen Konditionen erbracht werden. 3. Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft insbesondere im Rahmen der Errichtung und des Betriebs eines Onshore-Windparks mit sich bringt. Alle darüber hinausgehenden Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sofern dieser Gesellschaftsvertrag nicht bereits eine entsprechende Zustimmung enthält. Die Gesellschafter Seite 4 von 20 Anlage 1 können gemäß § 8 Abs. 5 eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere bestimmte Geschäfte ausdrücklich als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Handlungen definiert. §7 Vergütung der Komplementärin 1. Solange die Komplementärin ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist, werden ihr von dieser sämtliche marktangemessenen Ausgaben und Aufwendungen für die Geschäftsführung erstattet, sobald sie entstehen. Ist die Komplementärin nicht ausschließlich für die Gesellschaft tätig, werden ihr solche marktangemessenen Ausgaben und Aufwendungen vollständig erstattet, die unmittelbar die Geschäftsführung der Gesellschaft betreffen. Die nicht individuell zuzuordnenden marktangemessenen Ausgaben und Aufwendungen werden anteilig in einer den Umfang der Tätigkeit der Komplementärin für die Gesellschaft angemessen berücksichtigenden Höhe übernommen. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht gegenüber den Gesellschaftern. 2. Die Komplementärin erhält ferner eine feste jährliche Haftungsvergütung in Höhe von EUR 2.500,-, die jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zu zahlen ist. 3. Die Vergütung der Komplementärin versteht sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. §8 Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung 1. Die Gesellschafterversammlung kann als oberstes Organ der Gesellschaft in allen Angelegenheiten der Gesellschaft Entscheidungen treffen. 2. Die Komplementärin beruft die Gesellschafterversammlung ein, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Briefes zur Post bzw. der Versendung per Telefax bzw. E-Mail und dem Versammlungstag müssen mindestens vierzehn (14) Kalendertage liegen, d.h. die Gesellschafterversammlung kann frühestens fünfzehn (15) Kalendertage nach Versendung der Einberufung stattfinden. Ein oder mehrere Gesellschafter, die zusammen über mindestens 25 % der Kapitalanteile verfügen, können jederzeit selbst eine Gesellschafterversammlung einberufen. Seite 5 von 20 Anlage 1 3. Die Gesellschafterversammlung soll am Sitz der Gesellschaft, am Sitz eines Gesellschafters oder an einem anderen, von der Geschäftsführung festgelegten Ort stattfinden, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. 4. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung. Beschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen durch schriftliche (auch per Telefax), fernmündliche oder sonstige – auch elektronische – Stimmabgabe oder auch durch Kombination einer Beschlussfassung innerhalb einer Gesellschafterversammlung und ergänzende sonstige Stimmabgabe der weiteren Gesellschafter gefasst werden. Voraussetzung einer Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung ist, dass mindestens 75 % aller insgesamt vorhandenen Stimmen an der Beschlussfassung teilnehmen. Für die Stimmabgabe kann eine Frist gesetzt werden, die mindestens [fünf] Werktage betragen soll. Die Stimmen der Gesellschafter, die ihre Stimme in einer Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, werden als Nein-Stimmen gewertet. 5. Die Gesellschafterversammlung beschließt neben den sich aus dem Gesetz und diesem Vertrag ergebenden Zuständigkeiten insbesondere über: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich von Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung, b) Erteilung einer gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Zustimmung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von solchen sowie zur Belastung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von solchen, c) Auflösung oder Fortsetzung der Gesellschaft, d) Änderung der Rechtsform, e) Erteilung von Prokura, f) Gründung und Errichtung von Unternehmen und Beteiligungen, sowie Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, wobei sich diese im Rahmen des Gesellschaftszwecks halten müssen, g) Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, h) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 des Aktiengesetzes, i) Abschluss, Änderung, Kündigung und Rücktritt von folgenden Verträgen: Seite 6 von 20 Anlage 1  Jegliche Art von Verträgen mit den Kommanditisten oder mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 ff. AktG), die ein Volumen von über EUR 100.000,- haben, bei Dauerschuldverhältnissen umfasst das Volumen sämtliche bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft entstehenden Verpflichtungen,  Finanzierungsverträge,  Liefervertrag über Windenergieanlagen,  sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von über EUR 100.000,-; bei Dauerschuldverhältnissen umfasst das Volumen sämtliche bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft entstehenden Verpflichtungen,  die Führung von Aktivprozessen, die einen Streitwert von EUR 100.000,- überschreiten, j) Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung, k) Beschluss über die Rückzahlung des Kapital II oder die Auskehr von sonstigen Liquiditätsüberschüssen, l) Zuführung von Beträgen zum Rücklagenkonto, m) Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, n) Wahl des Abschlussprüfers, o) Zustimmung zum Wirtschaftsplan, p) Ausschließung eines Gesellschafters. Einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, sofern und soweit die betreffenden Geschäfte bzw. Maßnahmen bereits in dem von der Gesellschafterversammlung verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten sind. 6. Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nach deren jeweiligem Festkapitalanteil; je EUR 1,- eines Festkapitalanteils gewährt eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Gesellschafters sind einheitlich auszuüben. 7. Beschlüsse über das Gesellschaftsverhältnis betreffende Angelegenheiten sowie nach vorstehendem Abs. 5 lit. a), c), d), f), und h) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der insgesamt vorhandenen Stimmen (qualifizierte Mehrheit), soweit nicht zwingend weitergehende Anforderungen gelten. Seite 7 von 20 Anlage 1 8. Über alle sonstigen mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Angelegenheiten und sonstigen der Beschlussfassung unterliegenden Gegenstände entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit von mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch diesen Vertrag oder zwingend durch Gesetz etwas anderes vorgeschrieben wird. 9. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und in der Gesellschafterversammlung mindestens 75 % aller Stimmen vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung beschlussunfähig, hat die Komplementärin erneut eine Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Die Einberufung der zweiten Gesellschafterversammlung kann auch durch den oder die einberufenden Gesellschafter gem. § 8 Abs. 2 Satz 6 erfolgen. In dieser Gesellschafterversammlung richten sich die zur Entscheidung erforderlichen Mehrheiten nicht nach den vorhandenen, sondern nach den abgegebenen Stimmen. In der Ladung zu einer solchen Gesellschafterversammlung ist auf die Regelung dieses Absatzes hinzuweisen. 10. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe oder einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Ein Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, kann sich daneben auch durch seinen Ehegatten oder Lebenspartner oder einen volljährigen Abkömmling vertreten lassen. Ein Gesellschafter, der eine juristische Person ist, kann sich daneben auch durch seinen Mitarbeiter vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und verbleibt bei der Gesellschaft. Die Ablehnung des Bevollmächtigten ist durch Beschluss der anderen Gesellschafter zulässig, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Die über die Kommanditistin Energie Nordeifel GmbH & Co. KG mittelbar an der Gesellschaft beteiligten kommunalen Gesellschafter bedienen sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen der Organe, insbesondere des Aufsichtsrates, der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. Weitere Kommanditisten der Gesellschaft, die den Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) unterliegen, haben das Recht, unter den Voraussetzungen des § 113 GO NW einen vom Rat ihres kommunalen Eigentümers bestellten Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Für Gesellschafter, die den kommunalrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer unterliegen, gilt jeweils die in ihrem Rechtsgehalt dem § 113 GO NW entsprechende Regelung. 11. Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sämtliche in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Inhalt der Niederschrift ist allen Gesellschaftern nach der Gesellschafterversammlung in Textform innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung zu übermitteln; Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse keine Auswirkungen. Seite 8 von 20 Anlage 1 12. Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Niederschrift schriftlich, zu Händen des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, geltend zu machen (Protokollrüge). Hilft der Vorsitzende der Protokollrüge nicht innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer geänderten Niederschrift ab, kann der rügende Gesellschafter innerhalb von weiteren drei Wochen Klage erheben. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb der vorgenannten Fristen keine Protokollrüge eingereicht bzw. Klage erhoben wird. 13. Die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Empfang der Niederschrift durch Klage gegenüber den übrigen Gesellschaftern geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt, wenn keine Klage erhoben wurde. §9 Jahresabschluss und Lagebericht 1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Weise aufzustellen, dass nicht allein die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, sondern auch sämtliche kommunalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Jahresabschluss hat insbesondere die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW geforderten Angaben zu enthalten. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung. 2. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die Gesellschafterversammlung wählt einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem gewählten Abschlussprüfer vorzulegen. 3. Die § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind zu beachten, soweit deren Anwendungsbereich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eröffnet ist. In diesem Fall stehen den jeweils zuständigen Rechnungsprüfungsämtern der mittelbaren Kommunalgesellschafter die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und 44 Haushaltsgrundsätzegesetz sowie § 103 GO NW zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht sowie das Recht auf Einsichtnahme in den Betrieb sowie die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. Sind mehrere kommunale Gesellschafter mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, stimmen sich die Rechnungsprüfungsämter der beteiligten Kommunen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung untereinander ab. Seite 9 von 20 Anlage 1 5. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Eingang der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Darüber hinaus ist der zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, eine Ausfertigung zu übersenden. § 10 Wirtschaftsplan 1. Die Geschäftsführung stellt für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Investitionsplan. Er ist so aufzustellen, dass sämtlichen kommunalrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird; insbesondere ist der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. 2. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des neuen Geschäftsjahres darüber beschließen kann. 3. Zeichnet sich eine erhebliche Verschlechterung der Erfolgslage gegenüber dem Wirtschaftsplan ab, ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Gesellschafter hierüber unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig davon berichtet die Geschäftsführung den Gesellschaftern innerhalb der regelmäßig stattfindenden Gesellschafterversammlungen über den Stand der Planerfüllung. § 11 Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung 1. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Ergebnisses, insbesondere ob und inwieweit Beträge ausgeschüttet oder als Gewinn vorgetragen werden. 2. Der auszuschüttende Gewinn ist nach dem Verhältnis der Festkapitalanteile zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auf die Gesellschafter zu verteilen und auf den Verrechnungskonten gutzuschreiben, sofern das jeweilige Verlustvortragskonto des Gesellschafters ausgeglichen ist. Andernfalls ist der auszuschüttende Gewinn vorrangig zum Ausgleich des Verlustvortragskontos zu verwenden. Seite 10 von 20 Anlage 1 3. Ein Verlust der Gesellschaft ist nach dem Verhältnis der Festkapitalanteile auf die Gesellschafter zu verteilen und auf den Verlustvortragskonten zu verbuchen. 4. Steuerliche Mehr- oder Minderbelastungen der Gesellschaft und/oder der Gesellschafter, die durch gesellschafterbezogene Umstände eintreten, werden wie folgt ausgeglichen: (a) Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind im Zuge der Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. (b) Soweit durch einen Gesellschafter - insbesondere durch eine Verfügung über einen Gesellschaftsanteils - über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden - insbesondere Grunderwerbsteuer – ist diese Steuer dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen. (c) Führt eine gesellschafterbezogene Maßnahme, insbesondere eine Anteilsveräußerung dazu, dass ein laufender Verlust oder Verlustvortrag der Gesellschaft durch Verrechnung des Veräußerungsgewinns bzw. Aufgabegewinns verbraucht wird, hat der Gesellschafter der Gesellschaft auch den hieraus resultierenden gewerbesteuerlichen Nachteil auszugleichen. Der gewerbesteuerliche Nachteil entspricht dem wegfallenden gewerbesteuerlichen Fehlbetrag multipliziert mit der in dem jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Steuerrate, die sich aus dem Gewerbesteuerhebesatz multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt, einmalig abgezinst um 12 %. d) Soweit ein mittelbarer Gesellschafter einen Untergang von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen (§ 10a GewStG) herbeiführt, wird dies dem Gesellschafter, dessen unmittelbare bzw. mittelbare Gesellschafter den Untergang verursacht haben, zugerechnet und die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend. (e) Soweit der Anteil des betreffenden Gesellschafters am handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Gesellschaft zum Ausgleich einer Steuerzahllast nicht ausreicht, ist der Gesellschafter, der die Steuerzahllast verursacht hat, verpflichtet, eine entsprechende Bareinlage in die Gesellschaft einzulegen. Der Ausgleichsbetrag wird in diesem Fall zwei Wochen nach entsprechender Anforderung durch die Geschäftsführung fällig und zahlbar. Seite 11 von 20 Anlage 1 (f) Fallen steuerliche Mehrbelastungen durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft oder durch Verfügungen eines Gesellschafters über einen Gesellschaftsanteil erst zu einem Zeitpunkt an, zu dem der Gesellschafter bereits ausgeschieden ist, ist der ehemalige Gesellschafter (und im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auch gesamtschuldnerisch der den Gesellschaftsanteil übernehmende Gesellschafter) verpflichtet, die durch das Ausscheiden verursachten gewerbesteuerlichen Zahllasten der Gesellschaft auszugleichen. Gleiches gilt, soweit der Gesellschafter den Verbrauch des laufenden Gewerbeverlustes und/oder den Untergang von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen (§ 10a GewStG) und/oder den Untergang von Zinsvorträgen (§ 4h Abs. 5 EStG) in einem Umfang verursacht hat, der über den jeweiligen Anteil des Gesellschafters am Verlust bzw. Zinsvortrag hinausgeht. (g) Erleidet ein Gesellschafter einen steuerlichen Nachteil aus der Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwendungen, die dem Sondervermögensbereich des anderen Gesellschafters zuzuordnen sind und aus der Anwendung der Zinsschranke bei der Gesellschaft resultieren (Sondervermögenszinsen), hat der andere Gesellschafter diesen steuerlichen Nachteil auszugleichen. Der steuerliche Nachteil entspricht der durch die Nichtabziehbarkeit der Sondervermögenszinsen des anderen Gesellschafters resultierenden steuerlichen Gewinnerhöhung bei dem einen Gesellschafter, der ohne Nichtabziehbarkeit des anderen Gesellschafters nicht eingetreten wäre, multipliziert mit dem in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Ertragssteuersatz, der aus dem Ausgleich des steuerlichen Nachteils bei dem anderen Gesellschafter resultiert. Bei der Berechnung der nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Zinsen ist zu unterstellen, dass zunächst die Zinsaufwendungen der Gesamthand, sodann die Sondervermögenszinsen der Gesellschafter abziehbar sind. (h) Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 28.02. des auf ein Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres. § 12 Entnahmen 1. Aus dem jährlichen Liquiditätsüberschuss ist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ge- Seite 12 von 20 Anlage 1 schäftsführung, insbesondere zur Sicherstellung der Zins- und Tilgungsleistungen eine angemessene Liquiditätsreserve zu bilden, die mindestens den Anforderungen des Wirtschaftsplans und den Vorgaben der finanzierenden Banken entspricht. 2. Der nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen und ggfs. nach Bildung der Liquiditätsreserve gemäß vorstehendem Absatz 1 verbleibende Liquiditätsüberschuss kann an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalanteile ausgeschüttet werden, auch wenn kein handelsbilanzieller Gewinnanspruch besteht. Derartige Rückzahlungen des Kapitals II oder die Auszahlung noch darüberhinausgehender Liquiditätsüberschüsse sind nur auf der Basis eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig. Eine entsprechende Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgt im Verhältnis der Festkapitalanteile der Kommanditisten. Der Beschluss soll nur einmal im Jahr anlässlich der ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden. 3. Jeder Kommanditist ist berechtigt, ein etwaiges Guthaben auf seinem Verrechnungskonto jederzeit zu entnehmen. Soweit die Entnahmen handelsrechtlich als Rückzahlung des Kapitals I oder als noch darüber hinausgehende Entnahme von Gesellschaftsmitteln anzusehen sind, entsteht bis zur Höhe der jeweils übernommenen Hafteinlage eine persönliche Haftung des jeweiligen Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. § 13 Informationsrecht 1. Den Kommanditisten steht das Recht zu, eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses von der Geschäftsführung zu verlangen. Sie haben weiterhin das persönliche Recht, dessen Richtigkeit durch Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft zu überprüfen. 2. Zur Wahrnehmung des Informationsrechtes ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich auf eigene Kosten qualifizierter sachverständiger Personen zu bedienen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. § 14 Vertraulichkeit 1. Die Gesellschafter behandeln diesen Gesellschaftsvertrag und seinen Inhalt streng vertraulich und geben ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Gesellschafter keine diesbezüglichen Informationen an Dritte weiter. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für alle Angelegenheiten der Gesellschaft und für solche Informationen, die dem Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung bekannt werden, insbesondere die Informationen in der Seite 13 von 20 Anlage 1 Gesellschafterversammlung. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft fort. 2. Die Gesellschafter dürfen jedoch Informationen ohne Zustimmung gemäß Abs. 1 weitergeben an a) ihren Aufsichtsrat oder Beirat oder den Aufsichtsrat oder Beirat ihrer Mutter- bzw. Konzernobergesellschaft oder vergleichbare Gremien, sofern diese Gremien die Informationen vertraulich behandeln, b) ihre Gesellschafterversammlung oder die Gesellschafterversammlung ihrer Mutter- bzw. Konzernobergesellschaft oder die Verbandsversammlung ihrer Mutter, soweit die Anteile des Gesellschafters von einem Zweckverband gehalten werden, c) ihre kommunalen Gremien bzw. die kommunalen Gremien ihrer kommunalen Gesellschafter, sofern diese Gremien die Informationen vertraulich und in nicht öffentlicher Sitzung behandeln. Das Gebot der Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung gilt nicht, soweit die Regelungen der GO NRW oder KrO NRW eine öffentliche Behandlung gebieten, insbesondere für Informationen über den Gesellschaftsvertrag selbst oder über beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsvertrages. d) ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiter ihrer Mutter- bzw. Konzernobergesellschaft, soweit diese unmittelbar in die Verwaltung und/oder Betreuung der Beteiligung an der Gesellschaft einbezogen sind, e) Berater, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, f) Banken oder sonstige Kreditinstitute, die diese Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Bankgeschäftes mit dem Gesellschafter zur sachgerechten Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Gesellschafters benötigen, g) Dritte, die an einem Beitritt zu der Gesellschaft oder an dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen interessiert sind, soweit diese sich vorab mit Schutzwirkung gegenüber der Gesellschaft und allen Gesellschaftern schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, oder h) wenn die Information rechtmäßig in die Öffentlichkeit gelangt, ohne dass dabei gegen die in diesem Gesellschaftsvertrag festgelegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstoßen wurde. 3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht, soweit gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen. Seite 14 von 20 Anlage 1 § 15 Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Die Veräußerung, Verpfändung, Nießbrauchsbestellung oder sonstige Belastung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen oder die sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile von Gesellschaftsanteilen ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung zu einer Veräußerung eines Gesellschaftsanteils darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, die Zustimmung zu sonstigen Verfügungen steht im freien Ermessen der Gesellschafterversammlung. 2. Abweichend von dem Vorstehenden bedarf die Übertragung von Kommanditanteilen oder von Teilen von Kommanditanteilen auf bestehende Kommanditisten oder auf Unternehmen, auf die die bestehenden Kommanditisten einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 15 ff. AktG ausüben können, nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Auch eine Übertragung von Kommanditanteilen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ist ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Der Übertragende und der Erwerber sind in diesen Fällen verpflichtet den Vorgang innerhalb von zwei Wochen nach der Übertragung der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich anzuzeigen, die die übrigen Gesellschafter unverzüglich informiert. 3. Im Falle einer Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teilgesellschaftsanteils haben sowohl die PE Becker GmbH als auch die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, sofern sie im Zeitpunkt der Veräußerung noch Gesellschafter der Gesellschaft sind, ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Kommanditbeteiligungen zueinander. Die Vorkaufsberechtigten müssen ihr Vorkaufsrecht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Veräußerungsabsicht und die Konditionen der Veräußerung ausüben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter. 4. Kosten, die im Zusammenhang mit Verfügungen anfallen, sind vom jeweiligen Kommanditisten zu tragen. § 16 Tod eines Gesellschafters 1. Die Kommanditanteile sind vererblich. Die Nachfolge in die Beteiligung eines verstorbenen Gesellschafters richtet sich nach seiner Verfügung von Todes wegen, andernfalls entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht. 2. Werden mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters Kommanditisten, die bislang noch nicht an der Gesellschaft beteiligt waren, können sie ihre Stimmrechte nur einheit- Seite 15 von 20 Anlage 1 lich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Gesellschafter oder eine beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person sein. Die Kommanditisten-Gruppe hat entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen. Bis zur Benennung des gemeinsamen Vertreters ruht das Stimmrecht. 3. Hat der verstorbene Gesellschafter für seinen Nachlass oder für seine Beteiligung an der Gesellschaft Testamentsvollstreckung bestimmt, so ist der Testamentsvollstrecker für die Dauer seines Amtes zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte befugt. 4. Wenn der Kommanditanteil des verstorbenen Gesellschafters nicht auf einen Er- ben/Vermächtnisnehmer übergegangen ist, sondern auf mehrere, können die verbliebenen Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft ohne die Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen. Der Beschluss kann nur innerhalb von weiteren neun Monaten nach dem Tod des Gesellschafters gefasst werden. Die Erben erhalten eine Abfindung nach Maßgabe des § 19. Diese Regelung gilt nicht, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall der Kommanditanteil von dem Ehepartner oder einem Kind des verstorbenen Gesellschafters als Alleinberechtigter übernommen wird. § 17 Ausschließung 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 2. Ein wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters ist u.a. gegeben: a) bei Zwangsvollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil und die damit verbundenen Rechte, sofern die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden wieder aufgehoben wird, b) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Gesellschafters oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Gesellschafters mangels Masse, c) bei schuldhafter, schwerwiegender Verletzung der Geheimhaltungspflicht (vgl. § 14 dieses Vertrages), oder Seite 16 von 20 Anlage 1 d) bei Nichtzahlung der Kapitaleinlage trotz Mahnung der Komplementärin unter Nachfristsetzung, die mit dem Hinweis auf die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses zur Ausschließung zu verbinden ist. 3. Der Beschluss über die Ausschließung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt getroffen werden, in dem die Komplementärin von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat. Besteht der Kündigungsgrund in der Person der Komplementärin, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem sämtliche anderen Gesellschafter von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt haben. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter durch die Komplementärin wirksam; ist die Komplementärin ausgeschlossen, erfolgt die Mitteilung durch einen von den Kommanditisten bestellten Vertreter. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 4. Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat nicht deren Auflösung zur Folge. Für den Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters gilt § 19 entsprechend. § 18 Dauer, Kündigung und Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Vorher dürfen namens der Gesellschaft keine Geschäfte getätigt werden. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2037, möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3. Die Kündigung der Gesellschaft ist schriftlich gegenüber der Komplementärin zu erklären, die alle übrigen Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, er darf ab dem Zugang der Kündigungserklärung sei Stimmrecht nicht mehr ausüben, es sei denn, es handelt sich um eine Beschlussfassung in Angelegenheiten, die den Kernbereich seiner Mitgliedschaft ausmachen. 4. Die Gesellschaft wird von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass ein Privatgläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft kündigt. Seite 17 von 20 Anlage 1 § 19 Abfindung ausscheidender Gesellschafter 1. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: a) Maßgebend ist der Buchwert des Gesellschaftsanteils. Scheidet der Gesellschafter mit Ablauf eines Geschäftsjahres aus, so ist für den Buchwert seines Gesellschaftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßgebend, der auf das Ende des dem Tag des Ausscheidens unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstellen ist. b) Für die Abfindung im Falle des vorstehenden § 16 Abs. 4 und im Falle einer Ausschließung nach vorstehendem § 17 Abs. 2 lit. a) bis b) ist abweichend von vorstehendem lit. a) der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils maßgeblich. Können sich der ausscheidende Gesellschafter und die Gesellschaft nicht über den Verkehrswert des Gesellschaftsanteils einigen, wird der Verkehrswert durch einen vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. in Düsseldorf vorgeschlagenen Sachverständigen als Schiedsgutachter ermittelt. c) Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate wird 24 Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. 2. Das Verrechnungskonto ist auf den Tag des Ausscheidens auszugleichen. Der ausscheidende Gesellschafter kann die Abfindung nach Absatz 1 und die Auszahlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto nur verlangen, soweit sie nicht zur Auffüllung des Verlustvortragskontos des ausscheidenden Gesellschafters auf den Tag des Ausscheidens benötigt werden. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens bestehenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten erst und insoweit, als er von Gläubigern in Anspruch genommen wird. Seite 18 von 20 Anlage 1 5. Ändert sich der für die Abfindung maßgebende Jahresabschluss in Folge einer steuerlichen Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der Veranlagung, so ist die Abfindung entsprechend anzupassen. § 20 Befreiung von einem Wettbewerbsverbot Die persönlich haftende Gesellschafterin und alle weiteren Gesellschafter (Kommanditisten) unterliegen ausdrücklich keinem Konkurrenzverbot, sind somit von dem Wettbewerbsverbot der §§ 112, 113 HGB befreit. § 21 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes NW (LGG NW) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Gesellschaftsvertrags geltenden Fassung, dass für die Personalentwicklung und -förderung der Gesellschaft die Ziele des LGG NW berücksichtigt werden. § 22 Handelsregistervollmacht Jeder Kommanditist ist verpflichtet, der Komplementärin eine öffentlich beglaubigte Vollmacht dafür zu erteilen, ihn bei allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu vertreten, mit Ausnahme der Anmeldungen seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der Veränderung seiner Kommanditeinlage. § 23 Schlussbestimmungen 1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 2. Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten und Steuern bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-. 3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausschei- Seite 19 von 20 Anlage 1 den, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktiv- oder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden. 4. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5. Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Lücken oder unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Liegt eine solche nicht vor, werden die Gesellschafter eine Bestimmung vereinbaren, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. ………………………………………………..……………….. (Windpark Obere Kyll Verwaltungs GmbH) ………………………………………………. (PE Becker GmbH) ………………………………………………. (…) Seite 20 von 20