Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
520 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
13.05.16, 12:03
Aktualisiert
13.05.16, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Entwurf
Gesellschaftsvertrag
der
Windpark Obere Kyll Verwaltungs GmbH
§1
Firma und Sitz
1.
Die Gesellschaft führt die Firma
„Windpark Obere Kyll Verwaltungs GmbH".
2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kall.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende
Gesellschafterin an der Windpark Obere Kyll GmbH & Co. KG mit Sitz in [Ormont oder
Stadtkyll] und die Übernahme ihrer Geschäftsführung.
2.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen
oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und
pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen
errichten.
§3
Stammkapital
1.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
2.
Es gliedert sich in einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 1 im Nennwert von
EUR 25.000,00, der von der PE Becker GmbH in voller Höhe übernommen wird.
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Anlage 2
3.
Das Stammkapital ist in bar einzuzahlen.
§4
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Dauer der Gesellschaft ist
unbestimmt. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31.12. des Jahres
endet, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde.
§5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.
§6
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
3.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit
einem Prokuristen vertreten.
4.
Abweichend von vorstehendem Absatz 3 kann die Gesellschafterversammlung
bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind.
Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Für Rechtsgeschäfte zwischen der
Gesellschaft und der Windpark Obere Kyll GmbH & Co. KG sind die Geschäftsführer
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§7
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte
1.
Die Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung in den durch Gesetz
und diesem Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung sowie von Zeitpunkt und Ort der Versammlung
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Anlage 2
einzuberufen.
2.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Jede EUR 1,- eines Geschäftsanteils
gewährt eine Stimme.
3.
Gesellschafter der Gesellschaft, die den Bestimmungen der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NW) unterliegen, haben das Recht, unter den
Voraussetzungen des § 113 GO NW einen vom Rat ihres kommunalen Eigentümers
bestellten Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Für Gesellschafter,
die den kommunalrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer unterliegen, gilt jeweils
die in ihrem Rechtsgehalt dem § 113 GO NW entsprechende Regelung. Sofern die
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG an der Gesellschaft beteiligt ist, bedienen sich die
über die Energie Nordeifel GmbH & Co. KG mittelbar an der Gesellschaft beteiligten
kommunalen Gesellschafter zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Gemeindeordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen der Organe, insbesondere des Aufsichtsrates, der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG.
4.
Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von der Geschäftsführung zu unterschreiben, an den Gesellschafter zu versenden
und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Die Niederschrift ist innerhalb von
vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung bzw. der Beschlussfassung in
Textform zu übermitteln, Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die
Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse keine Auswirkungen.
§8
Zustimmungspflichtige Geschäfte
1.
Die folgenden Geschäfte der Gesellschaft bedürfen der vorherigen Zustimmung bzw.
der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung:
1.1
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
1.2
Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Verwendung des Ergebnisses,
1.3
Abschluss und Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291,
292 AktG,
1.4
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die von der Geschäftsführung
der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden,
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Anlage 2
1.5
soweit im Wirtschaftplan nicht vorgesehen,
a)
die Übernahme neuer Geschäftsfelder und Aufgaben,
b)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
c)
die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und
Bestellung anderer Sicherheiten, wenn im Einzelfall EUR 50.000,00
überschritten werden,
1.6
bei Beteiligungsunternehmen die Benennung
Aufsichtsrat oder eines entsprechenden Organs,
von
Vertretern
für
den
1.7
Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen
von Beteiligungsunternehmen,
1.8
Erteilung und Widerruf von Prokuren,
1.9
Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen, sofern
es sich um Angestellte in leitender Position handelt oder die Bezüge des
Angestellten über einer Bemessungsgrenze liegen, die in der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung näher konkretisiert wird,
1.10
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
1.11
andere Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die die Gesellschafterversammlung im Einzelfall an sich zieht, oder die entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen von an der Gesellschaft beteiligten
Unternehmen an sie herangetragen werden.
§ 9
Wirtschaftsplan
1.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan, dem Erfolgsplan und dem Investitionsplan. Der Wirtschaftsplan ist in der Weise aufzustellen, dass sämtlichen
kommunalrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Insbesondere ist der
Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
2.
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der
Gesellschafter vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Zustimmung beschließen
kann.
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Anlage 2
§ 10
Jahresabschluss, Lagebericht und Einsichtsrecht
1.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss
und den Lagebericht in der Weise aufzustellen, dass nicht allein die handelsrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung,
sondern auch sämtliche kommunalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der
Jahresabschluss hat insbesondere die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW bzw.
sonstiger anwendbarer kommunalrechtlicher Bestimmungen geforderten Angaben zu
enthalten. Im Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und Zweckerreichung.
2.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die Gesellschafterversammlung wählt einen
Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Geschäftsführung hat den
Jahresabschluss
unverzüglich
nach
seiner
Aufstellung
dem
gewählten
Abschlussprüfer vorzulegen.
3.
Die § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sind zu beachten,
soweit deren Anwendungsbereich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eröffnet ist. In
diesem Fall stehen den jeweils zuständigen Rechnungsprüfungsämtern der
mittelbaren Kommunalgesellschafter die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und
44 Haushaltsgrundsätzegesetz sowie § 103 GO NW bzw. sonstiger anwendbarer
kommunalrechtlicher Bestimmungen zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser
Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares
Unterrichtungsrecht sowie das Recht auf Einsichtnahme in den Betrieb sowie die
Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. Sind mehrere kommunale
Gesellschafter mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, stimmen sich die
Rechnungsprüfungsämter
der
beteiligten
Kommunen
hinsichtlich
der
Aufgabenwahrnehmung untereinander ab.
4.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich
nach Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Eingang der
Gesellschafterversammlung vorzulegen. Darüber hinaus ist der zuständigen
Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, eine Ausfertigung zu übersenden.
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Anlage 2
§ 11
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 12
Landesgleichstellungsgesetz
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes
NW (LGG NW) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Gesellschaftsvertrags geltenden
Fassung, dass für die Personalentwicklung und -förderung der Gesellschaft die Ziele des LGG
NW berücksichtigt werden.
§ 13
Schlussbestimmungen
1.
Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften
des GmbH-Gesetzes.
2.
Die Gründungskosten einschließlich der Kosten des Notars und der Eintragung der
Gesellschaft gehen bis zu einer Höhe von EUR 2.000 zulasten der Gesellschaft.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung
gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe
kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke zeigt.
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