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Beschlussvorlage GB (Anlage 3)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
529 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
13.05.16, 12:03
Aktualisiert
13.05.16, 12:03
Beschlussvorlage GB (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Energie Nordeifel GmbH & Co. KG § 7 Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag – Stand 26.02.2015 §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. 2. 3. 4. …. …. …. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „Kreis-EnergieVersorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. Geänderte Fassung – Stand 03.05.2016 §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. 2. 3. 4. Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen. 5. 5. …. …. …. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der KEV Energie GmbH und in sonstigen Beteiligungsunternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „Kreis-EnergieVersorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. c) bei sonstigen Beteiligungsunternehmen in den in § 108 Abs. 5 Ziffer 1 und Abs. 6 GO NRW genannten Angelegenheiten sowie bei der Aufnahme und Hingabe von Darlehen sowie der Übernahme von Bürgschaften und dem Abschluss von Gewährverträgen, soweit diese Rechtsgeschäfte nach dem Gesellschaftsvertrag des jeweiligen Beteiligungsunternehmens der Zustimmung der dortigen Gesellschafterversammlung bedürfen . Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt der Geschäftsführung für einzelne Beteiligungsunternehmen, denen keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, oder für einzelne Angelegenheiten eine generelle Ermächtigung zur Stimmabgabe zu erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 108 Abs. 6 GO NRW. …. Anlage 3