Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
529 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
13.05.16, 12:03
Aktualisiert
13.05.16, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
§ 7 Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag – Stand 26.02.2015
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
….
….
….
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner
verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der KEV
Energie GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „Kreis-EnergieVersorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten
Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie
Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
Geänderte Fassung – Stand 03.05.2016
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
2.
3.
4.
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die
Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen.
5.
5.
….
….
….
Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner
verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der KEV
Energie GmbH und in sonstigen Beteiligungsunternehmen, an denen die Gesellschaft
beteiligt ist, zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige
Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „Kreis-EnergieVersorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten
Angelegenheiten.
b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie
Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten.
c) bei sonstigen Beteiligungsunternehmen in den in § 108 Abs. 5 Ziffer 1 und Abs. 6
GO NRW genannten Angelegenheiten sowie bei der Aufnahme und Hingabe von
Darlehen sowie der Übernahme von Bürgschaften und dem Abschluss von
Gewährverträgen, soweit diese Rechtsgeschäfte nach dem Gesellschaftsvertrag
des jeweiligen Beteiligungsunternehmens der Zustimmung der dortigen
Gesellschafterversammlung bedürfen .
Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die
Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist
berechtigt der Geschäftsführung für einzelne Beteiligungsunternehmen, denen keine
wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, oder für einzelne Angelegenheiten
eine generelle Ermächtigung zur Stimmabgabe zu erteilen. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten nach § 108 Abs. 6 GO NRW.
….
Anlage 3