Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 35. Sitzung des Rates der Stadt Bedburg
am Dienstag, den 18.05.2004.
Sitzungsbeginn:
17:31 Uhr
Sitzungsende:
18:41 Uhr
TOP
Betreff
9.
Antrag auf Erweiterung des Plangebietes für den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Am alten Bahndamm in Kaster
-Gebiet zwischen St.-Rochus-Straße, Albert-Schweitzer-Straße und ehem.
Bahndamm in KasterVorhaben- und Erschließungsplan Am alten Bahndamm/Erweiterungsfläche
hier Aufstellungsbeschluss
Herr Heinen bittet die Verwaltung, darauf hinzuwirken, dass vor der Erweiterung
des Plangebietes nach Möglichkeit der Endausbau des 1. Bauabschnittes bereits
vollzogen sein sollte.
Herr Druch führt aus, die weitere Entwicklung dieses Plangebietes in Richtung
Süden sollte schon jetzt beachtet werden. Zudem solle eine Regelung
hinsichtlich der Zufahrt zur St.-Rochus-Straße getroffen werden. Auch eine
Beteiligung des Antragstellers an den Kosten der erforderlichen Zufahrt solle
bedacht werden.
Fachbereichsleiter Ackermann erklärt, er habe sich die Anregungen der beiden
Fraktionen notiert und werde diese bei den weiteren Planungen entsprechend zu
berücksichtigen versuchen.
Beschluss:
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Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan Nr. 31a/Kaster –
Erweiterungsflächen für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Am alten Bahndamm“ –
zu fassen.
Die gesamten Kosten, die durch das Bebauungsplanverfahren entstehen, insbesondere
die Erstellung der Planung,
die Begründung zum Bebauungsplan,
den Umweltbericht gem. § 2a Baugesetzbuch,
die erforderlichen Gutachten und Fachbeiträge,
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der Ausgleich für den Eingriff sowie
der Erwerb von Grundstücksflächen
sind durch den Antragsteller zu tragen. Hierzu wird der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages nach § 11 des Baugesetzbuches erforderlich. In diesem Vertrag soll auch die
Zahlung eines durch die Planung entstehenden Infrastrukturkostenbeitrages festgelegt
werden.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)