Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
25.05.16, 14:46
Aktualisiert
25.05.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF Satzung für die „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Stand 22.03.
06.04.2016)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in DüsseldorfSitz des Vereins und der Geschäftsstelle
ist Köln. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der
kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf
politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hinzu
einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der
Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen
und außen gestärkt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in seinen
verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international).
Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat
insbesondere das Ziel der
•
Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der
Vereinsmitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf.
europäischer Ebene,
•
besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern durch Land, Bund
und EU,
•
konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU,
insbesondere bei überregionalen Planungen (Bundesverkehrswegeplan,
Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW),
•
besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten
Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen
Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von
Fachkräften
•
Identitätsstiftung nach innen.
Gleichzeitig soll der Verein die polyzentrische Struktur der Region und die
Vielzahl der bestehenden Teilkooperationen fördern, die unter seinem Dach
fortexistieren und sich weiterentwickeln.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder des Vereins sind:
a. die Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Köln, Krefeld, Leverkusen,
Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Landkreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann,
Viersen, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss,
Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, die Städteregion
Aachen,
c. die Handwerkskammer zu Aachen, die Handwerkskammer zu
Düsseldorf, die Handwerkskammer zu Köln, die Industrie- und
Handelskammer Aachen, die Industrie- und Handelskammer
Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, die
Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve, die Industrieund Handelskammer Köln, die Industrie- und Handelskammer Mittlerer
Niederrhein, die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-SolingenRemscheid,
d. der Landschaftsverband Rheinland.
2. Gaststatus im Verein haben
a. der/die Regierungspräsident/in von Düsseldorf, der/die
Regierungspräsident/in von Köln,
b. der/die Vorsitzende der Regionalrats Düsseldorf, der/die Vorsitzende
des Regionalrats Köln,
c. die Stadt Duisburg und der Kreis Wesel,
d. die Regionalmanagements „Köln / Bonn e.V.“, „Standort Niederrhein
GmbH“, „Bergische Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft
(Bergische Gesellschaft)“ und „Zweckverband Region Aachen“,
e. der/die Vorsitzende des Kuratoriums.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet. Der
Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
4. Weitere Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgenommen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden
Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge und Umlagen, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitglieder des Vereins.
2. Die Städte, die Kreise, die Städteregion und der Landschaftsverband Rheinland
werden in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihre
Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister, ihre Landrätin/ihren Landrat,
der/dem Städteregionsrat/Städteregionsrätin bzw. der Direktorin/dem Direktor des
LVR oder einem/einer benannten Stellvertreter/Stellvertreterin aus den Reihen
der Verwaltungsführung sowie je einem Mitglieder der/des gewählten
Vollversammlung/Parlaments vertreten.
3. Die Kammern entsenden pro Kammer eine(n) stimmberechtigten
Vertreterin/Vertreter in die Mitgliederversammlung.
4. Ständige Gäste in der Mitgliederversammlung sind die Regierungspräsidentin/der
Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln, die Vorsitzenden der Regionalräte
von Düsseldorf und Köln, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der
Stadt Duisburg oder ein/e benannte/r Stellvertreter/Stellvertreterin, der
Landrat/die Landrätin des Kreises Wesel oder ein/e benannte/r
Stellvertreter/Stellvertreterin, je ein Vertreter/Vertreterin der vier
Regionalmanagements sowie der/die Vorsitzende des Beirats/Kuratoriums.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten
des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der
Stellvertreter/innendes Vorstandsvorsitzenden,
c. Einsetzen des Lenkungskreises,
d.c.
e.d.
Einsetzen der Arbeitsgruppen,
Berufung eines Kuratoriums,
f.
g.e.
Sitz der Geschäftsstelle,
Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten
Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen
Jahresarbeitsplanung,
h.f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
i.g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
j.h. Entlastung des Vorstandes,
k.i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
l.j. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und
Entgegennahme ihres Berichts,
m.k.
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern,
n.l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Die ständigen Gäste sind einzuladen und haben Rederecht.
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im
Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail(??)
durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der
Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen
spätestens XX Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden
eingegangen sein. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter/innen
unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem
Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind.
Formatiert: Einzug: Links: 2,54 cm,
Keine Aufzählungen oder
Nummerierungen
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel
Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. Eine
Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Vertreter der stimmberechtigten
Mitglieder haben ihre Stimme einheitlich abzugeben.
5. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter
und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus insgesamt 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Davon
stellen vier Mitglieder die kreisfreien Städte; wobei die Städte Düsseldorf und Köln
gesetzt sind. Von den beiden anderen soll je eins aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf und Köln kommen. Die Kreise entsenden vier Mitglieder, je zwei aus
dem Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln. Die Kammern entsenden vier
Mitglieder, je zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln. Die Aufteilung
zwischen IHK und HWK regeln die Kammern untereinander. Die Direktorin/der
Direktor des LVR ist ebenfalls Vorstandsmitglied. Der/dem Vorsitzenden, fünf
Stellvertretern/innen sowie 7 Beisitzern/innen.
1.2. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter/innen werden
von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und zwei Kammern besetzt. XXXX
2.3.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Der Verein wird nach § 26 BGB vertreten gemeinsam von der/dem Vorsitzenden
mit einer/einem Stellvertreter/in oder zwei Stellvertretern/innen ebenfalls
gemeinsam.
3.6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4.7. Ständige Gäste im Vorstand sind die Regierungspräsidentin/der
Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln sowie die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer des Vereins und die/der Vorsitzende des Kuratoriums..
5.8.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er
zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
d. Aufstellung des Jahresabschlusses,
e. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e.f. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers.
§ 11 Lenkungskreis
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Lenkungskreis einsetzen.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Dem Lenkungskreis gehören neben den Vorstandsmitgliedern an
•
die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der vier Regionalmanagements,
•
die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen,
•
die beiden Vorsitzenden der Regionalräte Düsseldorf und Köln,
•
die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins.
Formatiert: Listenabsatz, Aufgezählt
+ Ebene: 1 + Ausgerichtet an: 1,25 cm
+ Einzug bei: 1,88 cm
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
§ 11 12 Arbeitskreise
Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten
Aufgabenfelder der Mitgliederversammlung vorschlagen, Arbeitskreise einrichten.
§ 13 Kuratorium
Zu Unterstützung der Vereinsarbeit wird ein Kuratorium gebildet. Diesem gehören
Vertreterinnen und Vertreter von Bildungseinrichtungen und Universitäten, der
Kirchen, Gewerkschaften, NGO, Unternehmen, Sparkassen und Personen des
öffentlichen Lebens an. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des
Vereinsvorstandes. Das Kuratorium hat beratenden Charakter.
§ 12 14 Rechnungsprüfer/innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren das
Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskommune bestellt. Die Mitgliedskommune
darf im Prüfungszeitraum nicht Mitglied im Vorstand sein.
2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung
beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine
Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen können.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen
einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Formatiert: Schriftart: Fett
§ 13 15Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind XXXX sechs (welche Mitglieder des
Vorstandes) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren.,
sofern Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind dies
die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu
gleichen Teilen auf die Mitgliedsstädte und –kreise aufgeteilt, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.