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Info Stab (Anlage zu Info 157_2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
25.05.16, 14:46
Aktualisiert
25.05.16, 14:46

Inhalt der Datei

ENTWURF Satzung für die „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Stand 22.03. 06.04.2016) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in DüsseldorfSitz des Vereins und der Geschäftsstelle ist Köln. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hinzu einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden. 2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in seinen verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international). Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat insbesondere das Ziel der • Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene, • besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern durch Land, Bund und EU, • konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU, insbesondere bei überregionalen Planungen (Bundesverkehrswegeplan, Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW), • besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften • Identitätsstiftung nach innen. Gleichzeitig soll der Verein die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehenden Teilkooperationen fördern, die unter seinem Dach fortexistieren und sich weiterentwickeln. § 3 Mitgliedschaft und Beiträge 1. Mitglieder des Vereins sind: a. die Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal, b. die Landkreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, die Städteregion Aachen, c. die Handwerkskammer zu Aachen, die Handwerkskammer zu Düsseldorf, die Handwerkskammer zu Köln, die Industrie- und Handelskammer Aachen, die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, die Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve, die Industrieund Handelskammer Köln, die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-SolingenRemscheid, d. der Landschaftsverband Rheinland. 2. Gaststatus im Verein haben a. der/die Regierungspräsident/in von Düsseldorf, der/die Regierungspräsident/in von Köln, b. der/die Vorsitzende der Regionalrats Düsseldorf, der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln, c. die Stadt Duisburg und der Kreis Wesel, d. die Regionalmanagements „Köln / Bonn e.V.“, „Standort Niederrhein GmbH“, „Bergische Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Bergische Gesellschaft)“ und „Zweckverband Region Aachen“, e. der/die Vorsitzende des Kuratoriums. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig. 4. Weitere Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, b. den Austritt oder c. den Ausschluss. 2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, nachhaltig verletzt oder b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. 4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. § 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vereins. 2. Die Städte, die Kreise, die Städteregion und der Landschaftsverband Rheinland werden in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihre Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister, ihre Landrätin/ihren Landrat, der/dem Städteregionsrat/Städteregionsrätin bzw. der Direktorin/dem Direktor des LVR oder einem/einer benannten Stellvertreter/Stellvertreterin aus den Reihen der Verwaltungsführung sowie je einem Mitglieder der/des gewählten Vollversammlung/Parlaments vertreten. 3. Die Kammern entsenden pro Kammer eine(n) stimmberechtigten Vertreterin/Vertreter in die Mitgliederversammlung. 4. Ständige Gäste in der Mitgliederversammlung sind die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln, die Vorsitzenden der Regionalräte von Düsseldorf und Köln, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Duisburg oder ein/e benannte/r Stellvertreter/Stellvertreterin, der Landrat/die Landrätin des Kreises Wesel oder ein/e benannte/r Stellvertreter/Stellvertreterin, je ein Vertreter/Vertreterin der vier Regionalmanagements sowie der/die Vorsitzende des Beirats/Kuratoriums. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a. Änderung der Satzung, b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter/innendes Vorstandsvorsitzenden, c. Einsetzen des Lenkungskreises, d.c. e.d. Einsetzen der Arbeitsgruppen, Berufung eines Kuratoriums, f. g.e. Sitz der Geschäftsstelle, Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung, h.f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, i.g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, j.h. Entlastung des Vorstandes, k.i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen, l.j. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme ihres Berichts, m.k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, n.l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens. 3. Die ständigen Gäste sind einzuladen und haben Rederecht. § 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail(??) durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens XX Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden eingegangen sein. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter/innen unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind. Formatiert: Einzug: Links: 2,54 cm, Keine Aufzählungen oder Nummerierungen 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben ihre Stimme einheitlich abzugeben. 5. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus insgesamt 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Davon stellen vier Mitglieder die kreisfreien Städte; wobei die Städte Düsseldorf und Köln gesetzt sind. Von den beiden anderen soll je eins aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln kommen. Die Kreise entsenden vier Mitglieder, je zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln. Die Kammern entsenden vier Mitglieder, je zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und Köln. Die Aufteilung zwischen IHK und HWK regeln die Kammern untereinander. Die Direktorin/der Direktor des LVR ist ebenfalls Vorstandsmitglied. Der/dem Vorsitzenden, fünf Stellvertretern/innen sowie 7 Beisitzern/innen. 1.2. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter/innen werden von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und zwei Kammern besetzt. XXXX 2.3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit. 5. Der Verein wird nach § 26 BGB vertreten gemeinsam von der/dem Vorsitzenden mit einer/einem Stellvertreter/in oder zwei Stellvertretern/innen ebenfalls gemeinsam. 3.6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 4.7. Ständige Gäste im Vorstand sind die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln sowie die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins und die/der Vorsitzende des Kuratoriums.. 5.8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, c. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes, d. Aufstellung des Jahresabschlusses, e. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e.f. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers. § 11 Lenkungskreis Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Lenkungskreis einsetzen. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Dem Lenkungskreis gehören neben den Vorstandsmitgliedern an • die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der vier Regionalmanagements, • die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen, • die beiden Vorsitzenden der Regionalräte Düsseldorf und Köln, • die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins. Formatiert: Listenabsatz, Aufgezählt + Ebene: 1 + Ausgerichtet an: 1,25 cm + Einzug bei: 1,88 cm Formatiert: Schriftart: Nicht Fett § 11 12 Arbeitskreise Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten Aufgabenfelder der Mitgliederversammlung vorschlagen, Arbeitskreise einrichten. § 13 Kuratorium Zu Unterstützung der Vereinsarbeit wird ein Kuratorium gebildet. Diesem gehören Vertreterinnen und Vertreter von Bildungseinrichtungen und Universitäten, der Kirchen, Gewerkschaften, NGO, Unternehmen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens an. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes. Das Kuratorium hat beratenden Charakter. § 12 14 Rechnungsprüfer/innen 1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren das Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskommune bestellt. Die Mitgliedskommune darf im Prüfungszeitraum nicht Mitglied im Vorstand sein. 2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen können. 3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Formatiert: Schriftart: Fett § 13 15Auflösung des Vereins 1. Bei der Auflösung des Vereins sind XXXX sechs (welche Mitglieder des Vorstandes) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren., sofern Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. 2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitgliedsstädte und –kreise aufgeteilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.