Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
119/2003
08.12.2003
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Herr Kreusch
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 6
Erlass einer neuen Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, die Friedhofssatzung der
Gemeinde Kall in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu erlassen.
Sachdarstellung:
Aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz NRW) am 01.09.2003 sind die
Kommunen gehalten, ihre Friedhofssatzungen an dieses neue Gesetz anzupassen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat daher auch seine Friedhofsmustersatzung auf
diese neue Rechtsgrundlage abgestellt.
Die Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall wurde deshalb in Anlehnung an
die Friedhofsmustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW entworfen.
Eine solche Mustersatzung kann naturgemäß nur den Versuch einer gewissen Bündelung
der vielgestaltigen Regelungen der Praxis unternehmen und der Gemeinde als Friedhofsträger Anhaltspunkte für die Gestaltung der eigenen Friedhofssatzung geben.
Daher war es nicht nur möglich, sondern vielfach sogar notwendig, die örtlichen Verhältnisse
und Bedürfnisse einer ländlichen Gemeinde wie der Gemeinde Kall zu berücksichtigen, die
den konkreten Inhalt der jeweiligen Friedhofssatzung einer Gemeinde beeinflussen.
Als wichtige Neuerungen der neuen Friedhofssatzung der Gemeinde Kall sind insbesondere
herauszustellen:
- Einrichtung einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Regelungen hierzu sind den §§ 20 bis 22 zu entnehmen. Eine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften wird auf dem Friedhof Kall-Heistert eingerichtet.
- Einrichtung eines Grabfeldes für anonyme Urnenreihengrabstätten
Die Regelung erfolgt in § 17. Ein Grabfeld wird auf den Friedhöfen Kall-Heistert und
evtl. Steinfeld eingerichtet.
- Einrichtung eines Grabfeldes für Aschenbeisetzungen durch Verstreuen
(anonym)
Die Regelung erfolgt in § 18. Ein Grabfeld wird auf dem Friedhof Kall-Heistert
eingerichtet.
- Aschenbeisetzungen in bestehende Wahlgräber (bisher schon gehandhabt)
bzw. Reihengräber
Die Regelungen erfolgen in § 16 Abs. 3, 7 und 8.
- Bestattung ohne Sarg im Ausnahmefall (Muslime)
Die Regelung erfolgt in § 9 Abs. 1.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
119/2003
09.12.2003
Federführung: Fachbereich III
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Herr Kreusch
An den
Rat
mit der Bitte um
X
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 6
Erlass einer neuen Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 08.12.2003 – TOP
6 – beschließt der Rat, die beigefügte Friedhofssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
Aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz NRW) am 01.09.2003 sind die
Kommunen gehalten, ihre Friedhofssatzungen an dieses neue Gesetz anzupassen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat daher auch seine Friedhofsmustersatzung auf
diese neue Rechtsgrundlage abgestellt.
Die Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall wurde deshalb in Anlehnung an
die Friedhofsmustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW entworfen.
Eine solche Mustersatzung kann naturgemäß nur den Versuch einer gewissen Bündelung
der vielgestaltigen Regelungen der Praxis unternehmen und der Gemeinde als Friedhofsträger Anhaltspunkte für die Gestaltung der eigenen Friedhofssatzung geben.
Daher war es nicht nur möglich, sondern vielfach sogar notwendig, die örtlichen Verhältnisse
und Bedürfnisse einer ländlichen Gemeinde wie der Gemeinde Kall zu berücksichtigen, die
den konkreten Inhalt der jeweiligen Friedhofssatzung einer Gemeinde beeinflussen.
Als wichtige Neuerungen der neuen Friedhofssatzung der Gemeinde Kall sind insbesondere
herauszustellen:
- Einrichtung einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Regelungen hierzu sind den §§ 20 bis 22 zu entnehmen. Eine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften wird auf dem Friedhof Kall-Heistert eingerichtet.
- Einrichtung eines Grabfeldes für anonyme Urnenreihengrabstätten
Die Regelung erfolgt in § 17. Ein Grabfeld wird auf den Friedhöfen Kall-Heistert und
evtl. Steinfeld eingerichtet.
- Einrichtung eines Grabfeldes für Aschenbeisetzungen durch Verstreuen
(anonym)
Die Regelung erfolgt in § 18. Ein Grabfeld wird auf dem Friedhof Kall-Heistert
eingerichtet.
- Aschenbeisetzungen in bestehende Wahlgräber (bisher schon gehandhabt)
bzw. Reihengräber
Die Regelungen erfolgen in § 16 Abs. 3, 7 und 8.
- Bestattung ohne Sarg im Ausnahmefall (Muslime)
Die Regelung erfolgt in § 9 Abs. 1.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am
08.12.2003 – TOP 6 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.