Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
22.03.16, 04:06
Aktualisiert
22.03.16, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 206/2016
17.03.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
06.04.2016
Kreistag
20.04.2016
Umbesetzung in der Veranstaltergemeinschaft Radio Euskirchen GmbH & Co. KG
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode als Mitglied
in die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.:
Herrn Wolfgang Andres (Pressesprecher)
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
Sofern in der neuen Wahlperiode noch kein neuer Vertreter bestellt ist, übt der bisherige
Vertreter sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vertreters weiter aus.
-2-
Begründung:
Der Verein „Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.“ ist
verantwortlich für die Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk im Kreis Euskirchen.
Gemäß § 4 der Satzung entsendet der Kreistag zwei Mitglieder in die Mitgliederversammlung
der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V. Stellen, die - wie der
Kreistag - mehrere Mitglieder entsenden, müssen gemäß § 3 der Satzung mindestens zur Hälfte
dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Die Mitglieder müssen dem Kreistag nicht angehören (§ 4 der
Satzung); sie sind an die Beschlüsse des Kreistages nicht gebunden (§ 7 der Satzung).
Die Besetzung der Veranstaltergemeinschaft erfolgte bereits in der konstituierenden Sitzung am
25.06.2014. Hier wurden Frau Seidler (SPD) und seitens der Verwaltung Herr Poth (Zugriff LR)
entsendet.
Nun hat die Landesanstalt für Medien mitgeteilt, dass gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. des
Landesmediengesetzes NRW Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nicht zu den Personen
gehören dürfen, deretwegen Veranstalter u. a. nach § 6 Nr. 1 LMG NRW (Vertreter einer juristischen
Person) von der Zulassung ausgeschlossen sind. Dieser Inkompatibilitätsgrund liegt aufgrund der
Funktion von Herrn Poth als allgemeiner Vertreter des Landrats vor. Somit ist eine Mitgliedschaft von
Herrn Poth nicht möglich und eine entsprechende Umbesetzung erforderlich.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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