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Beschlussvorlage GB (Umbesetzung in der Veranstaltergemeinschaft Radio Euskirchen GmbH & Co. KG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
22.03.16, 04:06
Aktualisiert
22.03.16, 04:06
Beschlussvorlage GB (Umbesetzung in der Veranstaltergemeinschaft Radio Euskirchen GmbH & Co. KG) Beschlussvorlage GB (Umbesetzung in der Veranstaltergemeinschaft Radio Euskirchen GmbH & Co. KG)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 206/2016 17.03.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 06.04.2016 Kreistag 20.04.2016 Umbesetzung in der Veranstaltergemeinschaft Radio Euskirchen GmbH & Co. KG Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode als Mitglied in die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.: Herrn Wolfgang Andres (Pressesprecher) (Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO) Sofern in der neuen Wahlperiode noch kein neuer Vertreter bestellt ist, übt der bisherige Vertreter sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vertreters weiter aus. -2- Begründung: Der Verein „Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.“ ist verantwortlich für die Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk im Kreis Euskirchen. Gemäß § 4 der Satzung entsendet der Kreistag zwei Mitglieder in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V. Stellen, die - wie der Kreistag - mehrere Mitglieder entsenden, müssen gemäß § 3 der Satzung mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Die Mitglieder müssen dem Kreistag nicht angehören (§ 4 der Satzung); sie sind an die Beschlüsse des Kreistages nicht gebunden (§ 7 der Satzung). Die Besetzung der Veranstaltergemeinschaft erfolgte bereits in der konstituierenden Sitzung am 25.06.2014. Hier wurden Frau Seidler (SPD) und seitens der Verwaltung Herr Poth (Zugriff LR) entsendet. Nun hat die Landesanstalt für Medien mitgeteilt, dass gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, 3. Alt. des Landesmediengesetzes NRW Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nicht zu den Personen gehören dürfen, deretwegen Veranstalter u. a. nach § 6 Nr. 1 LMG NRW (Vertreter einer juristischen Person) von der Zulassung ausgeschlossen sind. Dieser Inkompatibilitätsgrund liegt aufgrund der Funktion von Herrn Poth als allgemeiner Vertreter des Landrats vor. Somit ist eine Mitgliedschaft von Herrn Poth nicht möglich und eine entsprechende Umbesetzung erforderlich. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)