Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
18.05.16, 12:04
Aktualisiert
22.06.16, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 22/2016
10.05.2016
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.06.2016
Kreistag
06.07.2016
Jahresabschluss 2013 des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2013 einschließlich des
Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung:
Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw.
§ 37 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze
-2ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz, und dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom
Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm
bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur
Feststellung zu. Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und
bestätigte Jahresabschluss vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die
Rechnungsprüfung verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung
und Vorberatung im Kreisausschuss wird der Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Beschleunigung der Verfahrensabläufe hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2013 und
der damit verbundenen Genehmigung des Haushaltes 2016 ist der Beschluss im Wege der
Dringlichkeit erforderlich.
gez. Kolvenbach
gez. Schulte
gez. Reiff
gez. Grutke
gez. Troschke
gez. Dürer
gez.
Rosenke
gez. Bell
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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