Daten
Kommune
Kall
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13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
110/2004
30.08.2004
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
Tischvorlage
TOP 2
2.2
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Verfahren nach § 80 Bauordnung NRW (BauO NRW)
für die Entprivilegierung des Forsthauses Steinfeld in
ein Einfamilienwohnhaus
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird gemäß § 36 (1) BauGB erklärt.
Die Zuwegung muss öffentlich - rechtlich gesichert werden.
Im übrigen übernimmt die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung des gemeindeeigenen Zufahrtsweges (Parzelle 89); auch der Winterdienst ist nicht
Sache der Gemeinde.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt, das Forsthaus Steinfeld (Gemarkung Wahlen, Flur 2,
Flurstück 115) in ein nicht privilegiertes Einfamilienwohnhaus umzuwandeln.
Das fragliche Gebäude wird derzeit als Dienstwohnung für die Forstverwaltung genutzt.
Das Grundstück (Parzelle 115) liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Kall ist der Bereich als “Fläche für die Landwirtschaft” ausgewiesen.
Vorlagen-Nr. 110/2004
Seite 2
Wegemäßig wird das Grundstück von der L 204 über die gemeindliche Zuwegung Parzelle
89 und über einen Weg des Landes NRW, Forstverwaltung, (Parzelle 112) erschlossen.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB unter der Voraus- setzung zu erklären, dass die Gemeinde keinerlei Verpflichtung für einen Ausbau der gemeindlichen Zuwegung (Parzelle 89) bzw. bezüglich des Winterdienstes übernimmt. Die Zuwegung muss im übrigen (Parzelle 112) öffentlich - rechtlich gesichert werden.
Zur Erläuterung ist ein Ausschnitt aus der Flurkarte bzw. ein Auszug aus der DGK der Sitzungsvorlage beigefügt.