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Allgemeine Vorlage (Verfahren nach § 80 Bauordnung NRW (BauO NRW) für die Entprivilegierung des Forsthauses Steinfeld in ein Einfamilienwohnhaus)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Verfahren nach § 80 Bauordnung NRW (BauO NRW)
für die Entprivilegierung des Forsthauses Steinfeld in
ein Einfamilienwohnhaus) Allgemeine Vorlage (Verfahren nach § 80 Bauordnung NRW (BauO NRW)
für die Entprivilegierung des Forsthauses Steinfeld in
ein Einfamilienwohnhaus)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 110/2004 30.08.2004 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro Tischvorlage TOP 2 2.2 Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen Verfahren nach § 80 Bauordnung NRW (BauO NRW) für die Entprivilegierung des Forsthauses Steinfeld in ein Einfamilienwohnhaus Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gemäß § 36 (1) BauGB erklärt. Die Zuwegung muss öffentlich - rechtlich gesichert werden. Im übrigen übernimmt die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung des gemeindeeigenen Zufahrtsweges (Parzelle 89); auch der Winterdienst ist nicht Sache der Gemeinde. Sachdarstellung: Der Antragsteller beabsichtigt, das Forsthaus Steinfeld (Gemarkung Wahlen, Flur 2, Flurstück 115) in ein nicht privilegiertes Einfamilienwohnhaus umzuwandeln. Das fragliche Gebäude wird derzeit als Dienstwohnung für die Forstverwaltung genutzt. Das Grundstück (Parzelle 115) liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist der Bereich als “Fläche für die Landwirtschaft” ausgewiesen. Vorlagen-Nr. 110/2004 Seite 2 Wegemäßig wird das Grundstück von der L 204 über die gemeindliche Zuwegung Parzelle 89 und über einen Weg des Landes NRW, Forstverwaltung, (Parzelle 112) erschlossen. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB unter der Voraus- setzung zu erklären, dass die Gemeinde keinerlei Verpflichtung für einen Ausbau der gemeindlichen Zuwegung (Parzelle 89) bzw. bezüglich des Winterdienstes übernimmt. Die Zuwegung muss im übrigen (Parzelle 112) öffentlich - rechtlich gesichert werden. Zur Erläuterung ist ein Ausschnitt aus der Flurkarte bzw. ein Auszug aus der DGK der Sitzungsvorlage beigefügt.