Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
181 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
28.10.15, 12:04
Aktualisiert
28.10.15, 12:04
Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)) Beschlussvorlage GB (Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe))

öffnen download melden Dateigröße: 181 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 165/2015 26.10.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung und Inklusion 10.11.2015 Kreisausschuss 02.12.2015 Kreistag 16.12.2015 Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung - Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe) Sachbearbeiter/in: Frau Fathmann Tel.: 15 531 Abt.: 40 - Schulen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: 1. Die bisherige Befreiung vom Eigenanteil für das Schülerticket von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 wird vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme erforderlicher Schülerbeförderungskosten aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufgehoben. 2. Die bisherige Befreiungsregelung bezüglich des Kostenbeitrags zur Mittagsverpflegung an den kreiseigenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß den Kreistagsbe- -2schlüssen vom 15.02.1977 und 23.02.1994 wird vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme der Mehraufwendungen für Mittagsverpflegung aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII und § 3 Abs. 3 AsylbLG, 6b Abs. 1 BKGG) aufgehoben. Begründung: 1. Schülerfahrkosten (Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil für das Schülerticket gem. § 97 Abs. 3 S.3 SchulG) Gemäß § 97 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, der Förderschulen, der Schule für Kranke und der Berufskollegs in Vollzeitform die erforderlichen Fahrkosten zur Schule und zurück erstattet. Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebotes Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Kreis Euskirchen bietet für die freifahrberechtigten Schülerinnen und Schüler seiner Schulen ab Sekundarstufe I das Schülerticket des VRS an. (Die Schüler der Hans-Verbeek-Schule und der St. Nikolaus-Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden mit dem Schülerspezialverkehr zur Schule befördert, also individuell und nicht im ÖPNV. Gleiches gilt für die Schüler der Primarstufe der Matthias-Hagen-Schule.) Der von den Eltern zu tragende Eigenanteil für das Schülerticket wurde auf 12 € bzw. auf 6 € für das zweite Geschwisterkind festgesetzt. Für die Schüler des Berufskollegs Eifel in Kall betragen die Eigenanteile 6 € bzw. 3 € für das zweite Geschwisterkind. Gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 SchulG entfällt der Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII geleistet wird. Gemäß § 97 Abs. 3 S. 3 SchulG entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung über weitere Entlastungen vom Eigenanteil. Mit Beschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 hatte der Kreistag hierzu wie folgt entschieden: „Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nicht grundsätzlich vom Eigenanteil gem. § 97 Abs. 3 SchulG zu befreien. Verwaltungsseitig ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen eines SGB II-Empfängers eine Gleichsetzung mit dem Einkommen von SGB XII-Empfängern und damit eine Befreiung von der Eigenleitung zulässt. Dies ist nach Meinung des Kreistags dann der Fall, wenn die Transferleistungen nach SGB II die Leistungen nach SGB XII nicht übersteigen und gleich gelagerte Vermögensverhältnisse gegeben sind.“ Seither wird entsprechend verfahren. Im abgelaufenen Schuljahr 2014/2015 wurden 24 Schülerinnen und Schüler als Bezieher von SGB II-Leistungen von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Die Summe der „befreiten“ Eigenanteile belief sich im Schuljahr 2014/2015 auf 1.710 €. Diesen Betrag zahlt der Kreis Euskirchen wegen des dortigen Ausfalls an die RVK. Die Zahlung ist mangels gesetzlicher Verpflichtung als freiwillige Leistung zu bezeichnen. Schülerbeförderung als Leistung für Bildung und Teilhabe Seit dem Kreistagsbeschluss aus dem Jahr 2006 ist der Leistungskatalog des SGB II erweitert worden: Zum 01.01.2011 wurden mit den §§ 28 ff SGB II die Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt. § 28 Abs. 4 SGB II sieht Leistungen für die Schülerbeförderung vor. Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen. Die erforderlichen Aufwen- -3dungen für die Schülerbeförderung werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Seit dem 01.08.2013 ist in § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II zudem geregelt, dass als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich gilt. Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler, die Empfänger von SGB II-Leistungen sind, aus § 28 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils haben, und zwar bis auf die nach SGB II zumutbare Eigenleistung von 5 € monatlich. Wenn das SGB II selbst die zumutbare Eigenleistung mit 5 € beziffert und beschränkt, besteht aus Sicht der Verwaltung kein Anlass mehr für eine vollständige Befreiung vom Eigenanteil für SGB IIEmpfänger durch den Schulträger. Schülerbeförderung als Bestandteil des Regelsatzes SGB II Schülerinnen und Schüler, die SGB II-Bezieher sind, aber das 25. Lebensjahr vollendet haben, und daher keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, können den Eigenanteil von 6 € bzw. 12 € aus ihrem Regelsatz tragen. Die Regelsätze des SGB II beinhalten einen Anteil für Mobilität und Verkehr in Höhe von 13,03 € bis 25,12 €, abhängig vom Alter und davon, ob der Leistungsempfänger einen eigenen Haushalt führt. Das Schülerticket berechtigt neben den Fahrten zur und von der Schule zur umfänglichen Nutzung im gesamten VRS-Gebiet. Seine Nutzung deckt somit den Bedarf an Mobilität und Nutzung des ÖPNV in großem Umfang ab. Auch andere Personengruppen haben Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe: Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld Auch Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber für die gemäß § 6b Abs. 1 BKGG ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird, erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auch für sie werden also die erforderlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung bis zum Betrag von 5 € monatlich übernommen. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sieht seit dem 01.03.2015 in § 3 Abs. 4 dieselben Leistungen für Bildung und Teilhabe vor wie das SGB II. Auch für Asylbewerber werden die erforderlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung übernommen, ggf. also der Eigenanteil bis auf die zumutbare Eigenleistung von 5 € monatlich. Angleichung im Kreisgebiet Die Aufhebung der bisherigen Befreiung für die SGB II-Bezieher bedeutet zudem eine Angleichung an die Rechtslage in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Keiner der anderen Schulträger im Kreis hat weitere Befreiungen gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 SchulG beschlossen. Angleichung im Bedienungsgebiet der RVK Auch im gesamten Bedienungsgebiet der RVK ist nach Mitteilung der RVK der Kreis Euskirchen der einzige Schulträger, der diese weitergehende Befreiung der SGB II-Bezieher beschlossen hat. Hoher Verwaltungsaufwand Schließlich gestaltet sich die Einzelprüfung sehr aufwändig, da die Jobcenter der jeweiligen Herkunftskommune der Schüler beteiligt werden müssen, bei Schülern mit Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes auch die jeweiligen Jobcenter außerhalb des Kreises Euskirchen. Da die Jobcenter von den anderen Schulträgern die Befreiung von SGB II-Empfängern nicht kennen, muss regelmäßig die Sonderregelung im Kreis Euskirchen neu erklärt werden. Teilweise werden die Anfragen bei den Jobcentern aus Unkenntnis nur zeitverzögert bearbeitet. -4Zur Vergleichsberechnung mit dem Rechtskreis des SGB XII muss teilweise auch noch das Kreiss ozialamt hinzugezogen werden. 2. Mittagsverpflegung (Entscheidung über die Befreiung vom Kostenbeitrag) Der Kreis Euskirchen bietet an den kreiseigenen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen und St.-Nikolaus-Schule in Kall eine Mittagsverpflegung an. Beide Schulen sind Ganztagsschulen. Zur Sicherstellung einer ausgewogenen Ernährung und aus sozialen und pädagogischen Gründen sollen möglichst alle Schülerinnen und Schüler am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen. Die Kosten für die Mittagsverpflegung an pflichtigen Ganztagsschulen gehören gemäß § 41 Abs. 1 SchulG zur angemessenen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler, für die die Eltern Sorge zu tragen haben. Gemäß Beschluss des Kreistages vom 15.02.1977 ist von den Eltern ein Kostenbeitrag für die Schulverpflegung zu zahlen. Auf Antrag kann eine Befreiung von der Zahlung nach Überprüfung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erfolgen. Im Einzelfall soll großzügig verfahren werden. Diese Regelung wurde mit Kreistagsbeschluss vom 23.02.1994 bestätigt. Seitdem werden die Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII vom Kostenbeitrag befreit. Der Kostenbeitrag zur Mittagsverpflegung wird nach der Sachbezugsverordnung festgesetzt. Ausgehend von einem Betrag von 3,00 € pro Mittagessen wird der Beitrag unter Berücksichtigung von 4 Mittagessen pro Woche, Schulferien und weiteren Ausfalltagen wegen Krankheit, Klassenfahrten, Schulkonferenzen etc. pauschal für ein ganzes Jahr berechnet und beträgt derzeit 390 €. Dieser Jahresbeitrag wird in 10 Monatsbeiträgen in Höhe von 39 € erhoben; die Monate Juli (Hauptferienmonat) und Dezember (Weihnachtsmonat) bleiben beitragsfrei. Im abgelaufenen Schuljahr 2014/2015 wurden an der Hans-Verbeek-Schule 29 Schülerinnen und Schüler von der Zahlung des Kostenbeitrags befreit, an der St.-Nikolaus-Schule 18. Die Beitragsbefreiungen betragen in der Summe rund 18.330 €. Dieser Betrag variiert von Schuljahr zu Schuljahr, je nach der Anzahl der befreiten Schülerinnen und Schüler, und auch abhängig davon, ob Schüler unterjährig an der Schule zu- oder abgehen. Mittagsverpflegung als Leistung für Bildung und Teilhabe Seit den genannten Kreistagsbeschlüssen aus den Jahren 1977 und 1994 hat sich die Rechtslage mehrfach geändert. Durch das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket aus dem Jahr 2011 haben Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld, oder Leistungen nach dem AsylblG beziehen, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule. Die Ansprüche sind in den §§ 34 Abs. 6 SGB XII, 28 Abs. 6 SGB II, 3 Abs. 3, 6b Abs. 1 BKGG geregelt. Der Anspruch bezieht sich auf die Mehraufwendungen, die für ein außerhäusliches Mittagessen anfallen, und die somit gegenüber der häuslichen Zubereitung der Mahlzeiten entstehen. Aus diesem Grunde ist gemäß § 5a Nr. 3 Alg II-V i. V. m. § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vorgesehen, dass für jeden Tag, für den ein Mehrbedarf anerkannt wird, ein Eigenanteil von 1 € von den Eltern zu tragen ist. Bei der oben dargestellten Berechnung des Jahresbeitrags zum Mittagessen wird von 13 Mittagessen pro Monat ausgegangen, wobei die Monate Juli und Dezember ja kostenfrei bleiben. Der Eigenanteil beträgt somit 13 € monatlich. -5- Dieser Eigenanteil für die Bezieher von Sozialleistungen kann aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen ein Eigenanteil von 1 € pro Mittagessen vorgesehen ist, besteht nach Auffassung der Verwaltung kein Anlass mehr für eine vollständige Befreiung vom Eigenanteil durch den Schulträger. Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ Auch denjenigen Familien, die keinen Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, können die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an der Schule erstattet werden. Das Land NRW gewährt solche Zuwendungen zur Förderung von Mittagsverpflegung an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aus dem sog. Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“. Die Leistungen können bei den Wohnortgemeinden der Familien beantragt werden. Auch nach den Regelungen des Härtefallfonds haben die Eltern 1 € pro Mittagessen selbst zu tragen. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)