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Beschlussvorlage GB (Z 1 / V 165 / 2015 (BildungsA 10.11.2015))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
19.11.15, 14:46
Aktualisiert
19.11.15, 14:46
Beschlussvorlage GB (Z 1 / V 165 / 2015 (BildungsA 10.11.2015)) Beschlussvorlage GB (Z 1 / V 165 / 2015 (BildungsA 10.11.2015))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z1 / V 165 / 2015 Datum: 19.11.2015 Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion vom 10.11.2015 Öffentliche Sitzung TOP 6 Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe) Auf Nachfrage der Mitglieder erläutert Frau Fathmann, AL´in 40, dass die Eltern nach der vorliegenden Beschlussvorlage zukünftig sowohl für die Schülerbeförderung zu den kreiseigenen Schulen - sofern kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist einen Eigenanteil zu tragen haben als auch für die Mittagsverpflegung an den kreiseigenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Der zumutbare Eigenanteil für die Schülerbeförderung beträgt gem. § 28 Abs. 4 SGB II 5 € monatlich. Sollten mehr als zwei Kinder die gleiche Schule besuchen, entfällt der Eigenanteil ab dem dritten Kind, so dass der maximale Eigenanteil bei 10 € pro Monat liegt. Aktuell ist der Kreis Euskirchen die einzige Gebietskörperschaft im Bedienungsgebiet des Regionalverkehrs Köln, die die Erziehungsberechtigten komplett vom Eigenanteil befreit. Nach der vorliegenden Beschlussvorlage ist für die Mittagsverpflegung seitens der Eltern ein Eigenanteil in Höhe von 1 € pro Mahlzeit pro Kind zu tragen. Das entspricht einem monatlichen Eigenanteil von 13 €, wobei die Monate Juli und Dezember beitragsfrei sind. Der Ausschuss für Bildung und Inklusion empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt: 1. Die bisherige Befreiung vom Eigenanteil für das Schülerticket von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 wird vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme erforderlicher Schülerbeförderungskosten aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufgehoben. 2. Die bisherige Befreiungsregelung bezüglich des Kostenbeitrags zur Mittagsverpflegung an den kreiseigenen Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung V 165/2015 gemäß den Kreistagsbeschlüssen vom 15.02.1977 und 23.02.1994 wird vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme der Mehraufwendungen für Mittagsverpflegung aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII und § 3 Abs. 3 AsylbLG, 6b Abs. 1 BKGG) aufgehoben. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen bei 2 Enthaltungen (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) und 1 Gegenstimme (DIE LINKE)