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Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2004 und ihrer Stellvertreter)

Daten

Kommune
Kall
Größe
15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2004 und ihrer Stellvertreter) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2004 und ihrer Stellvertreter)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 134/2003 09.12.2003 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2004 und ihrer Stellvertreter Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, für den Wahlausschuss 10 (alternativ 8, 6 oder 4) Beisitzer zu wählen. Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlags werden folgende Ratsmitglieder (und ggf. sachkundige Bürger) als Beisitzer bzw. Stellvertreter gewählt: Beisitzer: gebundene Vertreter: Vorlagen-Nr. 134/2003 Seite 2 Sachdarstellung: Gemäß § 2 (3) Kommunalwahlgesetz NW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat gewählt werden. Der Rat hat daher zunächst die Zahl der Beisitzer festzulegen. Für die Kommunalwahl 1999 sind 10 Beisitzer gewählt worden. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts grundsätzlich Anwendung, d.h., dass über die Besetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren d´Hondt) in einem Wahlgang abgestimmt wird, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen und diesen durch einstimmigen Beschluss annehmen. Die Möglichkeit, dass Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen können, besteht für den Wahlausschuss nicht. Für jeden Beisitzer soll der Rat nach dem gleichen Verfahren einen Stellvertreter wählen. Gemäß § 2 (5) KWahlG können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.