Daten
Kommune
Kall
Größe
15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
134/2003
09.12.2003
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2004 und ihrer
Stellvertreter
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, für den Wahlausschuss 10 (alternativ 8, 6 oder 4) Beisitzer zu wählen.
Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlags werden folgende Ratsmitglieder (und ggf.
sachkundige Bürger) als Beisitzer bzw. Stellvertreter gewählt:
Beisitzer:
gebundene Vertreter:
Vorlagen-Nr. 134/2003
Seite 2
Sachdarstellung:
Gemäß § 2 (3) Kommunalwahlgesetz NW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat gewählt
werden. Der Rat hat daher zunächst die Zahl der Beisitzer festzulegen. Für die Kommunalwahl 1999 sind 10 Beisitzer gewählt worden.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechts grundsätzlich Anwendung, d.h., dass über die Besetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren d´Hondt) in einem Wahlgang abgestimmt wird, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen und diesen durch einstimmigen Beschluss annehmen.
Die Möglichkeit, dass Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ein beratendes Mitglied benennen können, besteht für den Wahlausschuss nicht.
Für jeden Beisitzer soll der Rat nach dem gleichen Verfahren einen Stellvertreter wählen.
Gemäß § 2 (5) KWahlG können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.