Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
145 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
09.11.15, 12:02
Aktualisiert
09.11.15, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 160/2015
05.11.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
18.11.2015
Kreisausschuss
02.12.2015
Kreistag
16.12.2015
Aufstellung des ÖPNV-Bedarfsplanes NRW
hier: Meldung des Kreises Euskirchen bzw. der kreisangehörigen Kommunen
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
x
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die in der Begründung aufgeführten Maßnahmenvorschläge an die
Bezirksregierung Köln zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan NRW zu melden.
-2Begründung:
Seitens der Bezirksregierung Köln wurde der Kreis Euskirchen aufgefordert, bis zum 23. Oktober
2015 Projektvorschläge für den neu aufzustellenden ÖPNV-Bedarfsplan 2017 zu melden. In dem
jetzigen Verfahrensstand besteht für jedermann die Möglichkeit, Maßnahmenvorschläge
einzureichen.
Die gemeldeten Vorschläge werden zunächst durch landesseitig bestellte Gutachter fachlich
bewertet.
Gemäß § 9 Landesplanungsgesetz NRW obliegt es dem Regionalrat, Vorschläge für
Förderprogramme und – maßnahmen von regionaler Bedeutung zu unterbreiten.
Der ÖPNV-Bedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezogenen Aus- und
Neubau der Schieneninfrastruktur und für andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen Euro, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
ÖPNVG gefördert werden können. Basierend auf diesem ÖPNV-Bedarfsplan wird anschließend der
Infrastrukturfinanzierungsplan des Landes NRW aufgestellt.
Keine Bedarfsplanrelevanz besteht bei Maßnahmenvorschlägen für den Neu- und Ausbau der
Schieneninfrastruktur, die ausschließlich Personenfernverkehren oder Güterverkehren dienen
(Aufgabe des Bundes), sowie bei Maßnahmen, die ausschließlich der Erhaltung der Infrastruktur
dienen (hier auch Erhaltungsinvestitionen in die kommunale ÖPNV-Infrastruktur).
Aus ergänzenden Hinweisen des MBWSV (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr) ist zu entnehmen, dass nicht nur Schienenmaßnahmen gemeldet werden können, sondern
auch Maßnahmen, die bisher in eigener Zuständigkeit des NVR (Nahverkehr Rheinland) auf
Grundlage von § 12 ÖPNVG gefördert wurden. Dies vor dem Hintergrund, dass der angekündigte
Entwurf des ÖPNVG vorsieht, Vorhaben wieder bedarfsplanpflichtig zu machen, die ausschließlich
aus Mitteln nach § 12 ÖPNVG gefördert werden. Insofern enthält die Meldung des Kreises
Euskirchen unter Ziff. 7 (s.u. – Pendlerparkhaus Euskirchen) auch eine Maßnahme, die nicht dem
SPNV zuzuordnen ist.
Nach Rücksprache mit dem NVR (bzw. bezüglich der nachfolgenden Ziffer 1 auch mit dem Kreis
Düren) hat die Verwaltung fristgerecht bis zum 23.10.2015 folgende Maßnahmen in den ÖPNVBedarfsplan gemeldet:
1.
Reaktivierung Bördebahn zwischen Euskirchen und Düren
2.
Bahnknoten Köln, insbesondere das Überwerfungsbauwerk Hürth/Kalscheuren
3.
Elektrifizierung und Ausbau der Eifelstrecke und Voreifelbahn
4.
Bahnhof Mechernich (Neubau Haus- und Mittelbahnsteig 170 m mit Fußgängerüberführung
und Anbindung an einen Fußweg), Ziel: Herstellung der Barrierefreiheit
(Hinweis: lt. NVR wird die Maßnahme in 2015 genehmigt; eine Meldung für den ÖPNVBedarfsplan ist daher nicht zwingend notwendig, aber auch nicht schädlich)
5.
Bahnhof Blankenheim-Wald (Barrierefreier Ausbau)
(Hinweis: lt. NVR wurde die Maßnahme in ein Bundesförderprogramm gemeldet, das eine
Umsetzung bis 2018 vorsieht; Ergebnisse, ob die Maßnahme berücksichtigt wird, liegen dem
NVR noch nicht vor.)
6.
Bahnhof Kall (Neubau von barrierefreiem Mittelbahnsteig)
7.
Euskirchen (Bau eines Pendlerparkhauses am Bahnhof Euskirchen)
-3-
Die kreisangehörigen Kommunen wurden gebeten, den Kreis Euskirchen über eigene Meldungen zu
informieren. In diesem Zusammenhang hat die Stadt Euskirchen den Kreis über nachfolgende
zusätzliche Meldungen informiert, die der Kreis Euskirchen daraufhin ebenfalls in seiner Meldung
berücksichtigt hat:
8.
Euskirchen Georgstr. (Neubau eines Haltepunktes an der Eifelstrecke/Bördebahn)
9.
Elsig (Neubau eines Haltepunktes an der Bördebahn)
10.
Roitzheim (Neubau eines Haltepunktes an der Voreifelbahn)
11.
Stotzheim (Verlegung des Haltepunktes in Richtung Ortsteilzentrum und barrierefreie
Ausgestaltung)
12.
Großbüllesheim (Herstellung der Barrierefreiheit durch Ausbau der Bahnsteigkanten)
Die Stadt Zülpich hat die Reaktivierung der Bördebahn gemeldet; weitere Meldungen der Kommunen
liegen nicht vor.
Der Kreis Euskirchen hat die o.a. Maßnahmen in allgemeiner Form, ohne Angabe von
Investitionskosten, gemeldet. Mit dem NVR ist vereinbart, dass dieser die Maßnahmenmeldungen zu
den Ziffern 1 bis 6 zu einem späteren Zeitpunkt mit konkreten Investitionskosten hinterlegt. Zu Ziffer 7
wird die SVE eine detaillierte Meldung vornehmen und zu den Punkten 8 – 12. werden Stadt und
Kreis Euskirchen mangels des Vorliegens konkreter Planungsgrundlagen nur allgemeine Angaben
einreichen.
Zudem hat die Verwaltung in dem Anschreiben an die Bezirksregierung Köln auf eine Problematik
hingewiesen, die nicht im direkten Zusammenhang zum ÖPNV-Bedarfsplan steht:
Den Aufgabenträgern/Straßenbaulastträgern stehen keine ausreichenden Mittel zur Umsetzung der
gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen zur Verfügung. Eine
Anmeldung in den ÖPNV-Bedarfsplan ist jedoch nicht möglich, da die Einzelmaßnahmen nicht die
geforderte Untergrenze von 3 Mio. € erreichen.
Eine Förderung über den Zweckverband Nahverkehr Rheinland nach § 12 ÖPNVG ist aufgrund einer
nicht ausreichenden Finanzausstattung seitens des Landes nur sehr eingeschränkt zu erwarten.
Insofern wurde das Land aufgefordert, die Finanzausstattung der Zweckverbände zu verbessern.
Mit der Bezirksregierung Köln ist abgestimmt, dass nach der politischen Beratung am 18.11.2015 im
zuständigen Fachausschuss des Kreises eventuelle Änderungen der Meldung am 19.11.2015
erfolgen können.
gez.
i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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