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Beschlussvorlage GB (Entwurf der Stellungnahme des Kreises zum LEP-Entwurf vom 22.9.2015)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
195 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
25.11.15, 14:46
Aktualisiert
25.11.15, 14:46

Inhalt der Datei

Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf Abt. 60.13 Planung Aktenzeichen: 60.13/LEP bearbeitet von: Sabine Conrad Durchwahl: 02251/15-964 Telefax: 02251/15-654 E-Mail: sabine.conrad@kreis-euskirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32 Zimmer: A 209 Datum: 25. November 2015 Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Beteiligung der öffentlichen Stellen Stellungnahme des Kreises Euskirchen 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend sende ich Ihnen die Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplans vom 22. September 2015. Die ursprüngliche Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des LEPs 2013 bleibt bestehen, sofern die Punkte durch die Überarbeitung des LEP nicht aufgegriffen wurden. Die folgende Stellungnahme konzentriert sich auf die Position des Kreises zu den Änderungen gegenüber dem Entwurf von 2013. Einleitend beginnt die neue Stellungnahme mit grundsätzlichen Anmerkungen zum LEP und der Landespolitik zur Förderung des Ländlichen Raums im Allgemeinen. Die Stellungnahme orientiert sich an der Gliederung des LEPs. Je Kapitel bzw. Ziel / Grundsatz sind zunächst die Änderungen des Entwurfes von 2015 gegenüber dem Entwurf von 2013 anhand der Kabinettsbeschlüsse aus 2015 erläutert. In einem Rahmen abgesetzt folgt die Stellungnahme des Kreises Euskirchen. Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de USt-Id Nr. DE 122393798 Gläubiger-ID: DE4020200000003614 Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17 SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS VR-Bank Nordeifel eG IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29 SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK -2- Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf 2015 des LEP Es ist dringend erforderlich, seitens des Landes - hier ist ausdrücklich nicht nur die Staatskanzlei und die Raumordnung gemeint, sondern selbstverständlich die verschiedenen Resorts der Landesregierung (vgl. u.a. 4599 und 4609 Synopse Entwurf des LEP) - nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen! Die Formulierungen im LEP machen immer wieder den Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Insbesondere gefordert wird ein eigenes Kapitel zur Förderung und Stärkung des ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen. Die hiesigen Rahmenbedingungen unterscheiden sich deutlich von jenen in den wachsenden und schrumpfenden Ballungsräumen des Landes und müssen daher explizit betrachtet werden. Das Land ist mitverantwortlich für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität der ländlichen Räume, für den Erhalt und die Verbesserung der Infrastruktur und die Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen auch umliegende Ortschaften versorgt werden. Das Land muss einen aktiven (investiven und über Fördermittel gestalteten) Beitrag zum Erhalt der Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die Bereiche technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, Breitbandausbau, Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz sowie auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb des Landes, sondern auch die Entwicklungen innerhalb der Kreise und sogar innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen sich stark unterscheiden können. Dies ist insbesondere bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen. Aus dem Demographieprozess des Kreises Euskirchen ist erkennbar, dass die Innenentwicklung hier im Fokus steht. Dennoch wird auch die Notwendigkeit einer Siedlungsflächenerweiterung deutlich. Auch kleineren Orten muss es ermöglicht werden, sich angemessen über eine ausschließliche Eigenentwicklung hinaus zu entwickeln. Kommunen müssen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Planungshoheit eigenverantwortlich lösen können. Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann unterstützt werden. Allerdings, muss dies ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Im ländlichen Raum, insbesondere bei enger Verflechtung mit Ober- und Mittelzentren, sind angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Dies muss in den -3Formulierungen zum Siedlungs- und Freiraum seitens des Landes zum Ausdruck gebracht werden. Die Dörfer müssen die Möglichkeit behalten, sich (in angemessenem Maße) als Wohnstandort und Standort für Dienstleistungen weiter zu entwickeln um ihre Attraktivität, ihre Funktionen und Bedeutungen für die eigene Bevölkerung und das nahe Umland zu erhalten. Hierzu ist im LEP ein landesplanerisches Ziel aufzunehmen, welches mit angemessenen Förderungen seitens des Landes zu begleiten ist. Hinsichtlich der Sicherung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potenzieller Standort und hier insbesondere die an die Bahn angebundenen Orte seitens des Landes außer Acht gelassen und bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen (z.B. Wohnungsbauförderung) benachteiligt. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraum, wo es tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt. Im Rahmen des Bündnisses für Wohnen sollten die Möglichkeiten, die der ländliche Raum bietet, aufgegriffen werden. Der Kreis Euskirchen beschäftigt sich seit einigen Jahren mit dem Thema „Demographischer Wandel“. In einigen Ortsteilen und Kommunen ist z.T. eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung festzustellen. Es gibt jedoch ebenso Ortsteile und Kommunen, die einen Zuwachs verzeichnen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse, tragen die Kommunen den jeweiligen Entwicklungen mit ihren Planungen Rechnung. Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen weiter zu überarbeiten. Die Städtebau- und Wohnungsbauförderung muss vereinfacht und um entsprechende und ausreichende Möglichkeiten ergänzt werden (Stichwort "Dorfumbau" Schaffung einer Förderkulisse, die Abrisse und Umbauten ermöglicht), da die Anforderungen in den aktuellen Förderprogrammen sehr hoch und die Fördermittel der Städtebauförderung nur für sehr begrenzte Gebiete abrufbar sind. Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7) schränken die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung. Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Dies kann nicht hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu fördern. -4- Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs 1. Einleitung 1.2 Demographischen Wandel gestalten Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme. Schon jetzt fehlt z.B. die Berücksichtigung der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen. 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ integriert. Der auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie und industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachlässigt den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, zur Ausbildung und zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Die angestrebte themenspezifische interkommunale Flächenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleicher themen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung fehlt. Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine "Themenkonzentration" in den Gewerbe- und Industriegebieten kleiner Kommunen des ländlichen Raumes sein. Im Hinblick auf den Einzelhandel (Seite 8 ff.) wird darauf verwiesen, dass vom dezentralen Einzelhandel verstärkt auch ein zentrenrelevantes Sortiment geführt wird, was die Zentren schwächt. In diesem Zusammenhang sollte auch auf das Problem der infolge des demografischen Wandels gefährdeten bzw. bereits fehlenden Nahversorgung durch den Einzelhandel im ländlichen Raum hingewiesen werden. Das Plädoyer für eine Stärkung von Tourismus und Erholung in Teilräumen des Landes (Seite 8), die über die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen, ist zu begrüßen. Gleiches gilt für das Plädoyer zur Entwicklung weicher Standortfaktoren (Seite 10). Kapitel 2 - Räumliche Struktur des Landes Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Kabinettsbeschlüsse vom 28.04. und 23.06.2015: "Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum und Freiraum. Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen. Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner) eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner und auch für die dort vorhandenen Betriebe möglich ist. Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen. Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte der entsprechende Regelungen enthaltende Grundsatz 6.2-3 gestrichen werden". "Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass eine Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach § 37 BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist". -5Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich. Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ballungsräume. Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu, ehemals Grundsatz 6.2-3): "Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufzunehmen. Die neue Ergänzung ist in jedem Fall wieder zu löschen! Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. Kapitel 3 - Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In den Erläuterungen zu Grundsatz 3-2 bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche wird darauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind". Zwar ist es richtig, dass WEAs vielerorts bereits prägendes Element in der Landschaft sind. Zum einen ist jedoch zu hinterfragen, ob bauliche Anlagen überhaupt Bestandteile der Kulturlandschaft sein können. Zum anderen gilt, dass auch, wenn diese Bauwerke prägend sind, dies nicht automatisch mit einer positiven, gewünschten Entwicklung gleichgesetzt werden kann. Gegen die Einfügung dieses Satzes wird daher mit der folgenden Begründung widersprochen: In NRW und insbesondere in den ländlichen Mittelgebirgsregionen wie der Eifel gibt es aktuell noch Landschaftsbildeinheiten von hoher und sehr hoher Qualität, die noch völlig frei von technischen Bauwerken inkl. WEAs sind. Diese freien und hochwertigen Landschaftsbilder und Blickbeziehungen sind, auch im Hinblick auf Tourismuspotenziale und Naherholung zu erhalten (vgl. hierzu z.B. Kapitel 1.3, letzten Absatz "Tourismus"). 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten "Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Der Grundsatz wird unterstützt, doch es ist den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern mit eigenen finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. -6Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten. Kapitel 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4.2- Anpassung an den Klimawandel Im Entwurf 2015 wird folgende Formulierung ergänzt: …"Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere … die Sicherung von Wasserressourcen unter Berücksichtigung klimaschützender Nutzungen wie beispielsweise der Wasserkraft". Eine Untersuchung auf Ebene des Kreises Euskirchen hat ergeben, dass die Potenziale zur Nutzung der Wasserkraft äußerst gering sind: "Insgesamt gesehen sind aufgrund der Verhältnisse in den Gewässern des Kreises Euskirchen (geringes Wasserangebot und kleine Fallhöhe) die Möglichkeiten zum Einsatz der vorgestellten Maschinen als sehr gering einzustufen". Aus den gesetzlichen Auflagen vor allem im Bereich Natur- und Artenschutz sowie die sich aus der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Forderungen resultieren erhebliche Schwierigkeiten bei teilweise nur geringer Wirtschaftlichkeit. Dies zeigt sich auch bei einem derzeit laufenden Genehmigungsverfahren für einen der wenigen Standorte im Kreis Euskirchen mit vergleichsweise günstigen Voraussetzungen (u.a. bestehendes Wehr, für den Kreis vergleichsweise hohe Wassermenge und Fallhöhe). Im Hinblick auf den Klimaschutz kommt der im Kreis Euskirchen, gemäß Gutachten ausschließlich und nur an wenigen Standorten zu verwirklichenden kleinen Wasserkraft (< 100 KW) ein eher geringer Nutzen zu. Nach Angaben des Umweltministeriums NRW produzieren die 42 größten Wasserkraftanlagen ca. 90 % Wasserkraftenergie. Auf die ca. 600 mittleren und kleinen Anlagen in NRW entfallen die verbleibenden 10 %. Der Anteil der Wasserkraft am Gesamtstrombedarf in NRW liegt bei lediglich 0,37%. Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens und der eigenen Erfahrungen werden die Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung im Kreis Euskirchen, mit den derzeit vorhandenen Techniken, als äußerst gering eingeschätzt. 4-3 Ziel Klimaschutzplan Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Bedenken bestanden auch gegen die in einem raumordnerischen Ziel gefasste Verpflichtung, Festlegungen des Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen – zumal der Entwurf des Klimaschutzplans und darin enthaltene Festlegungen bzw. Maßnahmen zur Zeit des LEP-Beteiligungsverfahrens noch gar nicht vorlagen. Das Ziel „4-3 Klimaschutzplan" ist im LEP verzichtbar. Gleichwohl gilt die entsprechende gesetzliche Verfahrensvorschrift des § 12 Landesplanungsgesetz. Dort ist geregelt, dass die für verbindlich erklärten Festlegungen des Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen sind, sofern dies durch raumordnerische Ziele und Grundziele möglich ist. Die Landesregierung bleibt bei dem im Klimaschutzgesetz verankerten politischen Ziel, die Gesamtsumme der in Nordrhein-Westfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Im LEP werden diese gesetzlichen Vorgaben jetzt in den Erläuterungen – also nicht in der Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung – wiedergegeben. Der LEP enthält aber weiterhin eine Vielzahl von konkreten Festlegungen, die mittelbar und unmittelbar dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel dienen (…)". Die Streichung des Ziels wird begrüßt. -7Allerdings bleibt die Verpflichtung, dass die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans umsetzen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, erhalten. Die in § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in den §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen (der Klimaschutzplan müsste also eigentlich den Raumordnungsplan umsetzen). Insofern besteht das Erfordernis § 12 Abs. 7 Landesplanungsgesetz zu streichen (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW). Kapitel 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Grundsatz 5.2 Europäische Metropolregion NRW Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Der Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits die internationalen Standortvoraussetzungen des gesamten Metropolraums NRW deutlich werden, andererseits die Kooperation in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland ausgeschöpft werden können. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen. Vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen sollen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird wichtige Kooperationen unterstützen. Insbesondere die Metropolregionen Ruhr und Rheinland sollen Synergien ausschöpfen. Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregio Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden. Kapitel 6 Siedlungsraum Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Verschiedene Regelungen zur Siedlungsentwicklung, die im LEP-Entwurf auf die Ziele 6.1-2 (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven), 6.1-10 (Flächentausch) und Ziel 6.1-11 (Flächensparende Siedlungsentwicklung) verteilt waren, werden nun in einem neuen Ziel 6.1-1 integriert. Dies vermeidet Dopplungen und stellt die Vorgehensweise für die flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von Siedlungsraum sachgerecht und verständlicher dar. Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was "bedarfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher entsprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs ergänzt. Hierbei werden insbesondere die regional unterschiedliche demografische Entwicklung, die jeweils zu berücksichtigende Siedlungsdichte, der Wohnungsleerstand, die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings berücksichtigt. Darüber hinaus kann auf regionale Besonderheiten eingegangen werden". Erläuterungen zu 6 allgemein Die Erläuterungen aus 6.5 wurden in die Erläuterungen zu 6 allgemein verschoben, hier wurde ein Hinweis auf „konzentrierte Siedlungsentwicklung“ aufgenommen. -8Die Erläuterungen zu Kapitel 6 insgesamt betonen erneut die im Vergleich zu anderen Ländern hohe Bevölkerungsdichte. Es wird eine "Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungsreinrichtungen in den Zentren" als Beitrag "zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes" gefordert. Nur so könne "langfristig, eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden". "Wegen des demographischen Wandels gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung". Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten: Wie stellt sich das Land* "Stadt-Land-Patenschaften" vor und wie fördert es diese? Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertigen Lebensverhältnisse aktiv? Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret den ländlichen Raum zu stützen? 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Zusammenfassung der Ziele 6.1.1, 6.1.11, 6.1.10 und 6.1.2 Erläuterungen zu 6.1 (neu) Methode zur Bedarfsermittlung für die Siedlungsentwicklung wird in den Erläuterungen zu 6.1 beschrieben und der Begriff "bedarfsgerecht" wird näher erläutert. "Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Fläche auf das erforderliche Maß zu beschränken". Zur Erarbeitung einer Methode für die Ermittlung des regionalplanerischen Flächenbedarfs wurde die RWTH Aachen 2011 beauftragt. Das Gutachten schlägt eine Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe vor und empfiehlt für den Bereich Wirtschaftsflächen mittelfristig auf eine Trendfortschreibung des Siedlungsflächenmonitorings abzustellen. Die Regionalplanungsbehörde kann von den Grundwerten abweichen. Forderungen des Kreises Euskirchen: - Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis der Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf sein. - Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte sind mit den Kommunen und Kreisen im Einvernehmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem Gegenstromprinzip). - Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommunenebene) müssen Berücksichtigung finden. Unterschiedliche Entwicklungen sowohl innerhalb von Kreisen als auch innerhalb von Kommunen müssen möglich sein. * mit Land ist ausdrücklich nicht die Staatskanzlei oder die Raumordnung, sondern die Landesregierung mit all ihren Resorts gemeint. -9- Die Rahmenbedingungen des ländlichen Raums, die sich erheblich von denen der großen Ballungszentren unterscheiden, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Aufgrund der geringeren Kosten, halten die Eigentümer im ländlichen Raum z.B. länger an Ihrem Besitz (sowohl Häusern als auch freien Grundstücken) fest als in den "teuren" Ballungsräumen. Zudem wird innerörtlicher Freiraum als Lebensqualität empfunden. Im Ergebnis sind viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar, woraus sich ein höherer Bedarf ergibt. Ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen ist erforderlich, um faktisch bedarfsgerecht agieren zu können. - Insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungsrückgang prognostiziert wird, muss die Möglichkeit erhalten, diesen auch durch die Schaffung neuer Wohnangebote entgegen zu wirken. - Der steigende Bedarf nach Wohnraum aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen muss berücksichtigt werden. Im Sinne einer möglichst optimalen Integration ist dies unerlässlich. - Allgemein ist der Bedarf an Wohnfläche pro Person steigend. - Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell bereits statt. - Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich an der Nachfrage orientieren. Ermittlung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen: Ergibt sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings. Für eine Region (mind. Kreis) wird die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten (mind. 2) Monitoring-Perioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert. Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung. Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen. Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung. Der Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf, der sich aus der Nachfrage ergibt. Durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden. Das Siedlungsflächenmonitoring und das Gewerbeflächenmonitoring der AGIT sollten zusammengeführt werden. Als Ergebnis der Bedarfsermittlung sind drei Fälle denkbar: - der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven  Neudarstellung von Siedlungsraum; - der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven  ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern; - 10 - die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf  Rücknahmen von Flächen. Zusätzlicher Bedarf darf nur durch Neuausweisung gedeckt werden, wenn keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (laut Siedlungsflächenmonitoring). Über den Bedarf hinausgehende / nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven sollen im Benehmen mit der betroffenen Kommune zurückgenommen werden. Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Für die Rücknahme bereits im FNP gesicherter Flächen ist das Einvernehmen der Kommune erforderlich. Insgesamt sind in den Erläuterungen zu diesem Kapitel keine Überlegungen des Landes zu finden, wie im ländlichen Raum bereits in FNPs ausgewiesene Fläche, einer Nutzung zugeführt werden könnten, anstatt in / an Zentren neue Flächen auszuweisen. Die Steuerung der Entwicklungen in den ländlichen Raum müsste Vorzug haben vor Neuausweisungen in Ballungsräumen. 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Sieldungsentwicklung" Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 Leitbild “flächensparende Siedlungsentwicklung“ wurden ergänzt. Ebenfalls neu: Formulierung des Grundsatzes (soll bis 2020 5 ha, langfristig netto null). Es bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Verteilung im Land erreicht werden soll. Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmöglichkeiten verliert. Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Insbesondere das System des kommunalen Finanzausgleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Siedlungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl „veredelt“ wird. Die Popitz’sche These, dass eine höhere Einwohnerzahl einen höheren objektiven Bedarf nach sich zieht, ist widerlegt. „Die hinter dem gestaffelten Hauptansatz stehende These der überproportionalen Kostensteigerung der Aufgabenerledigung durch Agglomeration, nach der einwohnerreichere Städte und Gemeinden in der Regel höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben als solche mit einer kleineren Einwohnerzahl, kann durch den statistischen Nachweis mit der Gemeindegröße steigender tatsächlicher Pro-Kopf-Ausgaben nicht bewiesen werden. Die Annahme blendet die wirtschaftlichen Vorteile des höheren Agglomerationsgrades aus (etwa Unternehmensansiedlungs- und Arbeitskräftepotential) und steht im diametralen Widerspruch zur betriebswirtschaftlichen Erfahrung positiver Skaleneffekte: Die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten Leistungen muss aufgrund der natürlichen Fixkostendegression dazu führen, dass die Pro-Kopf-Kosten der Leistung bei steigender Gemeindegröße sinken – und nicht steigen. Auch die Aufgaben der Kommunen nach nordrhein-westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen Raum (Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) entsprechen in vollem Umfang denen des kreisfreien Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung bei der pauschalierten Abgeltung kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich pflichtiger Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.“ (Stellungnahme des Landkreistages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 18.09.2015 zum GFG 2016, siehe Landtags-Stellungnahme 16/3036). Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Seine Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten, gleichzeitig erhält er dadurch bei der Verteilung der Steuereinnahmen weniger statt mehr. - 11 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Der Grundsatz wird ergänzt um den Aspekt der Geschlechtergerechtigkeit. … "Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen". Wie soll der Aspekt "geschlechtergerecht" auf diesen Planungsebenen umgesetzt werden? 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung Es wird eine Aussage dazu vermisst, wie das Land die Kommunen beim Abbau von Mobilisierungshemmnissen (z.B. bei Bahn- oder Bundesflächen) unterstützt. Gegebenenfalls sind auch höhere Kosten bei Altlasten oder für Abriss zu akzeptieren. In den Förderprogrammen des Landes kann dies abgebildet werden. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche bedeutsame ASB. ASB über 2.000 Einwohner ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur sollen ihre Entwicklung auf bereits baulich geprägte Flächen beschränken. Damit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzentriert; große Städte werden bevorzugt. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs "Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden". Auch für nicht an den schienengebundenen öffentlichen Verkehr angeschlossene Mittel- und Grundzentren muss eine weitere Siedlungsentwicklung möglich sein. Dies würde auch mit Ziel 8.1-11 korrespondieren. Zudem muss das Land für eine ausreichende Finanzausstattung der Verkehrszweckverbände sorgen und auch Reaktivierungsbemühungen und beim Ausbau von Haltepunkten aktiv unterstützen und auf die Bahn einwirken, dass diese auch verstärkt in die Infrastruktur im ländlichen Raum investiert (vgl. Anmerkungen zu 8.1-11). Die derzeitige Praxis der Bahn, zum Beispiel bei barrierefreiem Ausbau von Haltepunkten, verlagert Kosten auf die Kommunen. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist. Die Streichung der Ausnahme ist abzulehnen. Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu versetzen, - 12 eine entsprechende Festlegung zu treffen (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes). 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-1 Ziel Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben "Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen genannten Flächenumfang zu sichern". Durch den Verweis auf die Erläuterungen im Ziel, werden diese verbindlich. Dies erscheint systematisch fehlerhaft. Verbindliche Festsetzungen wären im Ziel selbst aufzunehmen. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben "Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden". Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine großflächige Ansiedlung möglich wird, die Fläche Euskirchen/Weilerswist nicht als GIB-Fläche den anderen Kommunen im Kreis Euskirchen angerechnet werden darf (vgl. Stellungnahme zu LEP-Entwurf 2013). Der Kreis Euskirchen schließt sich der beigefügten Stellungnahme der LEP-AöR an und unterstützt diese: Stellungnahme der LEP-AöR: "Die Argumentation der Landesplanungsbehörde könnte grundsätzlich als logisch und in der Argumentation nachvollziehbar betrachtet werden, wenn die Flächen aus einer reinen VorsorgePerspektive betrachtet würden. Dies würde bedeuten, dass sich das Land mit diesen Flächen für entsprechende Ansiedlungsinteressen wappnen möchte, die eher zufällig an das Land oder die betroffenen Gebietskörperschaften gerichtet würden. Ein aktives Interesse zur Unterstützung oder Aquirierung eines Großvorhabens bestünde demnach nicht. In dieser Vorsorge-Phase mögen sich die drei anderen Flächen für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben befinden. Die LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist (Prime Site Rhine Region) befindet sich jedoch in einer deutlich fortgeschrittenen Phase. Die Anfragen nach dieser Fläche in den vergangenen 15 Jahren haben gezeigt, dass diese Fläche von ihrer Lage her eine der attraktivsten LEP-Flächen im Lande ist. Dementsprechend hat das Land gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist 2009 vereinbart, die LEP-Fläche Euskirchen/ Weilerswist zu erwerben, baureif zu machen und zu vermarkten, d.h. die Fläche aktiv zu bewerben, um eine Großansiedlung zu verwirklichen. Dazu wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Land und den drei betroffenen Gebietskörperschaften geschlossen, die u.a. vorsieht, dass die landeseigene Gesellschaft NRW.Invest die Vermarktung dieser Fläche international vornehmen werde. Nach Auskunft der NRW.Invest geschieht dies regelmäßig. Die NRW.Invest betreibt ferner den zur Prime Site RhineRegion bestehenden Internetauftritt. Das Land hat Bürgschaften für den Ankauf der Flächen sowie für bauvorbereitende Maßnahmen übernommen. Die Fläche wurde bodenarchäologisch und nach Kampfmitteln untersucht. - 13 Der Kreis Euskirchen, die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist haben Zeit und Mittel aufgewendet und erhebliche Risiken durch die Gründung und den Geschäftsbetrieb (Grunderwerb) der LEP-AöR übernommen, um das Landesinteresse zu unterstützen. Diese Unterstützung wurde von der Erwartung getragen, dass die Fläche gemeinsam mit dem Land aktiv einer Entwicklung zugeführt wird, um das Land und die Region wirtschaftlich zu stärken. Angesichts dieser inzwischen 6 Jahre andauernden Arbeit, in der inzwischen über 140 ha (ca. 70 %) der LEP-Fläche in das Eigentum der öffentlichen Hand gebracht werden konnte, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Landesentwicklungsplan einen passiven, rein vorsorglichen Ansatz für diese Fläche verfolgt. Damit wird streng genommen der LEP-AöR die Geschäftsgrundlage entzogen. Daher regt die LEP-AöR an, die vier im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Flächen für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben differenziert zu betrachten. Wegen der fortgeschrittenen Vorbereitungen der LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist und den auch vom Land bestätigten Erkenntnissen über die Größe von Investitionsvorhaben in den letzten Jahren wird vorgeschlagen, den Orientierungswert für eine Ansiedlung auf dieser Fläche auf 30 ha herabzusetzen und darüber hinaus die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung der Landesregierung für die Ansiedlung auf dieser Fläche im Landesentwicklungsplan vorzusehen. Das Argument, dass in den letzten Jahren keine Ansiedlungen zwischen 50 und 80 ha vorgenommen wurden und daher hierfür auch künftig kein Bedarf bestünde, ist nicht überzeugend. Die Landesregierung erklärt selbst, dass der Landesentwicklungsplan keine rückwärts gerichtete, sondern eine zukunftsorientierte Planung sei. Insofern empfiehlt sich eine Planung, die möglichst vielen Optionen einer zukünftigen Entwicklung offen gegenübersteht. Den Spielraum für die Nutzung der Fläche trotz der vorliegenden Erkenntnisse durch eine Mindestansiedlungsgröße einzuschränken, lässt sich auch unter einem Vorsorgegedanken (sollte man ihn für diese Fläche anwenden) nicht vertreten. Die Bedenken bzgl. Rechtsrisiken im Falle einer Einzelfallentscheidung durch die Regierung werden nicht geteilt. Wenn es dem Gemeinwohl in besonderer Weise dient, muss eine gesonderte Befassung der Landesregierung möglich sein. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die LEP-AöR vorschlägt, die LEP-Flächen differenziert zu betrachten und für die LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist eine Reduzierung der Ansiedlungsgröße möglichst auf einen Orientierungswert von 30 ha vorzusehen und eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Ministeriums zuzulassen". 6.5 Großflächiger Einzelhandel Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen (Stellungnahme Kreis EU vom 4. Oktober 2012 zum „sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“). Diese ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen. Kapitel 7 - Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume "Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden, insbesondere solche von mind. 50m² Flächengröße" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Der Grundsatz darf nicht als Hemmnis für den Ausbau der A1 interpretiert werden. - 14 7.3 Wald und Forstwirtschaft 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: Ziele 7.3-1 (Walderhaltung) und 7.3-3 (Waldinanspruchnahme) werden zusammengefasst. "Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“-Schema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen in einem engen Zusammenhang stehen müssen. Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“- stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen möglich sind. An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche Waldinanspruchnahme) zur grundsätzlichen Öffnung für eine Waldinanspruchnahme durch die Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch andere Nutzungen als die Windenergienutzung werden einige Begriffe in den Erläuterungen präzisiert". 7.4 Wasser Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist wegen des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen. Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer. Die Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher heraus zu nehmen. Die Prether-/Platißbachtalsperre in Hellenthal ist nicht mehr darzustellen, da für diese Talsperre keine Notwendigkeit mehr besteht. 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Die Übersicht ist nicht auf den neuesten Stand. Die Trinkwasserförderung z.B. aus dem Brunnen Blankenheim-Alendorf ist nicht mehr in Betrieb und sollte daher in der Übersicht gelöscht werden. Kapitel 8 – Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum "Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann" (Ziel unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden und ist zeitnah umzusetzen (vgl. Stellungnahme zu LEP-Entwurf 2013). Es wird angeregt den Lückenschluss der A1 als bedeutsames Verkehrsprojekt im LEP darzustellen. 8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr Kabinettsbeschluss vom 23.06.2015: "In Ziel 8.1-11 wird festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung ist dadurch nicht tangiert". - 15 Formulierungsvorschlag (Ergänzung zum Ziel): Insbesondere vorhandene Schienenetze sind zu nutzen und ggf. zu reaktivieren, insbesondere Mittelzentren sind an das Schienennetz anzubinden. Dabei ist auch eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten zu gewährleisten. Zu den Erläuterungen: Z.B. bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das Grundzentren Zülpich anzubinden. Die Bördebahn würde eine wichtige Verbindung des Kreises Euskirchen zur Region Aachen und damit der regionalplanerischen Zuordnung des Kreises gerecht werden. Forderung an die Landesregierung: Grundsatz: "Anschluss der Mittelzentren an den Schienenverkehr oder leistungsfähigen Schienenersatzverkehr, insbesondere, wenn bereits ein Schienennetz vorhanden ist". Dadurch würde eine Anbindung des ländlichen Raumsund auch ein Ausbau des Freizeitverkehrs ermöglicht. Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten. Die Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und Oberzentren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten, dass die Förderung (Finanzausstattung) weiter zurückgefahren wird. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit "In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Forderung an die Landesregierung: Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. Kapitel 10 - Energieversorgung 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung neu: 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung und 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Kabinettsbeschluss vom 28.04.2015: "Damit wird einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht". - 16 Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten! Die ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistisch angesehen und auch als Grundsatz abgelehnt. Das Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszunehmen. Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell Raum zu schaffen" gehen die Kommunen im Rahmen ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend Raum für die Windenergie. Durch die Ausweisung von Vorrangzonen würde die Planungshoheit der Kommunen stark eingeschränkt, da diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen. Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt auf ihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgebiete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie ist das Gegenstromprinzip anzuwenden. Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern können, unbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschaftsbild, Flugsicherheit, Forschungseinrichtungen (z.B. Sendeanlagen wie Radioteleskope u.a.m.), bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche). Es ist nicht akzeptabel, dass Vorranggebiete ohne konkrete Eignungsprüfung ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Investoren, Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anwohner sind dann unvermeidlich. Mit freundlichen Grüßen (Rosenke)