Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
122 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
09.11.15, 13:20
Aktualisiert
27.11.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 16/2015
05.11.2015
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
09.11.2015
Kreisausschuss
02.12.2015
Kreistag
16.12.2015
Konversion Vogelsang
hier: Finanzierung Forum Vogelsang
Sachbearbeiter/in: Frau Müller
x
Tel.: 15 190
Abt.: Stabsstelle 80
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreistag nimmt die beabsichtigte Darlehensaufnahme durch die Vogelsang IP gGmbH zur
Finanzierung der 5 Mio. € übersteigenden Mehrkosten bis zu weiteren 5 Mio. € zur Kenntnis.
-22.
Der Kreistag erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, im Rahmen dieser Darlehensaufnahme
ein Gesellschafterdarlehen bereitzustellen, sofern ein anteiliger Betrag vom Landschaftsverband Rheinland verbürgt wird.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Mittel in den Haushalt 2016 aufzunehmen.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, im 1. Halbjahr 2016 einen konkretisierenden Darlehensvergabebeschluss vorzubereiten.
5.
Für den Fall, dass die Darlehensaufnahme nicht beim Kreis Euskirchen erfolgt, beschließt der
Kreistag die Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Vogelsang IP gGmbH zur
Besicherung der zur Finanzierung der Mehrkosten erforderlich werdenden Kreditaufnahmen
bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Mio. €. Der Höchstbetrag für die dann zu übernehmende
Ausfallbürgschaft beträgt 1.818.182 €. Für die ggf. erforderliche Gewährung der Bürgschaft
wird ein einmaliges Entgelt in Höhe von 9.092 € erhoben, zahlbar binnen eines Monats nach
Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde.
Begründung:
Nach Mitteilung der Geschäftsführung der Vogelsang IP gGmbH belaufen sich die Mehrkosten im
Projekt Forum VS (Stand 10/2015) auf ca. 8,8 Mio. €. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen
Beschlussfassung noch einmal ein Mehraufwand von ca. 3,8 Mio. €. Diese Mehrkosten sind
nachvollziehbar begründet und überwiegend durch Firmeninsolvenzen, Bauzeitenverlängerungen,
unplanbare Massenmehrungen und negative Folgeausschreibungsergebnisse entstanden.
Von den seit dem 29.01.2015 entstandenen Mehrkosten entfallen allein rd. 2,4 Mio. € auf
Insolvenzkosten, für die Schadensersatzansprüche geprüft und ggfls. geltend gemacht werden. Es
muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass insbesondere im Insolvenzfall mit Ausfällen
gerechnet werden muss bzw. langwierige Prozesse durchstanden werden müssen.
Da das Projekt kurz vor der Fertigstellung steht, bestehen nur noch eingeschränkt Einsparpotentiale
wie:
-
ein „Abbau“ der Baustelleneinrichtung und die Zuordnung der Überwachung zum lfd. Betrieb
(bis zu 70.000 EUR),
die Zurückstellung des Restausbaus von „Seminar 3“ im Dachgeschoss des Tagungszentrums
(ca. 40.000 EUR),
der Verzicht auf den Treppenlift im Zugang zum Kultraum (ca. 30.000 EUR),
der Verzicht auf den Turmaufstieg (8.000 EUR),
das Zurückstellen der Asphaltdeckschicht im westlichen Bereich des Geländes (25.000 EUR),
die Zurückstellung der Maßnahmen zur Parkplatzentwässerung (60.000 EUR)
oder
-
die Reduktion der Ausbauqualität der Seminarterrasse (20.000 EUR)
Der Aufsichtsrat der Vogelsang IP gGmbH hat sich in der Sitzung vom 05.11.2015 gegen das Heben
dieser Einsparpotentiale ausgesprochen, da dadurch insbesondere belastende Entwicklungen für den
Betriebskostenhaushalt ausgelöst würden.
Die der Vogelsang IP gGmbH entstehenden Kreditkosten sind im Betriebshaushalt zu erwirtschaften.
Hierbei legen die Gesellschafter Wert darauf, dass die Einsparungen nicht im Bildungshaushalt der
Gesellschaft zu Buche schlagen. Die Geschäftsführung ist gebeten worden, einen entsprechenden
Vorschlag zu unterbreiten.
-3-
Die Geschäftsführung hat dem AR nachvollziehbar dargelegt, dass die aufgetretenen Mehrkosten
begründet und demzufolge unvermeidbar sind. Die bisherigen Mittelabrufe sind durch den
Fördergeber ohne wesentliche Abzüge anerkannt worden und bescheinigen damit auch eine
ordnungsgemäße Bearbeitung des Projektes.
Der AR hat beschlossen, der Geschäftsführung zur Entlastung und Unterstützung für den
Restabwicklungszeitraum des Projektes eine Co-Geschäftsführung mit dem Schwerpunkt im
kaufmännischen Baumanagement zur Seite zu stellen. Aufgabe ist dabei insbesondere die
Unterstützung bei der fördertechnischen Abwicklung des Projektes sowie bei der Abwicklung der in
2016 nachlaufenden Maßnahmen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie die
Realisierung von Vertragserfüllungsbürgschaften.
Bis zur Aufnahme des Kredites ist die Liquidität der Gesellschaft durch ein entsprechendes Darlehen
des LVR in Höhe von 6,7 Mio. € gesichert. Dieser Liquiditätskredit ist insbesondere deshalb
erforderlich, weil die Mittelabrufe und damit die Auszahlung der Fördermittel zeitverzögert zur
Kassenwirksamkeit erfolgen (Kostenerstattungsprinzip).
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 24.06.2015 beschlossen (V 128/2015), eine Ausfallbürgschaft
zugunsten der Vogelsang IP gGmbH zur Besicherung der zur Finanzierung der Mehrkosten
erforderlich werdenden Kreditaufnahmen in Höhe von gegebenenfalls bis zu einem Gesamtbetrag
von 5 Mio. € zu übernehmen. Der Höchstbetrag für die zu übernehmende Ausfallbürgschaft beträgt
1.818.182 €.
Der Aufsichtsrat der Vogelsang IP gGmbH hat in seiner Sitzung am 05.11.2015 der Aufnahme eines
weiteren Darlehens von bis zu 5 Mio. € zugestimmt. Die Gesamtdarlehensermächtigung liegt dann
bei 10 Mio. €. Der Aufsichtsrat hat in dieser Sitzung weiter beschlossen, den Kreis Euskirchen um
Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von bis zu 10 Mio. € zu bitten.
Vor dem Hintergrund der bereits gegebenen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf eine erste
Darlehensaufnahme von 5 Mio. €, der zeitlichen Abfolge (voraussichtlich späte Rechtswirksamkeit
des Haushaltes 2016) sowie der Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, der Bitte des Aufsichtsrates lediglich dahingehend zu folgen, ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von bis zu 5 Mio. € zu gewähren.
Haushaltsmittel wurden im nunmehr rechtswirksamen Haushalt 2015 nicht veranschlagt. Es ist daher
eine Einplanung einer Darlehensvergabe in Höhe von 5 Mio. € im Haushalt 2016 vorzunehmen. Dies
geht mit dem Auftrag an die Verwaltung einher, die zur Konkretisierung notwendigen Prüfungen
durchzuführen und einen entsprechenden Beschluss des Kreistages vorzubereiten.
Sollte es nicht zu einer Darlehensvergabe durch den Kreis kommen, ist für die Vogelsang IP gGmbH
die Aufnahme eines Darlehens am Markt erforderlich.
Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Bürgschaftsgestellung
Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung
(entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW
(KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der
Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Hauptgesellschafter verständigten sich
darauf, dass aus Kosten- und Verfahrensgründen die Finanzierung der Mehrkosten lediglich durch die
Hauptgesellschafter Landschaftsverband Rheinland und Kreis Euskirchen erfolgen soll. Der Kreis
Euskirchen übernimmt somit eine Bürgschaft im Verhältnis der Stammkapitalanteile des LVR und des
Kreises Euskirchen untereinander (36,36 %).
Nach § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der
Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Beteiligung
-4des Kreises an der Vogelsang IP gGmbH, deren Tätigkeit in der wirtschaftlichen und kulturellen
Betreuung der Einwohner liegt.
EU-rechtliche Vorgaben
Die Prüfung EU-beihilferechtlicher Aspekte hat ergeben, dass diese auch einer 100 %-igen
Bürgschaftsübernahme nicht entgegenstehen.
Bürgschaftsprovision
In entsprechender Anwendung der Ziffer 3.1 der Richtlinie des Kreises über die Gewährung von
Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gem. Art. 2 Abs. 4 d)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006), erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe
von 0,5 % der Bürgschaftssumme, also 9.092 €, welche innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung
der Bürgschaftsurkunde fällig wird.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Eine Beschlussfassung im Rahmen der Dringlichkeit ist erforderlich, um die Vogelsang IP gGmbH
handlungsfähig zu halten und die Geschäftsführung in die Lage zu versetzen, dringend notwendige
Aufträge zu erteilen.
Der Kreistag wird daher gebeten, nach Beratung im Fachausschuss im Wege der Dringlichkeit zu
beschließen.
gez. Reidt
gez. Schulte
gez. Reiff
gez. Dürer
gez. i. V. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Stabsstelle:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
______________________
(Unterschrift)
______________________
(Unterschrift)
______________________
(Unterschrift)