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Dringlichkeitsentscheidung Stab (Konversion Vogelsang hier: Finanzierung Forum Vogelsang)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
122 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
09.11.15, 13:20
Aktualisiert
27.11.15, 14:46
Dringlichkeitsentscheidung Stab (Konversion Vogelsang
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 16/2015 05.11.2015 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 09.11.2015 Kreisausschuss 02.12.2015 Kreistag 16.12.2015 Konversion Vogelsang hier: Finanzierung Forum Vogelsang Sachbearbeiter/in: Frau Müller x Tel.: 15 190 Abt.: Stabsstelle 80 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag nimmt die beabsichtigte Darlehensaufnahme durch die Vogelsang IP gGmbH zur Finanzierung der 5 Mio. € übersteigenden Mehrkosten bis zu weiteren 5 Mio. € zur Kenntnis. -22. Der Kreistag erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, im Rahmen dieser Darlehensaufnahme ein Gesellschafterdarlehen bereitzustellen, sofern ein anteiliger Betrag vom Landschaftsverband Rheinland verbürgt wird. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Mittel in den Haushalt 2016 aufzunehmen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, im 1. Halbjahr 2016 einen konkretisierenden Darlehensvergabebeschluss vorzubereiten. 5. Für den Fall, dass die Darlehensaufnahme nicht beim Kreis Euskirchen erfolgt, beschließt der Kreistag die Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Vogelsang IP gGmbH zur Besicherung der zur Finanzierung der Mehrkosten erforderlich werdenden Kreditaufnahmen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Mio. €. Der Höchstbetrag für die dann zu übernehmende Ausfallbürgschaft beträgt 1.818.182 €. Für die ggf. erforderliche Gewährung der Bürgschaft wird ein einmaliges Entgelt in Höhe von 9.092 € erhoben, zahlbar binnen eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde. Begründung: Nach Mitteilung der Geschäftsführung der Vogelsang IP gGmbH belaufen sich die Mehrkosten im Projekt Forum VS (Stand 10/2015) auf ca. 8,8 Mio. €. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Beschlussfassung noch einmal ein Mehraufwand von ca. 3,8 Mio. €. Diese Mehrkosten sind nachvollziehbar begründet und überwiegend durch Firmeninsolvenzen, Bauzeitenverlängerungen, unplanbare Massenmehrungen und negative Folgeausschreibungsergebnisse entstanden. Von den seit dem 29.01.2015 entstandenen Mehrkosten entfallen allein rd. 2,4 Mio. € auf Insolvenzkosten, für die Schadensersatzansprüche geprüft und ggfls. geltend gemacht werden. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass insbesondere im Insolvenzfall mit Ausfällen gerechnet werden muss bzw. langwierige Prozesse durchstanden werden müssen. Da das Projekt kurz vor der Fertigstellung steht, bestehen nur noch eingeschränkt Einsparpotentiale wie: - ein „Abbau“ der Baustelleneinrichtung und die Zuordnung der Überwachung zum lfd. Betrieb (bis zu 70.000 EUR), die Zurückstellung des Restausbaus von „Seminar 3“ im Dachgeschoss des Tagungszentrums (ca. 40.000 EUR), der Verzicht auf den Treppenlift im Zugang zum Kultraum (ca. 30.000 EUR), der Verzicht auf den Turmaufstieg (8.000 EUR), das Zurückstellen der Asphaltdeckschicht im westlichen Bereich des Geländes (25.000 EUR), die Zurückstellung der Maßnahmen zur Parkplatzentwässerung (60.000 EUR) oder - die Reduktion der Ausbauqualität der Seminarterrasse (20.000 EUR) Der Aufsichtsrat der Vogelsang IP gGmbH hat sich in der Sitzung vom 05.11.2015 gegen das Heben dieser Einsparpotentiale ausgesprochen, da dadurch insbesondere belastende Entwicklungen für den Betriebskostenhaushalt ausgelöst würden. Die der Vogelsang IP gGmbH entstehenden Kreditkosten sind im Betriebshaushalt zu erwirtschaften. Hierbei legen die Gesellschafter Wert darauf, dass die Einsparungen nicht im Bildungshaushalt der Gesellschaft zu Buche schlagen. Die Geschäftsführung ist gebeten worden, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. -3- Die Geschäftsführung hat dem AR nachvollziehbar dargelegt, dass die aufgetretenen Mehrkosten begründet und demzufolge unvermeidbar sind. Die bisherigen Mittelabrufe sind durch den Fördergeber ohne wesentliche Abzüge anerkannt worden und bescheinigen damit auch eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Projektes. Der AR hat beschlossen, der Geschäftsführung zur Entlastung und Unterstützung für den Restabwicklungszeitraum des Projektes eine Co-Geschäftsführung mit dem Schwerpunkt im kaufmännischen Baumanagement zur Seite zu stellen. Aufgabe ist dabei insbesondere die Unterstützung bei der fördertechnischen Abwicklung des Projektes sowie bei der Abwicklung der in 2016 nachlaufenden Maßnahmen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie die Realisierung von Vertragserfüllungsbürgschaften. Bis zur Aufnahme des Kredites ist die Liquidität der Gesellschaft durch ein entsprechendes Darlehen des LVR in Höhe von 6,7 Mio. € gesichert. Dieser Liquiditätskredit ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die Mittelabrufe und damit die Auszahlung der Fördermittel zeitverzögert zur Kassenwirksamkeit erfolgen (Kostenerstattungsprinzip). Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 24.06.2015 beschlossen (V 128/2015), eine Ausfallbürgschaft zugunsten der Vogelsang IP gGmbH zur Besicherung der zur Finanzierung der Mehrkosten erforderlich werdenden Kreditaufnahmen in Höhe von gegebenenfalls bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Mio. € zu übernehmen. Der Höchstbetrag für die zu übernehmende Ausfallbürgschaft beträgt 1.818.182 €. Der Aufsichtsrat der Vogelsang IP gGmbH hat in seiner Sitzung am 05.11.2015 der Aufnahme eines weiteren Darlehens von bis zu 5 Mio. € zugestimmt. Die Gesamtdarlehensermächtigung liegt dann bei 10 Mio. €. Der Aufsichtsrat hat in dieser Sitzung weiter beschlossen, den Kreis Euskirchen um Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von bis zu 10 Mio. € zu bitten. Vor dem Hintergrund der bereits gegebenen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf eine erste Darlehensaufnahme von 5 Mio. €, der zeitlichen Abfolge (voraussichtlich späte Rechtswirksamkeit des Haushaltes 2016) sowie der Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, der Bitte des Aufsichtsrates lediglich dahingehend zu folgen, ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von bis zu 5 Mio. € zu gewähren. Haushaltsmittel wurden im nunmehr rechtswirksamen Haushalt 2015 nicht veranschlagt. Es ist daher eine Einplanung einer Darlehensvergabe in Höhe von 5 Mio. € im Haushalt 2016 vorzunehmen. Dies geht mit dem Auftrag an die Verwaltung einher, die zur Konkretisierung notwendigen Prüfungen durchzuführen und einen entsprechenden Beschluss des Kreistages vorzubereiten. Sollte es nicht zu einer Darlehensvergabe durch den Kreis kommen, ist für die Vogelsang IP gGmbH die Aufnahme eines Darlehens am Markt erforderlich. Kommunalrechtliche Zulässigkeit der Bürgschaftsgestellung Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die Hauptgesellschafter verständigten sich darauf, dass aus Kosten- und Verfahrensgründen die Finanzierung der Mehrkosten lediglich durch die Hauptgesellschafter Landschaftsverband Rheinland und Kreis Euskirchen erfolgen soll. Der Kreis Euskirchen übernimmt somit eine Bürgschaft im Verhältnis der Stammkapitalanteile des LVR und des Kreises Euskirchen untereinander (36,36 %). Nach § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Beteiligung -4des Kreises an der Vogelsang IP gGmbH, deren Tätigkeit in der wirtschaftlichen und kulturellen Betreuung der Einwohner liegt. EU-rechtliche Vorgaben Die Prüfung EU-beihilferechtlicher Aspekte hat ergeben, dass diese auch einer 100 %-igen Bürgschaftsübernahme nicht entgegenstehen. Bürgschaftsprovision In entsprechender Anwendung der Ziffer 3.1 der Richtlinie des Kreises über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gem. Art. 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006), erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 % der Bürgschaftssumme, also 9.092 €, welche innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig wird. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Eine Beschlussfassung im Rahmen der Dringlichkeit ist erforderlich, um die Vogelsang IP gGmbH handlungsfähig zu halten und die Geschäftsführung in die Lage zu versetzen, dringend notwendige Aufträge zu erteilen. Der Kreistag wird daher gebeten, nach Beratung im Fachausschuss im Wege der Dringlichkeit zu beschließen. gez. Reidt gez. Schulte gez. Reiff gez. Dürer gez. i. V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Stabsstelle: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift) ______________________ (Unterschrift)