Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 182/2015
29.12.2015
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
07.03.2016
Kreisausschuss
06.04.2016
Kreistag
20.04.2016
Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von De-minimisBeihilfen in Form von Bürgschaften“ gemäß Anlage 1 der Vorlage. Die Richtlinie tritt zum 01.05.2016
in Kraft.
-2-
Begründung:
Der Kreis Euskirchen hat bereits mit Beschluss vom 03.09.2008 (V 452/2008) eine Richtlinie über die
Gewährung von Bürgschaften erlassen. Die Richtlinie diente u.a. dazu, die Voraussetzungen für EUbeihilfenrechtskonforme Bürgschaftsübernahmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
der Europäischen Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Europäischen
Beihilfenrechtsvorschriften auf so genannte De-minimis-Beihilfen (so genannte De-minimisVerordnung 2006) zu schaffen.
Im Rahmen der De-minimis-Verordnung 2006 waren Beihilfen, die unter bestimmte Bagatellschwellen
fallen, vom Verbot für staatliche Beihilfen ausgenommen. Dies galt auch für kommunale
Bürgschaften, die ein bestimmtes Bürgschaftsvolumen nicht überschritten. Voraussetzung nach der
De-minimis-Verordnung 2006 war jedoch unter anderem, dass Bürgschaften, die nicht zu
marktkonformen Konditionen gewährt wurden, nur auf der Grundlage einer so genannten
„Beihilfenregelung“ ausgereicht werden durften. Diese Grundlage wurde mit der Bürgschaftsrichtlinie
des Kreises Euskirchen vom 03.09.2008 geschaffen.
Die De-minimis-Verordnung 2006 wurde zwischenzeitlich sowohl durch eine weitere De-minimisVerordnung aus dem Jahr 2012, die sich jedoch nur an Unternehmen richtet, die mit Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut sind, ergänzt als auch schlussendlich im
Jahr 2013 durch die neue De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung
2013) abgelöst.
Sowohl in der De-minimis-Verordnung für DAWI, die immer noch Bestand hat, als auch in der Deminimis-Verordnung 2013 finden sich neue rechtliche Voraussetzungen für die Ausreichung von EUbeihilfenrechtskonformen Bürgschaften. Aufgrund dessen ist die bestehende Bürgschaftsrichtlinie des
Kreises Euskirchen nicht mehr verwendbar und daher an die neue Rechtslage anzupassen.
Mit der als Anlage 1 beigefügten neuen Bürgschaftsrichtlinie werden die Voraussetzungen der beiden
De-minimis-Verordnungen für beihilfenrechtskonforme Bagatell-Bürgschaftsfälle zusammengefasst.
Es handelt sich im Wesentlichen um Bürgschaften, die maximal eine Verbürgungsquote von 80 %
des zugrunde liegenden Darlehens in Höhe von bis zu
1.500.000 Euro bei einer Laufzeit von fünf Jahren bzw.
750.000 Euro bei einer Laufzeit von 10 Jahren oder
3.750.000 Euro, wenn der Darlehensnehmer ordnungsgemäß mit einer Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betraut ist (hierbei handelt es sich um
Unternehmen, denen besondere Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit der
Erfüllung kommunaler Daseinsvorsorgeaufgabe übertragen worden sind)
aufweisen.
Anmerkung zu einzelnen Punkten der Bürgschaftsrichtlinie:
zu Ziffer 2.2.: Der Beihilfenwert stellt den durch die Gewährung der Bürgschaft erzielten
Zinsvorteil gegenüber einer marktüblichen Finanzierung in Euro dar.
zu Ziffer 3.1.: Die Erhebung einer Provision für die Ausreichung von Bürgschaften war und ist in
den in der Bürgschaftsrichtlinie geregelten Bagatell-Fällen keine obligatorische Voraussetzung
des EU-Beihilfenrechts. Gleichwohl hat sich der Kreistag bereits im Anwendungsbereich der Deminimis-Verordnung aus dem Jahre 2006 dafür entschieden, diese Gebühr zu erheben.
-3Hiervon unbenommen darf der Kreis Bürgschaften nach § 87 GO NRW nur im Rahmen der Erfüllung
seiner Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme ist der
Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat vor der rechtsverbindlichen
Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf einer „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von De-minimisBeihilfen in Form von Bürgschaften“
Anlage 2: Übersicht über die vom Kreis Euskirchen gewährten Bürgschaften, Stand 31.12.2015
Anlage 3: Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die
De-minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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