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Beschlussvorlage GB (Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 182/2015 29.12.2015 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 07.03.2016 Kreisausschuss 06.04.2016 Kreistag 20.04.2016 Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von De-minimisBeihilfen in Form von Bürgschaften“ gemäß Anlage 1 der Vorlage. Die Richtlinie tritt zum 01.05.2016 in Kraft. -2- Begründung: Der Kreis Euskirchen hat bereits mit Beschluss vom 03.09.2008 (V 452/2008) eine Richtlinie über die Gewährung von Bürgschaften erlassen. Die Richtlinie diente u.a. dazu, die Voraussetzungen für EUbeihilfenrechtskonforme Bürgschaftsübernahmen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Europäischen Beihilfenrechtsvorschriften auf so genannte De-minimis-Beihilfen (so genannte De-minimisVerordnung 2006) zu schaffen. Im Rahmen der De-minimis-Verordnung 2006 waren Beihilfen, die unter bestimmte Bagatellschwellen fallen, vom Verbot für staatliche Beihilfen ausgenommen. Dies galt auch für kommunale Bürgschaften, die ein bestimmtes Bürgschaftsvolumen nicht überschritten. Voraussetzung nach der De-minimis-Verordnung 2006 war jedoch unter anderem, dass Bürgschaften, die nicht zu marktkonformen Konditionen gewährt wurden, nur auf der Grundlage einer so genannten „Beihilfenregelung“ ausgereicht werden durften. Diese Grundlage wurde mit der Bürgschaftsrichtlinie des Kreises Euskirchen vom 03.09.2008 geschaffen. Die De-minimis-Verordnung 2006 wurde zwischenzeitlich sowohl durch eine weitere De-minimisVerordnung aus dem Jahr 2012, die sich jedoch nur an Unternehmen richtet, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) betraut sind, ergänzt als auch schlussendlich im Jahr 2013 durch die neue De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung 2013) abgelöst. Sowohl in der De-minimis-Verordnung für DAWI, die immer noch Bestand hat, als auch in der Deminimis-Verordnung 2013 finden sich neue rechtliche Voraussetzungen für die Ausreichung von EUbeihilfenrechtskonformen Bürgschaften. Aufgrund dessen ist die bestehende Bürgschaftsrichtlinie des Kreises Euskirchen nicht mehr verwendbar und daher an die neue Rechtslage anzupassen. Mit der als Anlage 1 beigefügten neuen Bürgschaftsrichtlinie werden die Voraussetzungen der beiden De-minimis-Verordnungen für beihilfenrechtskonforme Bagatell-Bürgschaftsfälle zusammengefasst. Es handelt sich im Wesentlichen um Bürgschaften, die maximal eine Verbürgungsquote von 80 % des zugrunde liegenden Darlehens in Höhe von bis zu    1.500.000 Euro bei einer Laufzeit von fünf Jahren bzw. 750.000 Euro bei einer Laufzeit von 10 Jahren oder 3.750.000 Euro, wenn der Darlehensnehmer ordnungsgemäß mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betraut ist (hierbei handelt es sich um Unternehmen, denen besondere Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung kommunaler Daseinsvorsorgeaufgabe übertragen worden sind) aufweisen. Anmerkung zu einzelnen Punkten der Bürgschaftsrichtlinie:   zu Ziffer 2.2.: Der Beihilfenwert stellt den durch die Gewährung der Bürgschaft erzielten Zinsvorteil gegenüber einer marktüblichen Finanzierung in Euro dar. zu Ziffer 3.1.: Die Erhebung einer Provision für die Ausreichung von Bürgschaften war und ist in den in der Bürgschaftsrichtlinie geregelten Bagatell-Fällen keine obligatorische Voraussetzung des EU-Beihilfenrechts. Gleichwohl hat sich der Kreistag bereits im Anwendungsbereich der Deminimis-Verordnung aus dem Jahre 2006 dafür entschieden, diese Gebühr zu erheben. -3Hiervon unbenommen darf der Kreis Bürgschaften nach § 87 GO NRW nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung des Kreises zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer „Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von De-minimisBeihilfen in Form von Bürgschaften“ Anlage 2: Übersicht über die vom Kreis Euskirchen gewährten Bürgschaften, Stand 31.12.2015 Anlage 3: Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)