Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,9 MB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02
Stichworte
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Entwurf
Anlage 1
Richtlinie des Kreises Euskirchen
über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in Form von Bürgschaften
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 20.04.2016 die folgende Richtlinie
über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen auf der Rechtsgrundlage der
-
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (nachfolgend AEUV) auf De-minimis-Beihilfen
– nachfolgend De-minimis-Verordnung genannt –
und der
-
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen
– nachfolgend DAWI-De-minimis-Verordnung genannt –
beschlossen.
In den beiden De-minimis-Verordnungen werden Bagatellgrenzen und Voraussetzungen definiert,
bei deren Einhaltung das Europäische Beihilfenverbot nicht zu Anwendung kommt. Soweit
Unternehmen durch die Gewährung einer kommunalen Bürgschaft beihilfenrechtsrelevante
Finanzierungsvorteile zukommen, die sich jedoch im Rahmen der jeweils in einer der beiden
Verordnungen genannten Voraussetzungen halten, verstößt der mögliche Finanzierungsvorteil für
das jeweilige Unternehmen nicht gegen das Europäische Beihilfenrecht. Eine üblicherweise nach
Art. 108 Abs. 3 AEUV obligatorisch verpflichtende Anmeldung dieser Finanzierungsmaßnahme bei
der Europäischen Kommission sowie ein Abwarten auf deren Genehmigung ist dann nicht mehr
erforderlich.
Der Kreis Euskirchen schafft mit der vorliegenden Richtlinie die Voraussetzungen und nennt die
Bedingungen, unter deren Beachtung der Kreis EU-rechtskonforme Bürgschaften in Bagatellfällen
ausreichen kann.
Dabei gelten
-
die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung für alle von dieser Richtlinie erfassten
Unternehmen,
die Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung hingegen nur für solche
Unternehmen, die ordnungsgemäß mit einer Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 betraut worden sind.
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich um Tätigkeiten
von Unternehmen, die im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Betätigungen „besondere
gemeinwohlorientierte Merkmale“ aufweisen. Nach allgemeinem Verständnis der Europäischen
Institutionen umfassen solche „besonderen gemeinwohlorientierten Merkmale“ die Pflicht eines
Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen, die dasselbe Unternehmen, wenn es allein im
eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den
gleichen Bedingungen übernommen hätte. Zusätzlich muss es sich um eine Dienstleistung
handeln, die gegenüber der Allgemeinheit erbracht wird.
1. Allgemeines
1.1. Der Kreis Euskirchen übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner
Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen
-1-
Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht
nicht.
1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Kreis Euskirchen für die gesamte Darlehens- und
Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum
Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für den Kreis Euskirchen verwendet wird. Dieser
Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 30.01. des Folgejahres beim Kreis
Euskirchen einzureichen.
2. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausreichung von Bürgschaften
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den Vorgaben der De-minimisVerordnungen vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1. Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen, mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1
der De-minimis-Verordnung sowie Art. 1 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten
Unternehmen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der jeweils einschlägigen De-minimisVerordnung.
2.2. Es können nur Bürgschaften übernommen werden, deren Beihilfenwert abzüglich der in den
letzten drei Jahren bereits gewährten Beihilfen an ein einziges Unternehmen
- 200.000 Euro (brutto) bzw.
- 500.000 Euro (brutto), wenn eine ordnungsgemäße Betrauung mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorliegt,
nicht überschreitet.
Die Merkmale, Gewährung an ein „einziges Unternehmen“ bzw. das Vorliegen einer Betrauung mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, müssen im Einzelfall auf Verlangen
des Kreises Euskirchen anhand den Bestimmungen der De-minimis-Verordnungen von dem
jeweiligen Darlehensnehmer durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Gegebenenfalls ist der Beihilfenwert von dem Darlehensnehmer anhand der in der De-minimisVerordnungen beschriebenen oder anderer beihilfenrechtlich anerkannter Methoden zu
berechnen. Der Beihilfenwert ist dem Kreis Euskirchen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Im Übrigen gilt es zu beachten, dass im Anwendungsbereich der allgemeinen De-minimisVerordnung für Beihilfen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs nur ein verringerter
De-minimis-Höchstbetrag in Höhe von 100.000 Euro in drei Steuerjahren vom Beihilfenverbot
befreit ist. Diese Ausnahme gilt nicht im Anwendungsbereich der DAWI-De-minimis-Verordnung.
Hinweis:
In den De-minimis-Verordnungen wird unterstellt, dass bei Einhaltung der vorgenannten
Maximalbeträge für Bürgschaften der jeweils zulässige De-minimis-„Freibetrag“ in Höhe von
200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) oder 500.000 Euro im Falle einer
Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für einen Zeitraum von
drei Steuerjahren in seiner beihilfenrechtlichen Wirkung nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings
nur, soweit der Darlehensnehmer im maßgeblichen Zeitraum nicht bereits andere Beihilfen im
Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hatte. Sollte letzteres der Fall sein, so müssen im
konkreten Fall die genannten Maximalbeträge für De-minimis-Bürgschaft unter Berücksichtigung
des durch den jeweiligen Darlehensnehmer bereits im jeweiligen Dreijahres-Zeitraum
ausgeschöpften De-minimis-Freibetrags angepasst werden.
2.3. Auf der Grundlage dieser Richtlinie übernimmt der Kreis Euskirchen ferner nur Bürgschaften,
die die folgenden Voraussetzungen gemäß den Vorgaben in Art. 4 Abs. 6 Buchstaben a), b) und c)
der De-minimis-Verordnung erfüllen:
-2-
-
-
-
Der Darlehensnehmer muss sich in einer wirtschaftlichen Situation befinden, die einer
Bewertung mit einem Rating von mindestens „B-„ (in Worten „B minus“) einer international
anerkannten Ratingagentur entspricht. Das Rating kann von jeder in Deutschland
zugelassenen Bank beigebracht werden.
Soweit die Bürgschaft des Kreises Euskirchen 80 % des jeweils zu verbürgenden
Darlehens umfasst, darf der verbürgte Teil des Darlehens maximal einen Betrag von
o 1.500.000 Euro (bzw. 750.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) bei einer
Laufzeit des Darlehens von fünf Jahren oder
o 750.000 Euro (bzw. 375.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) bei einer Laufzeit
des Darlehens von 10 Jahren umfassen.
Alternativ zu vorstehenden Bagatellschwellen darf der maximal zulässige Beihilfenwert der
Bürgschaft gemäß Ziffer 2.2. dieser Richtlinie auch auf der Grundlage von in einer
Mitteilung der Europäischen Kommission festgelegten „SAFE-Harbour“-Prämie berechnet
werden.
2.4. Im Übrigen kann der Kreis Euskirchen Bürgschaften gegenüber Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, übernehmen, wenn die
Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d) der DAWI-De-minimis-Verordnung erfüllt sind:
-
-
Der Darlehensnehmer weist eine ordnungsgemäße Betrauung mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach.
Der Darlehensnehmer befindet sich nicht im Sinne der jeweils gültigen Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen
(gegenwärtig finden sich diese in der Mitteilung 2014/C 249/01 vom 31.07.2014) oder einer
entsprechenden Nachfolgeregelung in wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“;
Die Bürgschaft darf maximal 80 % des zugrundeliegenden Darlehens umfassen.
Der verbürgte Teil des Darlehens darf einen Betrag von 3.750.000 Euro nicht übersteigen.
Stellt der verbürgte Teil des zugrundeliegenden Darlehens nur einen bestimmten Teil dar,
so gilt der entsprechende Teil des genannten Höchstbetrags als Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft.
3. Kosten
3.1 Für die Gewährung von Bürgschaften, die im Rahmen dieser Richtlinie ausgereicht werden,
erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme.
3.2 Die Provision ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig.
3.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Kreistages.
4. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 01.05.2016 in Kraft.
Die Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die Deminimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG)
Nr. 1998/2006) vom 03.09.2008 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Anlage 1:
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
Anlage 2:
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäischen Kommission vom 25. April 2012
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen
Union
auf
De-minimis-Beihilfen
an
Unternehmen,
die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
-3-
Anlage 1 zu Anlage 1
Seite 1
24.12.2013
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II
(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2013
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag, bis
zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar
angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mit
teilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in
der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (4)
und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis
sion (5). Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist es angebracht,
diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten
und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf be
stimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),
(3)
Der auf 200 000 EUR festgesetzte De-minimis-BeihilfenHöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem
Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf,
sollte beibehalten werden. Dieser Höchstbetrag ist nach
wie vor notwendig, damit davon ausgegangen werden
kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallen
den Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel
zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(4)
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet im Bereich der
Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaft
liche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer
Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (6). Der Ge
richtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass
alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und
derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges
Unternehmen angesehen werden sollten (7). Im Interesse
der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwal
tungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende
Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren ge
prüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Bei
hilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des
Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staat
liche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann
jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen fest
legen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind.
Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV
Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen
erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der
Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt,
dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen
darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-mi
nimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimm
ten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über
einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maß
nahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale
des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher
nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidun
gen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner
(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
(2) ABl. C 229 vom 8.8.2013, S. 1.
(3) Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68
vom 6.3.1996, S. 9).
(4) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar
2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem
ber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(6) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Econo
mia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C222/04, Slg. 2006, I-289.
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommis
sion, C-382/99, Slg. 2002, I-5163.
Anlage 1 zu Anlage 1
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innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unterneh
men anzusehen sind. Die Kommission hat unter den
bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „ver
bundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission (1) und in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) die
jenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vor
liegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit
denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in An
betracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verord
nung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen
gelten. Durch diese Kriterien sollte gewährleistet sein,
dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die
Zwecke der Anwendung der De-minimis-Regel als ein
einziges Unternehmen angesehen wird, während Unter
nehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass je
des von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw.
denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, nicht als
miteinander verbunden eingestuft werden. So wird der
besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getra
gen, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung
bzw. Einrichtungen unterliegen und die möglicherweise
über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.
(5)
(6)
(7)
In Anbetracht der im Durchschnitt geringen Größe von
Straßengüterverkehrsunternehmen sollte der Höchst
betrag für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengü
terverkehr tätig sind, bei 100 000 EUR belassen werden.
Die Erbringung einer umfassenden Dienstleistung, bei der
die Beförderung nur ein Bestandteil ist, wie beispielsweise
bei Umzugsdiensten, Post- und Kurierdiensten oder Ab
fallsammlungs- und -behandlungsdiensten, sollte nicht als
Verkehrsdienstleistung gelten. Vor dem Hintergrund der
Überkapazitäten im Straßengüterverkehrssektor sowie der
verkehrspolitischen Zielsetzungen in Bezug auf die Ver
kehrsstauproblematik und den Güterverkehr sollten Bei
hilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßen
güterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Stra
ßengüterverkehrs vom Geltungsbereich dieser Verord
nung ausgenommen werden. In Anbetracht der Entwick
lung des Personenkraftverkehrssektors sollte für diesen
Bereich kein niedrigerer Höchstbetrag mehr gelten.
Da in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftli
cher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur besondere
Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unter
halb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchst
betrags liegende Beihilfen dennoch die Tatbestandsmerk
male des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte
diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche
gelten.
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung
und Vermarktung landwirtschaftlicher und nichtlandwirt
schaftlicher Erzeugnisse sollte diese Verordnung unter
bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung
(1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be
treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(2) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August
2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Bei
hilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87
und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
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und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten.
Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem
Zusammenhang weder Tätigkeiten eines landwirtschaftli
chen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für
den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und Dreschen
von Getreide oder das Verpacken von Eiern noch der
Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angese
hen werden.
(8)
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten
Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten,
die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr
schaffen (3). Deshalb sollten Beihilfen, deren Höhe sich
nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder
vermarkteten Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls aus
genommen werden sollten Fördermaßnahmen, die an die
Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primär
erzeugern zu teilen.
(9)
Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gel
ten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von
einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig
gemacht werden. Die Verordnung sollte insbesondere
nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und
des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitglied
staaten oder in Drittstaaten gelten. Beihilfen für die Teil
nahme an Messen oder für die Durchführung von Stu
dien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines
bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der
Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.
(10)
Der für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu le
gende Zeitraum von drei Jahren sollte fließend sein, d. h.,
bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe sollte
die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr und in
den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten Deminimis-Beihilfen herangezogen werden.
(11)
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in vom Gel
tungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Berei
chen als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere
Tätigkeiten ausübt, sollte diese Verordnung für diese an
deren Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern der betref
fende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Tren
nung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten
sicherstellen, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen
nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung aus
genommenen Bereichen zugutekommen. Der gleiche
Grundsatz sollte für ein Unternehmen gelten, das in Be
reichen tätig ist, für die niedrigere De-minimis-Höchst
beträge gelten. Wenn nicht gewährleistet werden kann,
dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Be
reichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kom
mission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949.
Anlage 1 zu Anlage 1
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werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der
Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden
marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Ver
einfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer
Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vor
schrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl
der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung
trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei
Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich
auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und
die einen Darlehensbetrag von 1 000 000 EUR und eine
Laufzeit von fünf Jahren oder einen Darlehensbetrag von
500 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren nicht
überschreiten, davon ausgegangen werden, dass das Brut
tosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag
nicht überschreitet. In Anbetracht der Schwierigkeiten
bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von
Beihilfen an Unternehmen, die möglicherweise nicht in
der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen,
sollte diese Regel nicht für solche Unternehmen gelten.
gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen,
sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens
der niedrigste Höchstbetrag gelten.
(12)
Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die ver
hindern, dass die in spezifischen Verordnungen oder
Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchst
intensitäten umgangen werden können. Zudem sollte
sie klare Kumulierungsvorschriften enthalten, die einfach
anzuwenden sind.
(13)
Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass
eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verord
nung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa
wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirt
schaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine
Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stel
len Unionsmittel, die zentral von der Kommission ver
waltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittel
baren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine
staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung
der Einhaltung der einschlägigen Höchstbeträge nicht be
rücksichtigt werden.
(14)
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und
wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur
für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventions
äquivalent im Voraus genau berechnet werden kann,
ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („trans
parente Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist
beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und be
grenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfe
formen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleis
tet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschrit
ten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der
Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht be
kannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Ober
grenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere
Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchst
betrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und
die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
(15)
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und
korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags
sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode
anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten
Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt
werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet
werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquiva
lents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in
Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen ge
währten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewil
ligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze er
folgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und
einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für
die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze, die
der Mitteilung der Kommission über die Änderung der
Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungs
sätze (1) zu entnehmen sind, als marktübliche Zinssätze
herangezogen werden.
(16)
Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-mini
mis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen,
sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen
(1) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur
Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom
19.1.2008, S. 6).
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(17)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht
als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden,
außer wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffent
lichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht über
steigt. Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaß
nahmen, die in Form von Beteiligungen oder betei
ligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten im Sinne
der Risikofinanzierungsleitlinien (2) bereitgestellt werden,
sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen ange
sehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im
Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapital
zuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht über
steigen.
(18)
Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-mini
mis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien,
sollten als transparent angesehen werden, wenn das Brut
tosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer
Kommissionsmitteilung für die betreffende Unterneh
mensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet
worden ist (3). Zur Vereinfachung der Behandlung von
Garantien mit kurzer Laufzeit, mit denen ein Anteil
von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehens
betrags besichert wird, sollte diese Verordnung eine ein
deutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist
und sowohl den Betrag des zugrunde liegenden Darle
hens als auch die Garantielaufzeit erfasst. Diese Vorschrift
sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darle
hen, sondern beispielsweise Beteiligungsgeschäfte besi
chert werden. Bei Garantien, die sich auf einen Anteil
von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens
beziehen und die einen Betrag von 1 500 000 EUR und
eine Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten, kann
davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventions
äquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht über
schreitet. Gleiches gilt für Garantien, die sich auf einen
Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Dar
lehens beziehen und die einen Betrag von 750 000 EUR
und eine Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten.
(2) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung
von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen
(ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).
(3) Zum Beispiel Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von
Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom
20.6.2008, S. 10).
Anlage 1 zu Anlage 1
Seite 4
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Amtsblatt der Europäischen Union
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Methode
zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von
Garantien anwenden, die bei der Kommission nach einer
anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der
Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ange
meldet wurde und die von der Kommission aufgrund
ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer
Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde, sofern sich die
akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garan
tie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion be
zieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung
der vorliegenden Verordnung geht. In Anbetracht der
Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventi
onsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die mög
licherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen
zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Un
ternehmen gelten.
(19)
Wenn eine De-minimis-Beihilferegelung über Finanzinter
mediäre durchgeführt wird, ist dafür zu sorgen, dass die
Finanzintermediäre keine staatlichen Beihilfen erhalten.
Dies kann z. B. sichergestellt werden, indem Finanzinter
mediäre, denen eine staatliche Garantie zugutekommt,
verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen
oder den Vorteil vollständig an den Endbegünstigten wei
terzugeben, oder indem der De-minimis-Höchstbetrag
und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung
auch auf Ebene der Finanzintermediäre eingehalten
werden.
24.12.2013
De-minimis-Verordnungen fallende De-minimis-Beihilfen,
die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in
den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährt wurden,
erhalten hat. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Über
wachungspflicht stattdessen auch dadurch erfüllen kön
nen, dass sie ein Zentralregister einrichten, das vollstän
dige Informationen über die gewährten De-minimis-Bei
hilfen enthält, und sie überprüfen, dass eine neue Bei
hilfengewährung den einschlägigen Höchstbetrag einhält.
(22)
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer
De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass der De-minimisHöchstbetrag durch die neue De-minimis-Beihilfe in sei
nem Hoheitsgebiet nicht überschritten wird und auch die
übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(23)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission
und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik
grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft wer
den muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung
begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung
bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert
wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Ver
ordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmona
tige Anpassungsfrist eingeräumt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(20)
(21)
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat
kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme,
bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen,
eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risiko
finanzierungsmaßnahme handelt, die in Form einer Betei
ligung oder eines beteiligungsähnlichen Finanzierungs
instruments bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventi
onsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag
nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen
könnte.
Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass
die Beihilfevorschriften eingehalten werden, und nach
dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Euro
päische Union verankerten Grundsatz der Zusammen
arbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission
die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie
durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Ge
samtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen
Unternehmen nach den De-minimis-Vorschriften gewährt
werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht
übersteigt. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewäh
rung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unter
nehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verord
nung den Betrag der gewährten De-minimis-Beihilfen
mitteilen und es darauf hinweisen, dass es sich um eine
De-minimis-Beihilfe handelt. Mitgliedstaaten sollten ver
pflichtet sein, die gewährten Beihilfen zu überprüfen, um
zu gewährleisten, dass die einschlägigen Höchstbeträge
nicht überschritten werden und die Regeln zur Kumulie
rung eingehalten werden. Um diese Verpflichtung ein
zuhalten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe
erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unterneh
mens über andere unter diese Verordnung oder andere
(1)
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller
Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der
Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
des Rates (1) tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung land
wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Ver
marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der
Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von
den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse
richtet;
ii) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder
teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitglied
staaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen,
die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Er
richtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit
anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusam
menhang stehen;
e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren
Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999
über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).
Anlage 1 zu Anlage 1
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DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1
Buchstabe a, b oder c genannten Bereichen als auch in einem
oder mehreren Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten aus
übt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so gilt
diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder
Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat
durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder
die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang
mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht
den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommenen Bereichen zugutekommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Aus
druck:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV
aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr.
104/2000 fallen;
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede
Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Er
gebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, aus
genommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs
zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeug
nisses für den Erstverkauf;
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den
Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf
den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder
jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der
Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer
und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines
Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen
Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung,
wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehe
nen Räumlichkeiten erfolgt.
(2)
Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die
Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zu
einander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der
Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unterneh
mens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines
anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Un
ternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klau
sel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Ein
fluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines
anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen
Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unterneh
mens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über
die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern
oder Gesellschaftern aus.
L 352/5
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder
mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehun
gen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als
ein einziges Unternehmen betrachtet.
Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
(1)
Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Ver
ordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht
alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Arti
kel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2)
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von
einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in ei
nem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht über
steigen.
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen
Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig
ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem
Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von
Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
(3)
Ist ein Unternehmen sowohl im gewerblichen Straßengü
terverkehr als auch in anderen Bereichen tätig, für die der
Höchstbetrag von 200 000 EUR gilt, so gilt für das Unterneh
men der Höchstbetrag von 200 000 EUR, sofern der betreffende
Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätig
keiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die
Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit 100 000 EUR nicht
übersteigt und dass keine De-minimis-Beihilfen für den Erwerb
von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
(4)
Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt
der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden
nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt,
und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tat
sächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5)
Die in Absatz 2 genannten Höchstbeträge gelten für Deminimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und un
abhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe
ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zu
grunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt
sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem
betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
(6)
Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Höchstbeträge
wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den einge
setzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug
von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei
Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden,
entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewil
ligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum
Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
Anlage 1 zu Anlage 1
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(7)
Wenn der einschlägige Höchstbetrag nach Absatz 2
durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten
würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in
Anspruch genommen werden.
(8)
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Deminimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor ge
währt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine
neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende
Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen
Höchstbetrags führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion
bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen
wird dadurch nicht in Frage gestellt.
(9)
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Un
ternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen,
die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden,
demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugu
tekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Ge
schäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen ver
wendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so
werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf
der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
Artikel 4
Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents
(1)
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosub
ventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann,
ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente
Beihilfen“).
(2)
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen
werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
(3)
Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente
De-minimis-Beihilfen, wenn
a) sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzver
fahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen
Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer
Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating
von mindestens B- entspricht, und
b) das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf
mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen
Betrag von 1 000 000 EUR (bzw. 500 000 EUR bei Straßen
güterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von fünf Jah
ren oder einen Betrag von 500 000 EUR (bzw. 250 000 EUR
bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von
zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren
Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf
bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als
entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach
Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder
24.12.2013
c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum
Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berech
net wurde.
(4)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur
dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamt
betrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimisHöchstbetrag nicht übersteigt.
(5)
Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnah
men, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen
Finanzierungsinstrumentengewährt werden, gelten nur dann als
transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen
Unternehmen bereitgestellte Kapital den De-minimis-Höchst
betrag nicht übersteigt.
(6)
Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente
De-minimis-Beihilfen, wenn
a) sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzver
fahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen
Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer
Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating
von mindestens B- entspricht, und
b) sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 % des
zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von
1 500 000 EUR (bzw. 750 000 EUR bei Straßengüterver
kehrsunternehmen) und eine Laufzeit von fünf Jahren oder
einen Betrag von 750 000 EUR (bzw. 375 000 EUR bei Stra
ßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von zehn
Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag
und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre
wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als ent
sprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Ar
tikel 3 Absatz 2 berechnet, oder
c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in
einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Har
bour-Prämien berechnet wurde; oder
d) vor der Durchführung
i) die Methode für die Berechnung des Bruttosubventions
äquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer
anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der
Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemel
det und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbar
keit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermit
teilung akzeptiert wurde und
ii) sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der
Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion
bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwen
dung der vorliegenden Verordnung geht.
Anlage 1 zu Anlage 1
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(7)
Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-mi
nimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Ober
grenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchst
betrag nicht überschritten wird.
Artikel 5
Kumulierung
(1)
Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte
De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der Verordnung (EU)
Nr. 360/2012 der Kommission (1) festgelegten Höchstbetrag mit
De-minimis-Beihilfen nach letztgenannter Verordnung kumuliert
werden. Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte
De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2
dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit
De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen
kumuliert werden.
(2)
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihil
fen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen
Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert
werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die
höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlä
gige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppen
freistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission
festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht
in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden
und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen
mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der
Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Be
schlusses der Kommission gewährt wurden.
Artikel 6
Überwachung
(1)
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im
Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu
bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die vo
raussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubven
tionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis
auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle
im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um
eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe
im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer
Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihil
fen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende
Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er
den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der
Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag ent
spricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der einschlä
gige Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 erreicht ist, dieser
Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe
erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Er
klärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in
der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen
Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-mini
mis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere Deminimis-Verordnungen gelten.
L 352/7
Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihil
fen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das
Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht
mehr angewandt.
(3)
Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe
nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert
hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unterneh
men insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den ein
schlägigen Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und
sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(4)
Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung
dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen
sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informatio
nen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die
Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeich
nungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab
dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt
wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen
sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem
die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt
wurde.
(5)
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder
einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informatio
nen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob
die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und ins
besondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen im Sinne
dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die
ein Unternehmen erhalten hat.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkraft
treten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraus
setzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Vo
raussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach
den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilun
gen und Bekanntmachungen geprüft.
(2)
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 2. Februar
2001 und dem 30. Juni 2007 gewährt wurden und die Voraus
setzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden
als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale
des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von
der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV aus
genommen.
(2)
Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für Deminimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von
(3)
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar
2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden
und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006
erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tat
bestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen,
und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Ab
satz 3 AEUV ausgenommen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April
2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei
hilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirt
schaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
(4)
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind
De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser
Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verord
nung gedeckt.
Anlage 1 zu Anlage 1
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L 352/8
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Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
24.12.2013
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 1
L 114/8
DE
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26.4.2012
VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION
vom 25. April 2012
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erbringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
keiten, die als Erbringung von Dienstleistungen von all
gemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, auf
ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt. Es ist da
her zweckmäßig, neben der Verordnung (EG) Nr.
1998/2006 eine Verordnung mit spezifischen De-mini
mis-Vorschriften für Unternehmen einzuführen, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte
resse erbringen. Daher sollte ein Höchstbetrag für Deminimis-Beihilfen, die ein Unternehmen über einen be
stimmten Zeitraum insgesamt erhalten darf, festgelegt
werden.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union („AEUV“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom
7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf be
stimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf
Artikel 2 Absatz 1,
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),
(4)
Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegan
gen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen,
die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten
nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht
verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Bei
hilfebetrag, den das begünstigte Unternehmen als Aus
gleich für die Erbringung von Dienstleistungen von all
gemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält, über einen
Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 EUR
nicht übersteigt. In Anbetracht der Entwicklungen im
Personenkraftverkehr und des vorwiegend lokalen Cha
rakters der in diesem Bereich erbrachten Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist es nicht
zweckmäßig, für diesen Bereich einen niedrigeren
Höchstbetrag anzusetzen; auch hier sollte ein Höchst
betrag von 500 000 EUR gelten.
(5)
Für die Prüfung, ob dieser Höchstbetrag eingehalten wur
de, sind die Steuerjahre zugrunde zu legen, die für das
Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat für Steu
erzwecke herangezogen werden. Der dabei zugrunde zu
legende Zeitraum von drei Jahren ist fließend, d. h. bei
jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Ge
samtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den
vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-mini
mis-Beihilfen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind auch
von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn
diese ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert
werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den
zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in
mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, da
mit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
(6)
Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen für die Erbrin
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli
chem Interesse gelten. Das begünstigte Unternehmen
sollte daher schriftlich mit der Erbringung der Dienstleis
tung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die
die Beihilfe bestimmt ist, betraut werden. Das mit der
Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirt
schaftlichem Interesse betraute Unternehmen sollte dem
Betrauungsakt Einzelheiten zu dem Auftrag entnehmen
können, der Betrauungsakt muss jedoch nicht unbedingt
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Bei
hilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommis
sion ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert
festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen ange
sehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von
Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht
dem Anmeldeverfahren nach Artikel 108 Absatz 3 un
terliegen.
(2)
Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die
Kommission insbesondere die Verordnung (EG) Nr.
1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwen
dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“Beihilfen (3) erlassen, in der ein allgemeiner De-minimisHöchstbetrag von 200 000 EUR je Beihilfeempfänger in
einem Zeitraum von drei Steuerjahren festgesetzt ist.
(3)
Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der
Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistun
gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne
von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen, hat gezeigt,
dass der Höchstbetrag, bis zu dem davon ausgegangen
werden kann, dass die diesen Unternehmen gewährten
Vorteile den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht be
einträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen
oder zu verfälschen drohen, in einigen Fällen von dem
mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten
allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag abweichen kann.
Denn zumindest einige dieser Vorteile dürften einen Aus
gleich für die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen
zusätzlichen Kosten darstellen. Zudem sind viele Tätig
(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
(2) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 23.
(3) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 2
26.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
alle Details enthalten, die im Beschluss 2012/21/EU der
Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwen
dung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Bei
hilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be
stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte
resse betraut sind (1), aufgeführt sind.
(7)
(8)
(9)
Da für die Bereiche Primärerzeugung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterver
kehr besondere Vorschriften gelten, in diesen Bereichen
tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von all
gemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden und
die Gefahr besteht, dass selbst Beihilfen, die unterhalb des
in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags die Tat
bestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag
erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten
Bereiche gelten. Im Falle von Unternehmen, die in den
Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeug
nisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterverkehr,
aber auch in anderen Bereichen und Tätigkeiten tätig
sind, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche
oder Tätigkeiten (wie z. B. das Einsammeln von Abfällen
aus dem Meer) gelten, sofern die Mitgliedstaaten durch
geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder
die Unterscheidung der Kosten sicherstellen, dass für die
Tätigkeit in den von dieser Verordnung ausgenommenen
Bereichen keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verord
nung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können dieser
Verpflichtung insbesondere dadurch nachkommen, dass
sie den Betrag der De-minimis-Beihilfe auf den Ausgleich
der durch die Dienstleistung verursachten Kosten, ein
schließlich eines angemessenen Gewinns, beschränken.
Diese Verordnung sollte nicht für den Kohlesektor gelten,
da sich dieser durch besondere Merkmale auszeichnet
und in diesem Bereich tätige Unternehmen selten mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte
resse betraut werden.
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung
und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nicht
landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung
unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Ver
arbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug
nisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten
in diesem Zusammenhang weder Tätigkeiten eines land
wirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeug
nisses für den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und
Dreschen von Getreide, das Verpacken von Eiern usw.
noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter
angesehen werden.
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten
Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs (2) verpflichtet,
sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung
unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus die
sem Grund sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem
(1) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.
(2) Rechtssache C-456/00, Französische Republik gegen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I-11949.
L 114/9
Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen
Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verord
nung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen
werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflich
tung gebunden sind, die Beihilfen mit den Primärerzeu
gern zu teilen.
(10)
Diese Verordnung sollte weder für De-minimis-Ausfuhr
beihilfen gelten noch für De-minimis-Beihilfen, durch die
heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Waren
erhalten.
(11)
Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft
für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturie
rung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) gelten, da
es nicht zweckmäßig ist, Unternehmen in Schwierigkei
ten Betriebsbeihilfen zu gewähren, wenn kein Umstruk
turierungskonzept vorliegt, und es im Falle der Gewäh
rung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen dieser
Art schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent zu be
stimmen.
(12)
Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung
von Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV
fallen, sollte für De-minimis-Beihilfen als Bewilligungszeit
punkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen
nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechts
anspruch auf die Beihilfe erwirbt.
(13)
Um eine Umgehung der in verschiedenen Unionsrechts
akten vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhin
dern, sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen
staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten
kumuliert werden dürfen, wenn die aus dieser Kumulie
rung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität
übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfrei
stellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommis
sion festgelegt ist.
(14)
Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung der Ver
ordnung (EG) Nr. 1998/2006 auf Unternehmen beein
trächtigen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirt
schaftlichem Interesse erbringen. Es sollte den Mitglied
staaten freistehen, sich bei Beihilfen für die Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse auf diese Verordnung oder auf die Verordnung
(EG) Nr. 1998/2006 zu stützen.
(15)
Der Gerichtshof hat in seinem Altmark-Urteil (4) eine
Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein
müssen, damit eine Ausgleichsleistung für die Erbringung
einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraus
setzungen stellen sicher, dass die Ausgleichsleistung, die
auf die dem effizient wirtschaftenden Unternehmen
durch die Erbringung einer Dienstleistung von allgemei
nem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Nettokosten
(3) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(4) Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium
Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte:
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Slg. 2003, I-7747).
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 3
L 114/10
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
begrenzt ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti
kels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Ausgleichsleistungen,
die über diese Nettokosten hinausgehen, gelten als staat
liche Beihilfe, die nach den anwendbaren Beihilfevor
schriften der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar
erklärt werden können. Um zu vermeiden, dass diese
Verordnung angewandt wird, um die im Altmark-Urteil
festgelegten Voraussetzungen zu umgehen, oder dass
nach dieser Verordnung De-minimis-Beihilfen gewährt
werden, die aufgrund einer Kumulierung mit anderen
Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von all
gemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel bein
trächtigen, sollten De-minimis-Beihilfen, die nach dieser
Verordnung gewährt werden, mit keinen anderen Aus
gleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung kumuliert
werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich im
Sinne des Altmark-Urteils um eine staatliche Beihilfe han
delt oder ob sie nach dem Beschluss 2012/21/EU oder
nach der Mitteilung der Kommission – Rahmen der Eu
ropäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen (2011) (1) mit dem Binnenmarkt verein
bar wären. Deshalb sollte diese Verordnung nicht für
Ausgleichsleistungen für die Erbringung einer Dienstleis
tung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten,
für die auch andere Formen von Ausgleichsleistungen
gewährt werden, es sei denn, es handelt sich bei der
anderen Ausgleichsleistung um eine De-minimis-Beihilfe,
die auf der Grundlage anderer De-minimis-Verordnungen
gewährt wurde, und die Kumulierungsregeln dieser Ver
ordnung wurden eingehalten.
(16)
Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und
korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags soll
ten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode an
wenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten
im Einklang mit der bisherigen Praxis bei der Anwen
dung der De-minimis-Vorschrift Beihilfen, die nicht in
Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Brutto
subventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berech
nung des Subventionsäquivalents anderer transparenter
Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder
in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der
Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden
marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheit
lichen, transparenten und einfachen Anwendung der Bei
hilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verord
nung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze
zugrunde gelegt werden; diese sind in der Mitteilung
der Kommission über die Änderung der Methode zur
Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2) auf
geführt.
(17)
Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und
einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung
nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Bei
hilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventi
onsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne
dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche
präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen,
Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen mög
lich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten
nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen
(1) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.
(2) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
26.4.2012
werden, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten
öffentlichen Mittel liegt unter zulässigen De-minimisHöchstbetrag. Beihilfen in Form von Risikokapitalmaß
nahmen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für
staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinves
titionen in kleine und mittlere Unternehmen (3) sollten
nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen
werden, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung
sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur
bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor. Beihilfen in Form
von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihil
fen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäqui
valent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt
geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.
(18)
Im Falle von Garantieregelungen, die keine Beeinträchti
gung des Handels oder Verfälschung des Wettbewerbs
bewirken können und hinsichtlich deren ausreichend Da
ten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen
verlässlich festzustellen, ist es erforderlich, Rechtssicher
heit zu schaffen. Diese Verordnung sollte deshalb den
allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag von 500 000 EUR
auf der Grundlage des verbürgten Betrags des durch die
Garantie besicherten Einzeldarlehens in einen garantie
spezifischen Höchstbetrag übertragen. Dieser Höchst
betrag sollte anhand einer Methode zur Ermittlung des
Beihilfebetrags in Garantieregelungen für Darlehen zu
gunsten rentabler Unternehmen berechnet werden. Diese
Methode und die Daten, die zur Berechnung des garan
tiespezifischen Höchstbetrags genutzt werden, sollten
nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten herangezogen werden. Der garantiespezi
fische Höchstbetrag sollte daher nicht für außerhalb einer
Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen, für Beihilfen
zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und
für Garantien für Transaktionen, bei denen es sich nicht
um Darlehen handelt (z. B. Garantien für Eigenkapital
maßnahmen), gelten. Dieser Höchstbetrag sollte bestimmt
werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter
Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfall
quote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmen
den Falles für Garantieregelungen in der Union darstellt,
das Bruttosubventionsäquivalent einer Garantie in Höhe
von 3 750 000 EUR als identisch mit dem De-minimisHöchstbetrag von 500 000 EUR angesehen werden kann.
Diese Höchstbeträge sollten lediglich für Garantien gel
ten, deren Garantieanteil bis zu 80 % des zugrunde lie
genden Darlehens beträgt. Eine Methode, die von der
Kommission nach entsprechender Anmeldung auf der
Grundlage einer Kommissionsverordnung im Bereich
der staatlichen Beihilfen genehmigt worden ist, kann
ebenfalls von den Mitgliedstaaten verwendet werden,
um das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie zu er
mitteln, wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich
auf die betreffenden Arten von Garantien und die betref
fenden zugrunde liegenden Transaktionen bezieht, um
die es auch im Rahmen der Anwendung dieser Verord
nung geht.
(19)
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat
kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme,
bei der es sich nicht um einen Barzuschuss, ein Darlehen,
(3) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 4
26.4.2012
(20)
(21)
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L 114/11
eine Garantie, eine Kapitalzuführung, eine Risikokapital
maßnahme oder eine begrenzte Steuerbefreiung handelt,
zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den Deminimis-Höchstbetrag nicht überschreitet und daher unter
die Bestimmungen dieser Verordnung fallen könnte.
b) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass
die Beihilfevorschriften eingehalten werden und insbeson
dere die Voraussetzungen für die Gewährung von Bei
hilfen nach den De-minimis-Vorschriften erfüllt sind.
Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusam
menarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommis
sion die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem
sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der
Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein und dem
selben Unternehmen für die Erbringung von Dienstleis
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge
währt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag
nicht übersteigt. Zu diesem Zweck und um sicherzustel
len, dass die Bestimmungen über Kumulierung mit Deminimis-Beihilfen, die nach anderen De-minimis-Verord
nungen gewährt wurden, eingehalten werden, müssen
die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Bei
hilfe nach dieser Verordnung dem betreffenden Unter
nehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den
Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es
sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Auch sollte
der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren,
nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über an
dere De-minimis-Beihilfen, die unter diese Verordnung
oder andere De-minimis-Verordnungen fallen, erhalten
hat, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr
und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren ge
währt wurden. Um die Einhaltung des Höchstbetrags si
cherzustellen, sollte der Mitgliedstaat alternativ die Mög
lichkeit haben, ein Zentralregister zu führen.
i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der
Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse
oder der von den betreffenden Unternehmen angebote
nen Erzeugnisse richtet,
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Rechtsvorschrif
ten der Union für das öffentliche Beschaffungswesen so
wie zusätzlicher Bestimmungen, die sich aus dem AEUV
oder aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union
ergeben, gelten.
(22)
Diese Verordnung sollte für Beihilfen gelten, die vor ih
rem Inkrafttreten Unternehmen gewährt wurden, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte
resse erbringen.
(23)
Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung fünf
Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
c) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
ii) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder
teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
d) für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Dritt
länder oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen,
die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Er
richtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit
anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusam
menhang stehen;
e) für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren
Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
f) für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne
des Beschlusses 2010/787/EU des Rates (2) tätig sind;
g) für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerb
lichen Straßengüterverkehr;
h) für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
Sind Unternehmen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c
oder g genannten Bereichen sowie in anderen Bereichen, die
nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeklam
mert sind, tätig, so gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die
für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden,
sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Tren
nung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicher
stellen, dass für die Tätigkeit in den ausgeklammerten Bereichen
keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung gewährt wird.
(3)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Aus
druck
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV
aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnis
se;
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede
Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Er
gebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, aus
genommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs
zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeug
nisses für den Erstverkauf;
a) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der
Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des
Rates (1) tätig sind;
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den
Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf
den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder
jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der
Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer
und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines
Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen
Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung,
wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehe
nen Räumlichkeiten erfolgt.
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(2) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.
(1)
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die
eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen.
(2)
Diese Verordnung gilt nicht
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 5
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Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2
De-minimis-Beihilfen
(1)
Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gel
ten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von
Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der
Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn
sie die in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Vo
raussetzungen erfüllen.
(2)
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem
Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft
lichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren
500 000 EUR nicht übersteigen.
Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher
Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat ge
währte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert
wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach
den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden
Mitgliedstaat maßgebend sind.
(3)
Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich
auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen
sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und
sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht
als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht
der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewil
ligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Refe
renzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.
(4)
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosub
ventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann,
ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente
Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes:
a) Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente Deminimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventions
äquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt
geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist.
b) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als
transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamt
betrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem
De-minimis-Höchstbetrag.
c) Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden
nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei
denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes
Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-mini
mis-Höchstbetrag vor.
d) Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzel
beihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind,
werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt,
wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung
gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3 750 000 EUR je
Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des
zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile
dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des
26.4.2012
Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquiva
lent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des
zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten
ebenfalls als transparent, wenn
i) vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung
des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach ei
ner anderen Verordnung der Kommission im Bereich der
staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und
von ihr genehmigt wurde und
ii) die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garan
tien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen
betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwen
dung der vorliegenden Verordnung geht.
(5)
Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die
einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den
Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch
nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen
Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese
Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in An
spruch genommen werden.
(6)
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht
mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ku
muliert werden, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende
Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im
Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem
Beschluss der Kommission festgelegt ist.
(7)
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können bis
zu dem in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimisBeihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert
werden.
(8)
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können
nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, un
abhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatli
che Beihilfe handelt oder nicht.
Artikel 3
Überwachung
(1)
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine
De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so
teilt er ihm schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe
(ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienst
leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die
sie gewährt wird, mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis
auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle
im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es
sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimisBeihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Rege
lung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in
unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mit
gliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den
Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grund
lage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In
diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag
in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag
Anlage 2 zu Anlage 1
Seite 6
26.4.2012
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L 114/13
maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nach
dem er eine Erklärung des Unternehmens, das die Dienstleistung
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in schrift
licher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle
anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Ver
ordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den
beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steu
erjahr gewährt wurden.
betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf
schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer
in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die
die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraus
setzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den
Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen
nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verord
nungen erhalten hat.
Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach
dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass
dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen ins
gesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag
nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungs
regeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden
sind.
Artikel 4
(2)
Hat ein Mitgliedstaat ein Zentralregister für De-minimisBeihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behör
den in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen an
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft
lichen Interesse erbringen, eingerichtet, so gilt Absatz 1 Unter
absatz 1 nicht mehr, sobald das Register einen Zeitraum von
drei Jahren erfasst.
(3)
Die Mitgliedstaaten zeichnen alle die Anwendung dieser
Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zu
sammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen ent
halten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraus
setzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen
über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem
Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10
Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Ein
zelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem
Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von all
gemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern
diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen.
Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemei
nem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen
Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und
Bekanntmachungen geprüft.
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können Deminimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung
erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied
staat.
Brüssel, den 25. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO