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Beschlussvorlage GB (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,9 MB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02

Inhalt der Datei

Entwurf Anlage 1 Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in Form von Bürgschaften Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 20.04.2016 die folgende Richtlinie über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen auf der Rechtsgrundlage der - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend AEUV) auf De-minimis-Beihilfen – nachfolgend De-minimis-Verordnung genannt – und der - Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen – nachfolgend DAWI-De-minimis-Verordnung genannt – beschlossen. In den beiden De-minimis-Verordnungen werden Bagatellgrenzen und Voraussetzungen definiert, bei deren Einhaltung das Europäische Beihilfenverbot nicht zu Anwendung kommt. Soweit Unternehmen durch die Gewährung einer kommunalen Bürgschaft beihilfenrechtsrelevante Finanzierungsvorteile zukommen, die sich jedoch im Rahmen der jeweils in einer der beiden Verordnungen genannten Voraussetzungen halten, verstößt der mögliche Finanzierungsvorteil für das jeweilige Unternehmen nicht gegen das Europäische Beihilfenrecht. Eine üblicherweise nach Art. 108 Abs. 3 AEUV obligatorisch verpflichtende Anmeldung dieser Finanzierungsmaßnahme bei der Europäischen Kommission sowie ein Abwarten auf deren Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich. Der Kreis Euskirchen schafft mit der vorliegenden Richtlinie die Voraussetzungen und nennt die Bedingungen, unter deren Beachtung der Kreis EU-rechtskonforme Bürgschaften in Bagatellfällen ausreichen kann. Dabei gelten - die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung für alle von dieser Richtlinie erfassten Unternehmen, die Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung hingegen nur für solche Unternehmen, die ordnungsgemäß mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 betraut worden sind. Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich um Tätigkeiten von Unternehmen, die im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Betätigungen „besondere gemeinwohlorientierte Merkmale“ aufweisen. Nach allgemeinem Verständnis der Europäischen Institutionen umfassen solche „besonderen gemeinwohlorientierten Merkmale“ die Pflicht eines Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen, die dasselbe Unternehmen, wenn es allein im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Zusätzlich muss es sich um eine Dienstleistung handeln, die gegenüber der Allgemeinheit erbracht wird. 1. Allgemeines 1.1. Der Kreis Euskirchen übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen -1- Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. 1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Kreis Euskirchen für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für den Kreis Euskirchen verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 30.01. des Folgejahres beim Kreis Euskirchen einzureichen. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausreichung von Bürgschaften Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den Vorgaben der De-minimisVerordnungen vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 2.1. Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen, mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-Verordnung sowie Art. 1 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Unternehmen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der jeweils einschlägigen De-minimisVerordnung. 2.2. Es können nur Bürgschaften übernommen werden, deren Beihilfenwert abzüglich der in den letzten drei Jahren bereits gewährten Beihilfen an ein einziges Unternehmen - 200.000 Euro (brutto) bzw. - 500.000 Euro (brutto), wenn eine ordnungsgemäße Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorliegt, nicht überschreitet. Die Merkmale, Gewährung an ein „einziges Unternehmen“ bzw. das Vorliegen einer Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, müssen im Einzelfall auf Verlangen des Kreises Euskirchen anhand den Bestimmungen der De-minimis-Verordnungen von dem jeweiligen Darlehensnehmer durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Gegebenenfalls ist der Beihilfenwert von dem Darlehensnehmer anhand der in der De-minimisVerordnungen beschriebenen oder anderer beihilfenrechtlich anerkannter Methoden zu berechnen. Der Beihilfenwert ist dem Kreis Euskirchen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass im Anwendungsbereich der allgemeinen De-minimisVerordnung für Beihilfen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs nur ein verringerter De-minimis-Höchstbetrag in Höhe von 100.000 Euro in drei Steuerjahren vom Beihilfenverbot befreit ist. Diese Ausnahme gilt nicht im Anwendungsbereich der DAWI-De-minimis-Verordnung. Hinweis: In den De-minimis-Verordnungen wird unterstellt, dass bei Einhaltung der vorgenannten Maximalbeträge für Bürgschaften der jeweils zulässige De-minimis-„Freibetrag“ in Höhe von 200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) oder 500.000 Euro im Falle einer Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für einen Zeitraum von drei Steuerjahren in seiner beihilfenrechtlichen Wirkung nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nur, soweit der Darlehensnehmer im maßgeblichen Zeitraum nicht bereits andere Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten hatte. Sollte letzteres der Fall sein, so müssen im konkreten Fall die genannten Maximalbeträge für De-minimis-Bürgschaft unter Berücksichtigung des durch den jeweiligen Darlehensnehmer bereits im jeweiligen Dreijahres-Zeitraum ausgeschöpften De-minimis-Freibetrags angepasst werden. 2.3. Auf der Grundlage dieser Richtlinie übernimmt der Kreis Euskirchen ferner nur Bürgschaften, die die folgenden Voraussetzungen gemäß den Vorgaben in Art. 4 Abs. 6 Buchstaben a), b) und c) der De-minimis-Verordnung erfüllen: -2- - - - Der Darlehensnehmer muss sich in einer wirtschaftlichen Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens „B-„ (in Worten „B minus“) einer international anerkannten Ratingagentur entspricht. Das Rating kann von jeder in Deutschland zugelassenen Bank beigebracht werden. Soweit die Bürgschaft des Kreises Euskirchen 80 % des jeweils zu verbürgenden Darlehens umfasst, darf der verbürgte Teil des Darlehens maximal einen Betrag von o 1.500.000 Euro (bzw. 750.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) bei einer Laufzeit des Darlehens von fünf Jahren oder o 750.000 Euro (bzw. 375.000 Euro bei Straßengüterunternehmen) bei einer Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren umfassen. Alternativ zu vorstehenden Bagatellschwellen darf der maximal zulässige Beihilfenwert der Bürgschaft gemäß Ziffer 2.2. dieser Richtlinie auch auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Europäischen Kommission festgelegten „SAFE-Harbour“-Prämie berechnet werden. 2.4. Im Übrigen kann der Kreis Euskirchen Bürgschaften gegenüber Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, übernehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe d) der DAWI-De-minimis-Verordnung erfüllt sind: - - Der Darlehensnehmer weist eine ordnungsgemäße Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach. Der Darlehensnehmer befindet sich nicht im Sinne der jeweils gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen (gegenwärtig finden sich diese in der Mitteilung 2014/C 249/01 vom 31.07.2014) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung in wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“; Die Bürgschaft darf maximal 80 % des zugrundeliegenden Darlehens umfassen. Der verbürgte Teil des Darlehens darf einen Betrag von 3.750.000 Euro nicht übersteigen. Stellt der verbürgte Teil des zugrundeliegenden Darlehens nur einen bestimmten Teil dar, so gilt der entsprechende Teil des genannten Höchstbetrags als Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft. 3. Kosten 3.1 Für die Gewährung von Bürgschaften, die im Rahmen dieser Richtlinie ausgereicht werden, erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme. 3.2 Die Provision ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig. 3.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Kreistages. 4. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 01.05.2016 in Kraft. Die Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die Deminimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) vom 03.09.2008 tritt am gleichen Tage außer Kraft. Anlage 1: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Anlage 2: Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. -3- Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 1 24.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR) ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mit­ teilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis­ sion (5). Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf be­ stimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2), (3) Der auf 200 000 EUR festgesetzte De-minimis-BeihilfenHöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, sollte beibehalten werden. Dieser Höchstbetrag ist nach wie vor notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallen­ den Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (4) Der Begriff des Unternehmens bezeichnet im Bereich der Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaft­ liche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (6). Der Ge­ richtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (7). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwal­ tungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren ge­ prüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Bei­ hilfen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staat­ liche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen fest­ legen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-mi­ nimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimm­ ten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maß­ nahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidun­ gen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner (1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (2) ABl. C 229 vom 8.8.2013, S. 1. (3) Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (4) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (5) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem­ ber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (6) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Econo­ mia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C222/04, Slg. 2006, I-289. (7) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommis­ sion, C-382/99, Slg. 2002, I-5163. Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 2 L 352/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unterneh­ men anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „ver­ bundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (1) und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) die­ jenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vor­ liegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in An­ betracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verord­ nung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten. Durch diese Kriterien sollte gewährleistet sein, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Zwecke der Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird, während Unter­ nehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass je­ des von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So wird der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getra­ gen, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen und die möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen. (5) (6) (7) In Anbetracht der im Durchschnitt geringen Größe von Straßengüterverkehrsunternehmen sollte der Höchst­ betrag für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengü­ terverkehr tätig sind, bei 100 000 EUR belassen werden. Die Erbringung einer umfassenden Dienstleistung, bei der die Beförderung nur ein Bestandteil ist, wie beispielsweise bei Umzugsdiensten, Post- und Kurierdiensten oder Ab­ fallsammlungs- und -behandlungsdiensten, sollte nicht als Verkehrsdienstleistung gelten. Vor dem Hintergrund der Überkapazitäten im Straßengüterverkehrssektor sowie der verkehrspolitischen Zielsetzungen in Bezug auf die Ver­ kehrsstauproblematik und den Güterverkehr sollten Bei­ hilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßen­ güterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Stra­ ßengüterverkehrs vom Geltungsbereich dieser Verord­ nung ausgenommen werden. In Anbetracht der Entwick­ lung des Personenkraftverkehrssektors sollte für diesen Bereich kein niedrigerer Höchstbetrag mehr gelten. Da in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftli­ cher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unter­ halb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchst­ betrags liegende Beihilfen dennoch die Tatbestandsmerk­ male des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten. Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und nichtlandwirt­ schaftlicher Erzeugnisse sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung (1) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be­ treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (2) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Bei­ hilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). 24.12.2013 und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder Tätigkeiten eines landwirtschaftli­ chen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide oder das Verpacken von Eiern noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angese­ hen werden. (8) Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen (3). Deshalb sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder vermarkteten Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls aus­ genommen werden sollten Fördermaßnahmen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit den Primär­ erzeugern zu teilen. (9) Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gel­ ten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitglied­ staaten oder in Drittstaaten gelten. Beihilfen für die Teil­ nahme an Messen oder für die Durchführung von Stu­ dien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar. (10) Der für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu le­ gende Zeitraum von drei Jahren sollte fließend sein, d. h., bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten Deminimis-Beihilfen herangezogen werden. (11) Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in vom Gel­ tungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Berei­ chen als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, sollte diese Verordnung für diese an­ deren Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern der betref­ fende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Tren­ nung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellen, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung aus­ genommenen Bereichen zugutekommen. Der gleiche Grundsatz sollte für ein Unternehmen gelten, das in Be­ reichen tätig ist, für die niedrigere De-minimis-Höchst­ beträge gelten. Wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Be­ reichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge (3) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kom­ mission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949. Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 3 24.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Ver­ einfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte diese Verordnung eine eindeutige Vor­ schrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Nach den Erfahrungen der Kommission kann bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die einen Darlehensbetrag von 1 000 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Darlehensbetrag von 500 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten, davon ausgegangen werden, dass das Brut­ tosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht überschreitet. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Unternehmen gelten. gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen, sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens der niedrigste Höchstbetrag gelten. (12) Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die ver­ hindern, dass die in spezifischen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchst­ intensitäten umgangen werden können. Zudem sollte sie klare Kumulierungsvorschriften enthalten, die einfach anzuwenden sind. (13) Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verord­ nung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirt­ schaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stel­ len Unionsmittel, die zentral von der Kommission ver­ waltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittel­ baren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Höchstbeträge nicht be­ rücksichtigt werden. (14) Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventions­ äquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („trans­ parente Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und be­ grenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfe­ formen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleis­ tet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschrit­ ten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht be­ kannt ist, davon ausgehen, dass die Beihilfe der Ober­ grenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchst­ betrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. (15) Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquiva­ lents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen ge­ währten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewil­ ligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze er­ folgen. Im Sinne einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze, die der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungs­ sätze (1) zu entnehmen sind, als marktübliche Zinssätze herangezogen werden. (16) Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-mini­ mis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (1) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). L 352/3 (17) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffent­ lichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht über­ steigt. Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaß­ nahmen, die in Form von Beteiligungen oder betei­ ligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien (2) bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen ange­ sehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapital­ zuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht über­ steigen. (18) Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-mini­ mis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien, sollten als transparent angesehen werden, wenn das Brut­ tosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unterneh­ mensart festgelegten SAFE-Harbour-Prämie berechnet worden ist (3). Zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehens­ betrags besichert wird, sollte diese Verordnung eine ein­ deutige Vorschrift enthalten, die einfach anzuwenden ist und sowohl den Betrag des zugrunde liegenden Darle­ hens als auch die Garantielaufzeit erfasst. Diese Vorschrift sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darle­ hen, sondern beispielsweise Beteiligungsgeschäfte besi­ chert werden. Bei Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beziehen und die einen Betrag von 1 500 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventions­ äquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht über­ schreitet. Gleiches gilt für Garantien, die sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Dar­ lehens beziehen und die einen Betrag von 750 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten. (2) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2). (3) Zum Beispiel Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 4 L 352/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Garantien anwenden, die bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ange­ meldet wurde und die von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde, sofern sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garan­ tie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion be­ zieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht. In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventi­ onsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen, die mög­ licherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, sollte diese Regel nicht für solche Un­ ternehmen gelten. (19) Wenn eine De-minimis-Beihilferegelung über Finanzinter­ mediäre durchgeführt wird, ist dafür zu sorgen, dass die Finanzintermediäre keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann z. B. sichergestellt werden, indem Finanzinter­ mediäre, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder den Vorteil vollständig an den Endbegünstigten wei­ terzugeben, oder indem der De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auch auf Ebene der Finanzintermediäre eingehalten werden. 24.12.2013 De-minimis-Verordnungen fallende De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährt wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Über­ wachungspflicht stattdessen auch dadurch erfüllen kön­ nen, dass sie ein Zentralregister einrichten, das vollstän­ dige Informationen über die gewährten De-minimis-Bei­ hilfen enthält, und sie überprüfen, dass eine neue Bei­ hilfengewährung den einschlägigen Höchstbetrag einhält. (22) Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass der De-minimisHöchstbetrag durch die neue De-minimis-Beihilfe in sei­ nem Hoheitsgebiet nicht überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. (23) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft wer­ den muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Ver­ ordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmona­ tige Anpassungsfrist eingeräumt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (20) (21) Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risiko­ finanzierungsmaßnahme handelt, die in Form einer Betei­ ligung oder eines beteiligungsähnlichen Finanzierungs­ instruments bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventi­ onsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte. Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden, und nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Euro­ päische Union verankerten Grundsatz der Zusammen­ arbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Ge­ samtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen nach den De-minimis-Vorschriften gewährt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewäh­ rung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unter­ nehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verord­ nung den Betrag der gewährten De-minimis-Beihilfen mitteilen und es darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Mitgliedstaaten sollten ver­ pflichtet sein, die gewährten Beihilfen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Höchstbeträge nicht überschritten werden und die Regeln zur Kumulie­ rung eingehalten werden. Um diese Verpflichtung ein­ zuhalten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unterneh­ mens über andere unter diese Verordnung oder andere (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen: a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (1) tätig sind; b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung land­ wirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Ver­ marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet; ii) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird; d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitglied­ staaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Er­ richtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusam­ menhang stehen; e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. (1) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 5 24.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (2) Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten aus­ übt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Aus­ druck: a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallen; b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Er­ gebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, aus­ genommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeug­ nisses für den Erstverkauf; c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehe­ nen Räumlichkeiten erfolgt. (2) Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zu­ einander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unterneh­ mens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Un­ ternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klau­ sel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Ein­ fluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unterneh­ mens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. L 352/5 Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehun­ gen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Artikel 3 De-minimis-Beihilfen (1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Ver­ ordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Arti­ kel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in ei­ nem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht über­ steigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. (3) Ist ein Unternehmen sowohl im gewerblichen Straßengü­ terverkehr als auch in anderen Bereichen tätig, für die der Höchstbetrag von 200 000 EUR gilt, so gilt für das Unterneh­ men der Höchstbetrag von 200 000 EUR, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätig­ keiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit 100 000 EUR nicht übersteigt und dass keine De-minimis-Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden. (4) Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tat­ sächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. (5) Die in Absatz 2 genannten Höchstbeträge gelten für Deminimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und un­ abhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zu­ grunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. (6) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Höchstbeträge wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den einge­ setzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewil­ ligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt. Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 6 L 352/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union (7) Wenn der einschlägige Höchstbetrag nach Absatz 2 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden. (8) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle Deminimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor ge­ währt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt. (9) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Un­ ternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugu­ tekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Ge­ schäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen ver­ wendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen. Artikel 4 Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents (1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosub­ ventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). (2) Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen. (3) Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn a) sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzver­ fahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht, und b) das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von 1 000 000 EUR (bzw. 500 000 EUR bei Straßen­ güterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von fünf Jah­ ren oder einen Betrag von 500 000 EUR (bzw. 250 000 EUR bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder 24.12.2013 c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berech­ net wurde. (4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamt­ betrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimisHöchstbetrag nicht übersteigt. (5) Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnah­ men, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumentengewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den De-minimis-Höchst­ betrag nicht übersteigt. (6) Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn a) sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzver­ fahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht, und b) sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 1 500 000 EUR (bzw. 750 000 EUR bei Straßengüterver­ kehrsunternehmen) und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 750 000 EUR (bzw. 375 000 EUR bei Stra­ ßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als ent­ sprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Ar­ tikel 3 Absatz 2 berechnet, oder c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Har­ bour-Prämien berechnet wurde; oder d) vor der Durchführung i) die Methode für die Berechnung des Bruttosubventions­ äquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemel­ det und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbar­ keit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermit­ teilung akzeptiert wurde und ii) sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwen­ dung der vorliegenden Verordnung geht. Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 7 24.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (7) Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-mi­ nimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Ober­ grenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchst­ betrag nicht überschritten wird. Artikel 5 Kumulierung (1) Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (1) festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach letztgenannter Verordnung kumuliert werden. Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. (2) De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihil­ fen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlä­ gige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppen­ freistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Be­ schlusses der Kommission gewährt wurden. Artikel 6 Überwachung (1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die vo­ raussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubven­ tionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihil­ fen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag ent­ spricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der einschlä­ gige Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 erreicht ist, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Er­ klärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-mini­ mis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere Deminimis-Verordnungen gelten. L 352/7 Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihil­ fen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt. (3) Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unterneh­ men insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den ein­ schlägigen Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. (4) Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informatio­ nen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeich­ nungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. (5) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informatio­ nen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und ins­ besondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die ein Unternehmen erhalten hat. Artikel 7 Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkraft­ treten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraus­ setzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Vo­ raussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilun­ gen und Bekanntmachungen geprüft. (2) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 2. Februar 2001 und dem 30. Juni 2007 gewährt wurden und die Voraus­ setzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV aus­ genommen. (2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für Deminimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von (3) De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tat­ bestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Ab­ satz 3 AEUV ausgenommen. (1) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei­ hilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirt­ schaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). (4) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verord­ nung gedeckt. Anlage 1 zu Anlage 1 Seite 8 L 352/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 24.12.2013 Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 1 L 114/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.4.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Text von Bedeutung für den EWR) keiten, die als Erbringung von Dienstleistungen von all­ gemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet begrenzt. Es ist da­ her zweckmäßig, neben der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 eine Verordnung mit spezifischen De-mini­ mis-Vorschriften für Unternehmen einzuführen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte­ resse erbringen. Daher sollte ein Höchstbetrag für Deminimis-Beihilfen, die ein Unternehmen über einen be­ stimmten Zeitraum insgesamt erhalten darf, festgelegt werden. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf be­ stimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2), (4) Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegan­ gen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Bei­ hilfebetrag, den das begünstigte Unternehmen als Aus­ gleich für die Erbringung von Dienstleistungen von all­ gemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält, über einen Zeitraum von drei Steuerjahren insgesamt 500 000 EUR nicht übersteigt. In Anbetracht der Entwicklungen im Personenkraftverkehr und des vorwiegend lokalen Cha­ rakters der in diesem Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist es nicht zweckmäßig, für diesen Bereich einen niedrigeren Höchstbetrag anzusetzen; auch hier sollte ein Höchst­ betrag von 500 000 EUR gelten. (5) Für die Prüfung, ob dieser Höchstbetrag eingehalten wur­ de, sind die Steuerjahre zugrunde zu legen, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat für Steu­ erzwecke herangezogen werden. Der dabei zugrunde zu legende Zeitraum von drei Jahren ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Ge­ samtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-mini­ mis-Beihilfen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind auch von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfen, selbst wenn diese ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden. Es sollte ausgeschlossen werden, dass über den zulässigen Höchstbetrag hinausgehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufgeteilt werden können, da­ mit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. (6) Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen für die Erbrin­ gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli­ chem Interesse gelten. Das begünstigte Unternehmen sollte daher schriftlich mit der Erbringung der Dienstleis­ tung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die die Beihilfe bestimmt ist, betraut werden. Das mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirt­ schaftlichem Interesse betraute Unternehmen sollte dem Betrauungsakt Einzelheiten zu dem Auftrag entnehmen können, der Betrauungsakt muss jedoch nicht unbedingt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Bei­ hilfen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommis­ sion ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen ange­ sehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren nach Artikel 108 Absatz 3 un­ terliegen. (2) Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwen­ dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“Beihilfen (3) erlassen, in der ein allgemeiner De-minimisHöchstbetrag von 200 000 EUR je Beihilfeempfänger in einem Zeitraum von drei Steuerjahren festgesetzt ist. (3) Die Erfahrung der Kommission mit der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Unternehmen, die Dienstleistun­ gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen, hat gezeigt, dass der Höchstbetrag, bis zu dem davon ausgegangen werden kann, dass die diesen Unternehmen gewährten Vorteile den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht be­ einträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, in einigen Fällen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag abweichen kann. Denn zumindest einige dieser Vorteile dürften einen Aus­ gleich für die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen zusätzlichen Kosten darstellen. Zudem sind viele Tätig­ (1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (2) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 23. (3) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 2 26.4.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union alle Details enthalten, die im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwen­ dung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Bei­ hilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten be­ stimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte­ resse betraut sind (1), aufgeführt sind. (7) (8) (9) Da für die Bereiche Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterver­ kehr besondere Vorschriften gelten, in diesen Bereichen tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von all­ gemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden und die Gefahr besteht, dass selbst Beihilfen, die unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags die Tat­ bestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, sollte diese Verordnung nicht für die genannten Bereiche gelten. Im Falle von Unternehmen, die in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeug­ nisse, Fischerei, Aquakultur und Straßengüterverkehr, aber auch in anderen Bereichen und Tätigkeiten tätig sind, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten (wie z. B. das Einsammeln von Abfällen aus dem Meer) gelten, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellen, dass für die Tätigkeit in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verord­ nung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können dieser Verpflichtung insbesondere dadurch nachkommen, dass sie den Betrag der De-minimis-Beihilfe auf den Ausgleich der durch die Dienstleistung verursachten Kosten, ein­ schließlich eines angemessenen Gewinns, beschränken. Diese Verordnung sollte nicht für den Kohlesektor gelten, da sich dieser durch besondere Merkmale auszeichnet und in diesem Bereich tätige Unternehmen selten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte­ resse betraut werden. Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nicht­ landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Ver­ arbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug­ nisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder Tätigkeiten eines land­ wirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines Erzeug­ nisses für den Erstverkauf wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide, das Verpacken von Eiern usw. noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden. Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (2) verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Aus die­ sem Grund sollten Beihilfen, deren Höhe sich nach dem (1) ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3. (2) Rechtssache C-456/00, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, I-11949. L 114/9 Preis oder der Menge der erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verord­ nung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten De-minimis-Beihilfen, die an die Verpflich­ tung gebunden sind, die Beihilfen mit den Primärerzeu­ gern zu teilen. (10) Diese Verordnung sollte weder für De-minimis-Ausfuhr­ beihilfen gelten noch für De-minimis-Beihilfen, durch die heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. (11) Diese Verordnung sollte nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturie­ rung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) gelten, da es nicht zweckmäßig ist, Unternehmen in Schwierigkei­ ten Betriebsbeihilfen zu gewähren, wenn kein Umstruk­ turierungskonzept vorliegt, und es im Falle der Gewäh­ rung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen dieser Art schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent zu be­ stimmen. (12) Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, sollte für De-minimis-Beihilfen als Bewilligungszeit­ punkt der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechts­ anspruch auf die Beihilfe erwirbt. (13) Um eine Umgehung der in verschiedenen Unionsrechts­ akten vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhin­ dern, sollten De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden dürfen, wenn die aus dieser Kumulie­ rung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfrei­ stellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommis­ sion festgelegt ist. (14) Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung der Ver­ ordnung (EG) Nr. 1998/2006 auf Unternehmen beein­ trächtigen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirt­ schaftlichem Interesse erbringen. Es sollte den Mitglied­ staaten freistehen, sich bei Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf diese Verordnung oder auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zu stützen. (15) Der Gerichtshof hat in seinem Altmark-Urteil (4) eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichsleistung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Voraus­ setzungen stellen sicher, dass die Ausgleichsleistung, die auf die dem effizient wirtschaftenden Unternehmen durch die Erbringung einer Dienstleistung von allgemei­ nem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Nettokosten (3) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (4) Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Slg. 2003, I-7747). Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 3 L 114/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union begrenzt ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti­ kels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Ausgleichsleistungen, die über diese Nettokosten hinausgehen, gelten als staat­ liche Beihilfe, die nach den anwendbaren Beihilfevor­ schriften der Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Um zu vermeiden, dass diese Verordnung angewandt wird, um die im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen zu umgehen, oder dass nach dieser Verordnung De-minimis-Beihilfen gewährt werden, die aufgrund einer Kumulierung mit anderen Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von all­ gemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel bein­ trächtigen, sollten De-minimis-Beihilfen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, mit keinen anderen Aus­ gleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung kumuliert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Sinne des Altmark-Urteils um eine staatliche Beihilfe han­ delt oder ob sie nach dem Beschluss 2012/21/EU oder nach der Mitteilung der Kommission – Rahmen der Eu­ ropäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (1) mit dem Binnenmarkt verein­ bar wären. Deshalb sollte diese Verordnung nicht für Ausgleichsleistungen für die Erbringung einer Dienstleis­ tung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten, für die auch andere Formen von Ausgleichsleistungen gewährt werden, es sei denn, es handelt sich bei der anderen Ausgleichsleistung um eine De-minimis-Beihilfe, die auf der Grundlage anderer De-minimis-Verordnungen gewährt wurde, und die Kumulierungsregeln dieser Ver­ ordnung wurden eingehalten. (16) Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags soll­ ten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode an­ wenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sollten im Einklang mit der bisherigen Praxis bei der Anwen­ dung der De-minimis-Vorschrift Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Brutto­ subventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berech­ nung des Subventionsäquivalents anderer transparenter Beihilfeformen als einer in Form eines Zuschusses oder in mehreren Tranchen gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Sinne einer einheit­ lichen, transparenten und einfachen Anwendung der Bei­ hilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verord­ nung die Referenzzinssätze als marktübliche Zinssätze zugrunde gelegt werden; diese sind in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2) auf­ geführt. (17) Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Bei­ hilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventi­ onsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen mög­ lich. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen (1) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15. (2) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. 26.4.2012 werden, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter zulässigen De-minimisHöchstbetrag. Beihilfen in Form von Risikokapitalmaß­ nahmen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinves­ titionen in kleine und mittlere Unternehmen (3) sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor. Beihilfen in Form von Darlehen sollten als transparente De-minimis-Beihil­ fen behandelt werden, wenn das Bruttosubventionsäqui­ valent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. (18) Im Falle von Garantieregelungen, die keine Beeinträchti­ gung des Handels oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich deren ausreichend Da­ ten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen, ist es erforderlich, Rechtssicher­ heit zu schaffen. Diese Verordnung sollte deshalb den allgemeinen De-minimis-Höchstbetrag von 500 000 EUR auf der Grundlage des verbürgten Betrags des durch die Garantie besicherten Einzeldarlehens in einen garantie­ spezifischen Höchstbetrag übertragen. Dieser Höchst­ betrag sollte anhand einer Methode zur Ermittlung des Beihilfebetrags in Garantieregelungen für Darlehen zu­ gunsten rentabler Unternehmen berechnet werden. Diese Methode und die Daten, die zur Berechnung des garan­ tiespezifischen Höchstbetrags genutzt werden, sollten nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen werden. Der garantiespezi­ fische Höchstbetrag sollte daher nicht für außerhalb einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen, für Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten und für Garantien für Transaktionen, bei denen es sich nicht um Darlehen handelt (z. B. Garantien für Eigenkapital­ maßnahmen), gelten. Dieser Höchstbetrag sollte bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfall­ quote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmen­ den Falles für Garantieregelungen in der Union darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Garantie in Höhe von 3 750 000 EUR als identisch mit dem De-minimisHöchstbetrag von 500 000 EUR angesehen werden kann. Diese Höchstbeträge sollten lediglich für Garantien gel­ ten, deren Garantieanteil bis zu 80 % des zugrunde lie­ genden Darlehens beträgt. Eine Methode, die von der Kommission nach entsprechender Anmeldung auf der Grundlage einer Kommissionsverordnung im Bereich der staatlichen Beihilfen genehmigt worden ist, kann ebenfalls von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie zu er­ mitteln, wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die betreffenden Arten von Garantien und die betref­ fenden zugrunde liegenden Transaktionen bezieht, um die es auch im Rahmen der Anwendung dieser Verord­ nung geht. (19) Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Barzuschuss, ein Darlehen, (3) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2. Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 4 26.4.2012 (20) (21) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/11 eine Garantie, eine Kapitalzuführung, eine Risikokapital­ maßnahme oder eine begrenzte Steuerbefreiung handelt, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den Deminimis-Höchstbetrag nicht überschreitet und daher unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen könnte. b) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind; Die Kommission hat die Aufgabe zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften eingehalten werden und insbeson­ dere die Voraussetzungen für die Gewährung von Bei­ hilfen nach den De-minimis-Vorschriften erfüllt sind. Nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zusam­ menarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommis­ sion die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein und dem­ selben Unternehmen für die Erbringung von Dienstleis­ tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ge­ währt werden, den insgesamt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Zu diesem Zweck und um sicherzustel­ len, dass die Bestimmungen über Kumulierung mit Deminimis-Beihilfen, die nach anderen De-minimis-Verord­ nungen gewährt wurden, eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Bei­ hilfe nach dieser Verordnung dem betreffenden Unter­ nehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Auch sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über an­ dere De-minimis-Beihilfen, die unter diese Verordnung oder andere De-minimis-Verordnungen fallen, erhalten hat, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren ge­ währt wurden. Um die Einhaltung des Höchstbetrags si­ cherzustellen, sollte der Mitgliedstaat alternativ die Mög­ lichkeit haben, ein Zentralregister zu führen. i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebote­ nen Erzeugnisse richtet, Diese Verordnung sollte unbeschadet der Rechtsvorschrif­ ten der Union für das öffentliche Beschaffungswesen so­ wie zusätzlicher Bestimmungen, die sich aus dem AEUV oder aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union ergeben, gelten. (22) Diese Verordnung sollte für Beihilfen gelten, die vor ih­ rem Inkrafttreten Unternehmen gewährt wurden, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte­ resse erbringen. (23) Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen c) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ii) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird; d) für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Dritt­ länder oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Er­ richtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusam­ menhang stehen; e) für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; f) für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates (2) tätig sind; g) für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerb­ lichen Straßengüterverkehr; h) für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. Sind Unternehmen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder g genannten Bereichen sowie in anderen Bereichen, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeklam­ mert sind, tätig, so gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Tren­ nung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicher­ stellen, dass für die Tätigkeit in den ausgeklammerten Bereichen keine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung gewährt wird. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Aus­ druck a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnis­ se; b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Er­ gebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, aus­ genommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeug­ nisses für den Erstverkauf; a) für Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (1) tätig sind; c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehe­ nen Räumlichkeiten erfolgt. (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen. (2) Diese Verordnung gilt nicht Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 5 L 114/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 De-minimis-Beihilfen (1) Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gel­ ten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Vo­ raussetzungen erfüllen. (2) Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft­ lichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat ge­ währte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. (3) Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewil­ ligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Refe­ renzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt. (4) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosub­ ventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes: a) Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente Deminimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventions­ äquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist. b) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamt­ betrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag. c) Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-mini­ mis-Höchstbetrag vor. d) Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzel­ beihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3 750 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des 26.4.2012 Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquiva­ lent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten ebenfalls als transparent, wenn i) vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach ei­ ner anderen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und ii) die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garan­ tien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwen­ dung der vorliegenden Verordnung geht. (5) Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in An­ spruch genommen werden. (6) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ku­ muliert werden, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist. (7) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimisBeihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. (8) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, un­ abhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatli­ che Beihilfe handelt oder nicht. Artikel 3 Überwachung (1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so teilt er ihm schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienst­ leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird, mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimisBeihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Rege­ lung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mit­ gliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grund­ lage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag Anlage 2 zu Anlage 1 Seite 6 26.4.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/13 maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nach­ dem er eine Erklärung des Unternehmens, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in schrift­ licher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Ver­ ordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steu­ erjahr gewährt wurden. betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraus­ setzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verord­ nungen erhalten hat. Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen ins­ gesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungs­ regeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden sind. Artikel 4 (2) Hat ein Mitgliedstaat ein Zentralregister für De-minimisBeihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behör­ den in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft­ lichen Interesse erbringen, eingerichtet, so gilt Absatz 1 Unter­ absatz 1 nicht mehr, sobald das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst. (3) Die Mitgliedstaaten zeichnen alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zu­ sammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen ent­ halten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraus­ setzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Ein­ zelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der Übergangsbestimmungen Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von all­ gemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemei­ nem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können Deminimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden. Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffent­ lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2018. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat. Brüssel, den 25. April 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO