Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
472 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Richtlinie des Kreises Euskirchen
über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen
(Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006)
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 03.09.2008 die folgende
Richtlinie über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften beschlossen:
1. Allgemeines
1.1. Der Kreis Euskirchen übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner
Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der
kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer
Bürgschaft besteht nicht.
1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Kreis Euskirchen für die gesamte
Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte
Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für den Kreis
Euskirchen verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils
zum 30.01. des Folgejahres beim Kreis Euskirchen einzureichen.
2. Bürgschaftsregelung
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen
Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
2.1. Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage
dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.
2.2. Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren
Voraussetzungen.
2.3. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379
vom 28.12.2006, S. 5 ff.).
2.4. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244
vom 01.10.2004,S. 2 ff.). Dies ist dem Kreis Euskirchen auf Verlangen durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen.
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2.5. Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine
Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht
übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors
gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je
Unternehmen nicht übersteigen.
Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag von maximal 1.500.000 EUR bzw. 750.000 EUR
entspricht einem Beihilfewert von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR, der in einem
Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf.
2.6 Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehens betragen.
2.7 Der Darlehensnehmer hat dem Kreis Euskirchen vor Gewährung der Bürgschaft eine
vollständige Übersicht über alle in den letzten drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen
vorzulegen.
3. Kosten
3.1 Für die Gewährung von Bürgschaften erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige
Provision in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme.
3.2 Die Provision ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde
fällig.
3.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Kreistages.
4. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 04.09.2008 in Kraft.
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