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Beschlussvorlage GB (Anlage 3)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
472 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
08.01.16, 12:02
Aktualisiert
08.01.16, 12:02
Beschlussvorlage GB (Anlage 3) Beschlussvorlage GB (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 Richtlinie des Kreises Euskirchen über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen (Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 2 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in seiner Sitzung am 03.09.2008 die folgende Richtlinie über die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften beschlossen: 1. Allgemeines 1.1. Der Kreis Euskirchen übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. 1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Kreis Euskirchen für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für den Kreis Euskirchen verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 30.01. des Folgejahres beim Kreis Euskirchen einzureichen. 2. Bürgschaftsregelung Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 2.1. Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden. 2.2. Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. 2.3. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.). 2.4. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004,S. 2 ff.). Dies ist dem Kreis Euskirchen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. -1- Anlage 3 2.5. Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürgschaftsbetrag von maximal 1.500.000 EUR bzw. 750.000 EUR entspricht einem Beihilfewert von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf. 2.6 Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehens betragen. 2.7 Der Darlehensnehmer hat dem Kreis Euskirchen vor Gewährung der Bürgschaft eine vollständige Übersicht über alle in den letzten drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen. 3. Kosten 3.1 Für die Gewährung von Bürgschaften erhebt der Kreis Euskirchen eine einmalige Provision in Höhe von 0,5 v.H. der Bürgschaftssumme. 3.2 Die Provision ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde fällig. 3.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Kreistages. 4. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 04.09.2008 in Kraft. -2-