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Beschlussvorlage GB ( Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
22.02.16, 14:47
Aktualisiert
22.02.16, 14:47
Beschlussvorlage GB (
Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (
Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (
Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (
Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 190/2016 03.02.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 03.03.2016 Kreisausschuss 06.04.2016 Kreistag 20.04.2016 Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Haas Tel.: (02251) 15 521 Abt.: 50 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag nimmt die vom Institut für empirische Wirtschafts- und Sozialforschung (INWISO) erstellte Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen zur Kenntnis. b) Der Kreistag beschließt von einer verbindlichen Bedarfplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) abzusehen. -2Begründung: Zu a): Gemäß § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) ist der Kreis Euskirchen verpflichtet, eine regionale Pflegeplanung durchzuführen (siehe Info 49/2015 und Info 58/2015). Der Auftrag zur Erstellung der Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen wurde am 02.07.2015 an das Institut für empirische Wirtschafts- und Sozialforschung (INWISO) in München, Herrn Prof. Dr. Allinger vergeben. Die vorgelegte Pflegeplanung umfasst die Bestandsaufnahme der Angebote, die Ermittlung der Bedarfe bis zum Jahr 2040 und die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind. Der Entwurf der Pflegeplanung wurde den Mitgliedern der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom 20.01.2016 vorgestellt. Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege hat die Pflegeplanung zur Kenntnis genommen. Im Sozial- und Gesundheitsausschuss wird Herr Prof. Dr. Allinger, INWISO die wesentlichen Ergebnisse der Pflegeplanung in einem mündlichen Vortrag präsentieren. Der Entwurf der Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen ist als Anlage beigefügt. Zu b): Gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW hat der Kreis Euskirchen die Möglichkeit, die vorgelegte Pflegeplanung zur verbindlichen Bedarfsplanung zu erklären. Die Entscheidung für eine verbindliche Bedarfsplanung bedeutet, dass die Investitionskostenförderung (Pflegewohngeld) von neu entstehenden und zusätzlich geschaffenen teil- und vollstationären Pflegeplätzen von einer entsprechenden Bedarfsbestätigung abhängig gemacht wird. Mittlerweile ist die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des APG NRW in Kraft getreten, in der das Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt ist. Der Kreis Euskirchen sieht von dem Beschluss einer verbindlichen Pflegeplanung aus folgenden Gründen ab:  Die vorgelegte Pflegeplanung stellt eine umfassende Entscheidungsgrundlage für Investoren von Pflegeeinrichtungen dar.  Die Erklärung der Verbindlichkeit der Pflegeplanung ist nicht erforderlich, weil sie keine Auswirkungen auf Neubaumaßnahmen im Kreis Euskirchen und die Höhe der sozialen Lasten des Kreises Euskirchen hat. Erhält ein Investor auf Grundlage der verbindlichen Pflegeplanung nach § 7 APG NRW keine Bedarfsbestätigung nach § 11 Abs. 7 APG NRW, kann dennoch nicht verhindert werden, dass die Pflegeeinrichtung errichtet wird. Da die Einrichtung keinen Anspruch auf Refinanzierung der Investitionskosten über das Pflegewohngeld hat, könnte sie zunächst mit Selbstzahlerinnen und Selbstzahler belegt werden, die das Gesamtheimentgelt aus Eigenmitteln selbst zahlen. Werden diese Selbstzahlerinnen und Selbstzahler allerdings im Laufe der Zeit hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder erfolgen unmittelbar Heimaufnahmen von Menschen, die nicht zur Kostentragung in der Lage sind, so hat dies hat zur Folge, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zwar kein Pflegewohngeld zur Deckung der -3- Investitionskosten erhalten, aber der ungedeckte Gesamtbedarf an entstehenden Heimkosten zu decken ist. Bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII wäre der örtliche Sozialhilfeträger verpflichtet, den ungedeckten finanziellen Bedarf im Heim aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu decken. Somit wäre es für den Sozialhilfeträger unerheblich, ob die Kostenübernahme aus Mitteln des Pflegewohngeldes oder der Hilfe zur Pflege erfolgt.  Das Argument, dass mit einer verbindlichen Bedarfsplanung eine angebotsinduzierte Nachfrage verhindert wird, trifft auf den Kreis Euskirchen nicht zu. Bei einer angebotsinduzierten Nachfrage geht man davon aus, dass ein Angebot in Anspruch genommen wird, weil es vorhanden ist. Diese Sogwirkung ist auf den Kreis Euskirchen jedoch nicht zutreffend. Obwohl in den vergangenen Jahren neue Pflegeeinrichtungen entstanden sind, stehen regelmäßig 250-300 Betten leer.  Durch eine verbindliche Bedarfsplanung ist mit einem erhöhten Aufkommen von Rechtstreitigkeiten zu rechnen. Errichtet ein Investor eine Pflegeeinrichtung über Bedarf und erhält auf Grundlage der vorgelegten verbindlichen Bedarfsplanung keine Investitionskostenförderung, kann er gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen. Das bedeutet, dass die Bedarfsplanung absolut rechtssicher gestaltet sein muss. Wäre im umgekehrten Fall nach der verbindlichen Bedarfsplanung ein zusätzlicher Bedarf gegeben, müsste ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des APG NRW durchgeführt werden. Liegen Anträge mehrerer Bewerber vor, ist der Kreis Euskirchen verpflichtet, ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Dabei obliegt dem Kreis Euskirchen ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich der Gründe für oder gegen eine Bewerberauswahl. Der Kreis könnte sich für den etablierten Marktteilnehmer entscheiden, damit dieser seine wirtschaftliche Position verbessern kann oder einem neuen Teilnehmer auf dem Markt eine Chance geben. Das Risiko von Rechtsstreitigkeiten mit abgelehnten Bewerbern ist somit hoch.  Gegen eine verbindliche Bedarfsplanung spricht, dass man mit der Steuerung des Marktes den Neubau von Pflegeeinrichtungen verhindert. Besteht später Bedarf, steht man vor dem Problem, dass keine neuen Investitionen getätigt wurden und die Einrichtungen veraltet sind. Dies macht die Unterbringung im Kreis Euskirchen bei den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen wenig attraktiv und wirkt sich auf die Wirtschaftlichkeit der vorhandenen Pflegeeinrichtungen aus. Die Steuerung über die verbindliche Bedarfsplanung wäre dann sinnvoll, wenn der Kreis Euskirchen selber Träger von Pflegeeinrichtungen wäre. Durch die verbindliche Bedarfsplanung könnten die eigenen Einrichtungen unterstützt und vor Konkurrenz geschützt werden. Die Steuerung würde damit der Auslastung von Altbeständen dienen. Dies trifft auf den Kreis Euskirchen jedoch nicht zu, da keine Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft existieren. Aus den vorliegenden Gründen empfiehlt die Verwaltung von der verbindlichen Bedarfsplanung abzusehen. -4- gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)