Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
22.02.16, 14:47
Aktualisiert
22.02.16, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 190/2016
03.02.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
03.03.2016
Kreisausschuss
06.04.2016
Kreistag
20.04.2016
Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Haas
Tel.: (02251) 15 521
Abt.: 50
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a) Der Kreistag nimmt die vom Institut für empirische Wirtschafts- und Sozialforschung
(INWISO) erstellte Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen zur Kenntnis.
b) Der Kreistag beschließt von einer verbindlichen Bedarfplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und
Pflegegesetz NRW (APG NRW) abzusehen.
-2Begründung:
Zu a):
Gemäß § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) ist der Kreis Euskirchen verpflichtet, eine
regionale Pflegeplanung durchzuführen (siehe Info 49/2015 und Info 58/2015). Der Auftrag zur
Erstellung der Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen wurde am 02.07.2015 an das Institut für
empirische Wirtschafts- und Sozialforschung (INWISO) in München, Herrn Prof. Dr. Allinger
vergeben. Die vorgelegte Pflegeplanung umfasst die Bestandsaufnahme der Angebote, die
Ermittlung der Bedarfe bis zum Jahr 2040 und die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls
welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten
erforderlich sind.
Der Entwurf der Pflegeplanung wurde den Mitgliedern der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom 20.01.2016 vorgestellt. Die Kommunale
Konferenz Alter und Pflege hat die Pflegeplanung zur Kenntnis genommen.
Im Sozial- und Gesundheitsausschuss wird Herr Prof. Dr. Allinger, INWISO die wesentlichen
Ergebnisse der Pflegeplanung in einem mündlichen Vortrag präsentieren.
Der Entwurf der Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen ist als Anlage beigefügt.
Zu b):
Gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW hat der Kreis Euskirchen die Möglichkeit, die vorgelegte
Pflegeplanung zur verbindlichen Bedarfsplanung zu erklären. Die Entscheidung für eine
verbindliche Bedarfsplanung bedeutet, dass die Investitionskostenförderung (Pflegewohngeld)
von neu entstehenden und zusätzlich geschaffenen teil- und vollstationären Pflegeplätzen von
einer entsprechenden Bedarfsbestätigung abhängig gemacht wird. Mittlerweile ist die Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des APG NRW in Kraft getreten, in der das
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt ist.
Der Kreis Euskirchen sieht von dem Beschluss einer verbindlichen Pflegeplanung aus folgenden
Gründen ab:
Die vorgelegte Pflegeplanung stellt eine umfassende Entscheidungsgrundlage für
Investoren von Pflegeeinrichtungen dar.
Die Erklärung der Verbindlichkeit der Pflegeplanung ist nicht erforderlich, weil sie keine
Auswirkungen auf Neubaumaßnahmen im Kreis Euskirchen und die Höhe der sozialen
Lasten des Kreises Euskirchen hat.
Erhält ein Investor auf Grundlage der verbindlichen Pflegeplanung nach § 7 APG NRW
keine Bedarfsbestätigung nach § 11 Abs. 7 APG NRW, kann dennoch nicht verhindert
werden, dass die Pflegeeinrichtung errichtet wird. Da die Einrichtung keinen Anspruch auf
Refinanzierung der Investitionskosten über das Pflegewohngeld hat, könnte sie zunächst
mit Selbstzahlerinnen und Selbstzahler belegt werden, die das Gesamtheimentgelt aus
Eigenmitteln selbst zahlen.
Werden diese Selbstzahlerinnen und Selbstzahler allerdings im Laufe der Zeit
hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder erfolgen unmittelbar Heimaufnahmen von
Menschen, die nicht zur Kostentragung in der Lage sind, so hat dies hat zur Folge, dass
die Bewohnerinnen und Bewohner zwar kein Pflegewohngeld zur Deckung der
-3-
Investitionskosten erhalten, aber der ungedeckte Gesamtbedarf an entstehenden
Heimkosten zu decken ist.
Bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII wäre der örtliche
Sozialhilfeträger verpflichtet, den ungedeckten finanziellen Bedarf im Heim aus Mitteln der
Hilfe zur Pflege zu decken.
Somit wäre es für den Sozialhilfeträger unerheblich, ob die Kostenübernahme aus Mitteln
des Pflegewohngeldes oder der Hilfe zur Pflege erfolgt.
Das Argument, dass mit einer verbindlichen Bedarfsplanung eine angebotsinduzierte
Nachfrage verhindert wird, trifft auf den Kreis Euskirchen nicht zu.
Bei einer angebotsinduzierten Nachfrage geht man davon aus, dass ein Angebot in
Anspruch genommen wird, weil es vorhanden ist. Diese Sogwirkung ist auf den Kreis
Euskirchen jedoch nicht zutreffend. Obwohl in den vergangenen Jahren neue
Pflegeeinrichtungen entstanden sind, stehen regelmäßig 250-300 Betten leer.
Durch eine verbindliche Bedarfsplanung ist mit einem erhöhten Aufkommen von
Rechtstreitigkeiten zu rechnen.
Errichtet ein Investor eine Pflegeeinrichtung über Bedarf und erhält auf Grundlage der
vorgelegten verbindlichen Bedarfsplanung keine Investitionskostenförderung, kann er
gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen. Das bedeutet, dass die Bedarfsplanung
absolut rechtssicher gestaltet sein muss.
Wäre im umgekehrten Fall nach der verbindlichen Bedarfsplanung ein zusätzlicher Bedarf
gegeben, müsste ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren nach der Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Ausführung des APG NRW durchgeführt werden. Liegen
Anträge mehrerer Bewerber vor, ist der Kreis Euskirchen verpflichtet, ein
diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Dabei obliegt dem Kreis
Euskirchen ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich der Gründe für oder gegen eine
Bewerberauswahl. Der Kreis könnte sich für den etablierten Marktteilnehmer entscheiden,
damit dieser seine wirtschaftliche Position verbessern kann oder einem neuen Teilnehmer
auf dem Markt eine Chance geben. Das Risiko von Rechtsstreitigkeiten mit abgelehnten
Bewerbern ist somit hoch.
Gegen eine verbindliche Bedarfsplanung spricht, dass man mit der Steuerung des
Marktes den Neubau von Pflegeeinrichtungen verhindert. Besteht später Bedarf, steht
man vor dem Problem, dass keine neuen Investitionen getätigt wurden und die
Einrichtungen veraltet sind. Dies macht die Unterbringung im Kreis Euskirchen bei den
Pflegebedürftigen und deren Angehörigen wenig attraktiv und wirkt sich auf die
Wirtschaftlichkeit der vorhandenen Pflegeeinrichtungen aus.
Die Steuerung über die verbindliche Bedarfsplanung wäre dann sinnvoll, wenn der Kreis
Euskirchen selber Träger von Pflegeeinrichtungen wäre. Durch die verbindliche Bedarfsplanung
könnten die eigenen Einrichtungen unterstützt und vor Konkurrenz geschützt werden. Die
Steuerung würde damit der Auslastung von Altbeständen dienen. Dies trifft auf den Kreis
Euskirchen jedoch nicht zu, da keine Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft existieren.
Aus den vorliegenden Gründen empfiehlt die Verwaltung von der verbindlichen Bedarfsplanung
abzusehen.
-4-
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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