Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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492 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
03.02.16, 14:46
Aktualisiert
03.02.16, 14:46
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SATZUNGSEMPFEHLUNG FÜR TRANSPARENZ
UND INFORMATIONSFREIHEIT
in den Kommunen von
Nordrhein-Westfalen
(TRANSPARENZSATZUNG)
1
Bund der Steuerzahler NRW
Mehr Demokratie NRW
Transparency International Deutschland e.V.
NABU NRW
SATZUNGSEMPFEHLUNG FÜR TRANSPARENZ UND INFORMATIONSFREIHEIT
in den Kommunen von Nordrhein-Westfalen
(TRANSPARENZSATZUNG)
Stand: Juli 2015
Inhalt
Vorbemerkung
Präambel
Abschnitt 1 Transparenzgebot
§ 1 Zweck der Satzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Informationsrecht
§ 4 Organisationspflichten und Grenzen von Ausnahmen
Abschnitt 2 Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
§ 5 Veröffentlichungspflichtige Informationen
§ 6 Informationsregister
§ 7 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
Abschnitt 3 Auskunftspflicht und Auskunftserteilung
§ 8 Antrag
§ 9 Zugang zur Information
2
§ 10 Bescheidung des Antrags
§ 11 Kostenfreiheit
Abschnitt 4 Ausnahmen von der Informationspflicht
§ 12 Ausnahmen von der Informationspflicht
Abschnitt 5 Absicherung des Informationsrechts
§ 13 Benachteiligungsverbot
§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 15 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften
§ 16 Altverträge
§ 17 Rechtsweg
§ 18 Inkrafttreten
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Vorbemerkung
In Nordrhein-Westfalen sollen die Bürger in Zukunft einfacher an Informationen der Verwaltung
kommen. Während die Bürger die Einsichtnahme in Akten bisher meist erst beantragen und
dafür oft Gebühren zahlen müssen, sollen in Zukunft alle wichtigen Informationen proaktiv im
Internet veröffentlicht werden.
Diese Satzungsempfehlung soll auf kommunaler Ebene dazu die Grundlage schaffen und die
Informationslast umkehren. Im Ergebnis soll mehr Transparenz geschaffen und damit das
Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltung gefördert und gleichzeitig das
Kostenbewusstsein der Kommunen erhöht werden. Die Gemeinden verpflichten sich, von sich
aus Verträge zur
Daseinsvorsorge, Gutachten,
Statistiken,
Verwaltungsvorschriften,
öffentliche Pläne, Geodaten und weitere Informationen zu veröffentlichen. Dies soll in einem
für jedermann einsehbaren zentralen und kostenlosen Informationsregister geschehen.
Das Bündnis „NRW blickt durch“ - bestehend aus dem Bund der Steuerzahler, Mehr
Demokratie
bereits
im
und Transparency Deutschland – hat dem nordrhein-westfälischen Landtag
Februar
2014
einen
Gesetzentwurf
für
ein
Transparenz-
und
Informationsfreiheitsgesetz (TIFG NRW) mit der Bitte übergeben, diesen Vorschlag in den
Landtagsberatungen möglichst weitgehend zu berücksichtigen.
In machen Kommunen gab es seitdem erfreuliche Entwicklungen hin zu mehr Transparenz.
Die rot-grüne Landesregierung jedoch lässt entgegen ihrer Ankündigung mit einem Vorschlag
für ein Transparenzgesetz auf sich warten. Daher sah sich das Bündnis „NRW blickt
durch“ veranlasst, neue Impulse in Richtung Transparenz und Informationsfreiheit auf
kommunaler Ebene zu geben.
Auf Grundlage dieser Satzungsempfehlung für Transparenz und Informationsfreiheit in
den Kommunen von Nordrhein-Westfalen (Transparenzsatzung) haben die Kommunen die
Möglichkeit, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst viele Informationen zur Verfügung zu
stellen und damit ihren Beitrag für mehr Transparenz zu leisten. Hierbei sollte
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jede Kommune über die – auch rechtliche – Durchsetzbarkeit der einzelnen Bestimmungen
selbst entscheiden.
Präambel
Der Rat/Kreistag der Stadt/des Kreises.....hat in seiner Sitzung vom.....aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch......die folgende Satzung für
Transparenz und Informationsfreiheit (Transparenzsatzung) beschlossen:
Abschnitt 1
Transparenzgebot
§1
Zweck der Satzung
Zweck dieser Satzung ist es, dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der
Zugänglichkeit der bei der Kommune vorhandenen Informationen für die Allgemeinheit weitest
mögliche Geltung zu verschaffen. Dieser Zugang soll möglichst umfänglich unmittelbar mittels
Veröffentlichung gewährleistet werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten
hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung und aktive Teilhabe der Bevölkerung
am öffentlichen Leben zu fördern und eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns zu
ermöglichen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
(2) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 6.
(3) Informationspflichtige Stelle im Sinne dieser Satzung ist die Kommune, für die der
Rat/Kreistag diese Satzung beschlossen hat.
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(4) Informationsregister ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein
zugängliches Register, das alle nach dieser Satzung veröffentlichten Informationen enthält.
(5) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
(6) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in das Informationsregister nach
Maßgabe dieser Satzung einzupflegen.
(7) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung
zugänglich zu machen.
(8) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieser Satzung ist insbesondere ein Vertrag,
den eine Kommune abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der
Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar
Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung
von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer
Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird.
Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die
Abfallentsorgung,
die
Energieversorgung,
das
Verkehrs-
und
Beförderungswesen,
insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungsund Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für
hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Ebenfalls erfasst ist die Übertragung von
Eigentum, Besitz, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit an einer Sache, die zu einer in
Satz 2 genannten Daseinsvorsorge gehört, wenn die Übertragung die dauerhafte Erbringung
der Daseinsvorsorgeleistung ermöglichen soll.
§3
Informationsrecht
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung und vorbehaltlich von Absatz 5 hat jede natürliche oder
juristische Person und haben Zusammenschlüsse von Personen ein Informationsrecht
hinsichtlich des unverzüglichen und vollständigen Zugangs zu den bei der Kommune
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vorhanden Informationen, soweit kein höherrangiges Recht entgegensteht. Die Nutzung,
Weiterverwendung und Verbreitung der nach dieser Satzung zugänglich gemachten
Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts
anderes bestimmen.
(2) Das Recht auf unverzüglichen und vollständigen Zugang zu den Informationen wird
hinsichtlich der Informationen nach § 5 durch aktive und selbständige Veröffentlichung seitens
der Kommune und durch Eintragung in das Informationsregister gemäß § 6 verwirklicht.
(3) Soweit eine Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, wird das Recht auf Informationszugang
auf Antrag gemäß § 8 verwirklicht. Ein rechtliches Interesse muss, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nicht dargelegt werden.
(5) Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 12 dieser Satzung ist
von der Stelle zu erbringen, die sich auf diesen beruft. Die Nichtöffentlichkeit einer Beratung
oder Beschlussfassung oder die Einstufung einer Information als Verschlusssache stellen als
solches keinen Ausnahmetatbestand dar.
§4
Organisationspflichten und Grenzen von Ausnahmen
(1) Die Kommune trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die
dem Informationsrecht des § 2 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zugänglich
gemacht werden können. Dies umfasst die Pflicht, die betreffenden Informationen in
geeigneten Formaten zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, die es ermöglichen, jene
Informationen, hinsichtlich derer eine Veröffentlichungspflicht besteht, baldmöglichst zu
veröffentlichen, Anträge zügig zu bearbeiten und Informationen, hinsichtlich derer Ausnahmen
vom
Grundsatz
der
Informationspflicht
bestehen,
möglichst
schon
bei
der
Informationserfassung im Hinblick auf die Möglichkeit zur späteren Abtrennung zu
kennzeichnen.
(2) Verträge der Kommune sind so auszugestalten, dass aus diesen herrührende Rechte
Dritter der Anwendung dieser Satzung inklusive des Zugangs zu, der freien Nutzung, der
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Weiterverwendung und der Verbreitung der Informationen nicht entgegenstehen. § 16 bleibt
unberührt.
(3) Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro, die nach Maßgabe dieser
Satzung zu veröffentlichen sind, dürfen erst dann geschlossen werden, wenn der endgültige
Vertragstext für mindestens einen Monat veröffentlicht war. Bei Gefahr im Verzug oder
drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.
(4) Umfang und Gegenstand der Informationsausnahmen sind auf das absolut Notwendige zu
beschränken und soweit möglich deutlich zu machen. Abtrennbare Teile von Informationen,
die selbst nicht den Ausnahmeregelungen unterfallen, unterliegen der Informationspflicht.
(5) Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung in
zeitlicher Hinsicht nicht dauerhaft bzw. bis zur archivarischen Freigabe bestehen, weist die
Kommune im Informationsregister bzw. gegenüber dem Antragssteller auf diese Möglichkeit
hin und veröffentlicht die Informationen nach Wegfall der Voraussetzungen für die
Informationsverweigerung.
Abschnitt 2
Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
§5
Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen
1. Beschlüsse des Rates oder Kreistages nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
2. Haushalts-,
Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- Akten- und
Stellenpläne,
3. Satzungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, sowie Dienstanweisungen,
4. Amtsblätter, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
5. interne Gutachten und Studien der Kommune, sowie Gutachten, Studien und Vermerke
externer Stellen, soweit sie von der Kommune in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung
der Kommune einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen,
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6. Geodaten sowie Bodenrichtwertkarten und Mietspiegel,
7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche
Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von der
Kommune außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,
8. das Baumkataster,
9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne,
10. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide,
11. Informationen hinsichtlich derer die Kommune eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder
Auslegung durchführt,
12. Informationen über Subventionen und Zuwendungen, Fördermittel, Sponsoring und
Spenden, insbesondere über Gewährende, Empfänger, Höhe, Rechtsgrundlage und Zweck
von erhaltenen oder gewährten Zahlungen und Leistungen,
13. die wesentlichen Unternehmensdaten von Unternehmen an denen die Kommune beteiligt
ist einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die
Leitungsebene,
14. Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704),
15. Verträge der Daseinsvorsorge und sonstige Verträge,
16. Vergabeentscheidungen über Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige
Leistungen,
17. aufsichtsrechtliche Entscheidungen der Fach- und Rechtsaufsicht,
18. Informationen mit kommunalem Bezug, die bereits aufgrund einer Rechtsnorm außerhalb
dieses Gesetzes offengelegt oder bekanntgemacht werden,
sowie alle weiteren, den in diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren
Informationen von öffentlichem Interesse.
(2) Von der Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
1. Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 20.000 Euro, wenn zwischen den
Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über weniger als
insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen worden sind,
2. Subventionen und Zuwendungen mit einem Wert unter 1.000 Euro in einem Zeitraum von
zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger,
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3. Erteilung einer Baugenehmigung und eines -vorbescheides an eine Antragstellerin bzw.
einen Antragsteller, sofern es sich um ein Bauvorhaben in einem reinen Wohngebiet (§ 3
BauNVO) oder in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) handelt.
(3) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen über die Katalogtatbestände nach Absatz 1 hinaus
außerdem:
1. Informationen, die auf Antrag nach § 8 oder im Rahmen presserechtlicher Anfragen an
Medien herausgegeben wurden, wobei die jeweils antragstellende Person der Offenlegung
ihrer Identität widersprechen kann,
2. Druckerzeugnisse oder elektronische Dateien, die zumindest Teilen der Öffentlichkeit
grundsätzlich zugänglich sind und deren Erstellung ausschließlich oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert wurden
(4)Von der Veröffentlichungspflicht sind solche Informationen ausgenommen, die unter § 12
dieser Satzung fallen.
§6
Informationsregister
Die Kommune richtet ein Informationsregister ein. Sie stellt sicher, dass die zentrale
Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über
dieses Informationsregister jederzeit gewährleistet ist.
§7
Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Informationen im Sinne von § 5 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, im
Volltext, in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Hierbei ist auch zu
erfassen, von wem diese Information wann erstellt wurde, zu welcher bzw. welchen
Informationskategorien im Sinne des § 5 die Information gehört und wann sie von welcher
informationspflichtigen Stelle in das Informationsregister eingestellt wurde. Bei Verträgen sind
alle Vertragsparteien zu erfassen. Alle Informationen müssen leicht auffindbar, maschinell
mindestens nach den in den vorstehenden Sätzen genannten Datenkategorien und im Volltext
durchsuchbar und für den Nutzer druck- und speicherbar sein.
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(2) Der Zugang zum Informationsregister ist barrierefrei, kostenlos und anonym. Er wird über
öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Informationsregister wird in
ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.
(3) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen.
Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine
plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss
auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren.
(4) Die Informationen im Informationsregister müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens
aber zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.
(5) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige
Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.
Abschnitt 3
Auskunftspflicht und Auskunftserteilung
§8
Antrag
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann schriftlich, elektronisch oder mündlich
gestellt werden. Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen oder soweit
möglich zu beschreiben.
(2) Soweit keine unmittelbare Zugänglichmachung der Information erfolgt, bestätigt die
angerufene Stelle den Eingang des Antrages unverzüglich schriftlich oder elektronisch. Dabei
gibt sie auch an, ob der Antrag spezifisch genug ist, um ihr die Identifikation der beanspruchten
Information zu ermöglichen. Soweit dies nicht der Fall ist, bemüht sich die angerufenen Stelle
gemeinsam mit dem Antragssteller um eine Präzisierung und leistet ihm die hierbei
erforderliche Hilfe.
(3) Ist die angerufene Kommune selbst nicht informationspflichtig, so hat sie dies dem
Antragssteller mitzuteilen.
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§9
Zugang zur Information
(1) Die Kommune hat entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen
oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Informationen anderer Stellen, die nicht
Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Kommune stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
Informationszugang zur Verfügung. Dies soll die Möglichkeit der Erlangung der Informationen
über Kommunikationsnetze in elektronischem Format oder die Gewährung unmittelbaren
Zugangs zu Informationen einschließen. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die
Kommune die Anforderungen gemäß Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die
§§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten
entsprechend.
(4) Die Kommune stellt auf Antrag Kopien der Informationen auch durch Versendung zur
Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen,
ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.
(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Kommune auf
Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der
erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(6) Die Kommune kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche
Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
(7) Soweit Informationsansprüche aus den in § 12 dieser Satzung in Verbindung mit § 9 IFG
NRW (personenbezogene Daten) und § 8 IFG NRW (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die Kommune auf Verlangen der
antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.
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§ 10
Bescheidung des Antrags
(1) Die Kommune macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer
Rechtsmittelbelehrung. Sie ist zu begründen. Eine Ablehnung ausschließlich unter
Bezugnahme auf den Gesetzestext ist unzulässig.
(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats
zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine umfangreiche
Prüfung, so kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die
antragstellende Person ist darüber innerhalb des ersten Monats schriftlich zu unterrichten.
§ 11
Kostenfreiheit
(1) Für Tätigkeiten aufgrund dieser Satzung werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Für die Übermittlung von Informationen über Kommunikationsnetze in elektronischem
Format und die Gewährung unmittelbaren Zugangs zu Informationen werden keine Auslagen
erhoben. Dies gilt auch für die Erstellung und Übermittlung von bis zu 10 Schwarz-weißDuplikaten in DIN A 4 und/oder DIN A 3 - Format oder die Erstellung einer Reproduktion von
verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in verkörperter elektronischer Form.
Soweit der Antragssteller die Bereitstellung der Informationen in einer anderen Form oder in
einem über Satz 2 hinausgehenden Umfang wünscht, hat er die der Kommune hierfür
tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller ist auf diese
Pflicht zur Kostentragung und die Höhe der Kosten vorab hinzuweisen.
(3) Auf Antrag kann von der Erhebung von Kosten gem. Abs. 2 Satz 3 aus Gründen der
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Abschnitt 4
Ausnahmen von der Informationspflicht
§ 12
Ausnahmen von der Informationspflicht
(1) Von der Informationspflicht ausgenommen sind Informationen soweit und solange sie
1. dem Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung nach § 6 IFG NRW,
2. dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses gemäß § 7 IFG NRW,
3. dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 8 IFG NRW oder
4. dem Schutz personenbezogener Daten entgegenstehen.
(2) § 10 IFG NRW gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Absicherung des Informationsrechts
§ 13
Benachteiligungsverbot
Niemandem darf ein Nachteil daraus erwachsen, dass er oder sie Rechte aus dieser Satzung
ausübt, Dritte bei der Ausübung von Rechten aus dieser Satzung unterstützt oder eine
Information
der
Öffentlichkeit
zugänglich
macht,
die
nach
dieser
Satzung
der
Veröffentlichungspflicht unterlag.
§ 14
Anrufung des oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass
1. einem Rechtsanspruch oder einer Rechtspflicht nach dieser Satzung nicht rechtzeitig oder
2. nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder
3. dass Ihr Informationsrecht zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder
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4. dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat
oder
5. dass sie entgegen § 13 dieser Satzung benachteiligt wurde,
kann
die
Landesbeauftragte
oder
den
Landesbeauftragten
für
Datenschutz
und
Informationsfreiheit anrufen.
(2) Auf diese Möglichkeit hat die informationspflichtige Stelle hinzuweisen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 15
Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu
Informationen gewähren, bleiben unberührt.
§ 16
Altverträge
Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen
Stellen,
die
nach
dem
31.12.2001
abgeschlossen
wurden
und
auf
die
das
Informationsfreiheitsgesetz Anwendung findet, können der Anwendung der Bestimmungen
dieser Satzung nicht entgegengehalten werden.
§ 17
Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus dieser Satzung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
(2) Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den
Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die
einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Beteiligten sind stets
zu belehren, dass ihnen das Recht zusteht, sich gemäß § 14 dieser Satzung an den oder die
Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden. Fristen eines
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Rechtsmittels
werden
dadurch
aber
nicht
gehemmt.
§
58
Abs.
2
der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .....in Kraft.
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