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Beschlusstext (Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße; Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlusstext (Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße; 
Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße; 
Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung am 07.06.2006 25 Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße; Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 414/2006) Einstimmig, 0 Enthaltung(en) I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 u. 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße vorgebrachten Hinweise und Anregungen wird wie folgt entschieden: I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim Der Hinweis, das durch die Aufhebung bzw. die daraus folgende Bebauung keine neuen Schadenspotentiale in hochwassergefährdeten Bereichen entstehen dürfen, wird zur Kenntnis genommen und bei zukünftigen Planungen und Maßnahmen entsprechend berücksichtigt. I.2 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in ihrem Schreiben auf den Schutz der vorhandenen ortsfesten Bodendenkmäler hin. Nach der Aufhebung der Bebauungspläne gelten für die bisher in den Bebauungsplänen gelegenen Grundstücke die Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage). Die Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege bei Erdeingriffen im unmittelbaren Bereich von eingetragenen Bodendenkmälern ist somit durch die Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. In den Bereichen außerhalb der eingetragenen Bodendenkmäler erfolgt eine Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege nur wenn der Bauaufsichtsbehörde Informationen vorliegen, dass mit der Aufdeckung von archäologischen Funden bzw. Bodendenkmäler zu rechnen ist. Im Bereich der Rotbachaue werden mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21 umfassende bisher nicht in Anspruch genommene Baurechte aufgehoben. Die Schaffung neuer Baurechte in diesem Bereich durch Aufstellung von Bebauungsplänen ist insbesondere wegen der Hochwassergefahr erheblich eingeschränkt. Lediglich in den Randbereichen des Überschwemmungsgebietes ist die Aufstellung von kleineren Bebauungsplänen denkbar. In diesen Fällen ist die Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege im Rahmen der Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. §§ 3 und 4 BauGB) hinreichend gewährleistet. II. Gemäß §§ 1 Abs. 8 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt – Friesheim, Talstraße einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Die V414/2006 wird dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 07.06.2006 Seite 2