Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 24. Sitzung des Ausschusses für Planen und Bauen
am Dienstag, den 30.09.2003.
Sitzungsbeginn:
17:30 Uhr
Sitzungsende:
18:45 Uhr
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Betreff
2.
Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
-Gebiet Erweiterung Dr.-Hubert-Lesaar-Straße in Kirchhertena) Beratung und Beschließung über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Bürger und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
b) Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
Herr Dr. Kippels erklärt, dass er vollinhaltlich hinter der getroffenen Abwägung der
Verwaltung , insbesondere zum Standort des Kleinkinderspielplatzes, steht.
Herr Druch regt an, im weiteren Verfahren Aussagen hinsichtlich des § 51a LWG im
Hinblick auf die Versickerung von Niederschlagswasser zu treffen. Seitens der
Verwaltung wurde eine Überprüfung zugesagt.
Beschluss:
zu a)
Der Ausschuss für Planen und Bauen empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg , über die
während des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr.
2a/Kirchherten eingegangenen Stellungnahmen wie in der beigefügten Anlage zu a)
aufgeführt eine Abwägung durchzuführen und über die Stellungnahmen einzeln zu
beschließen.
zu b)
Ferner empfiehlt der Ausschuss für Planen und Bauen dem Rat, unter Berücksichtigung
der Änderungen bzw. Ergänzungen gem. Buchstabe a), den Auslegungsbeschluss gem.
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten – Erweiterung
des Baugebietes Dr.-Hubert-Lesaar-Straße – zu fassen und demgemäss den Plan nebst
Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuss für Planen und Bauen dem Rat der Stadt Bedburg
festzustellen, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen der
Bauleitplanung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben aufgrund seiner Größe und der geplanten
Nutzung nicht unter die UVP-pflichtigen Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)