Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 20.04.2010
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung des Rates
vom Mittwoch, den 24.03.2010 um 18:22 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
4.
Haushaltssicherungskonzept (HSK) und Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2010
Vorlagennummer: 45/2010 1. Ergänzung
Im Anschluss wird auf Empfehlung des Hauptausschusses beschlossen:
1.
Das Haushaltssicherungskonzept wird gemäß dem der Vorlage 45/2010 beigefügten Entwurf
beschlossen (Anlage 1 der Niederschrift).
31 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
2.
Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen werden gemäß dem in der Vorlage 45/2010
vorgestellten Entwurf unter Einbeziehung der Veränderungen zum Investitionsprogramm, die
in dem mit Schreiben des Kämmerers vom 01.03.2010 übersandten Veränderungsnachweis
beschrieben sind, beschlossen.
Haushaltssatzung
der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S. 950), hat der Rat
der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 24.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
57.542.700 €
76.822.500 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
55.256.900 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
73.350.300 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
8.215.800 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
8.735.500 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
4.960.300 €
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
150.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
19.279.800 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern wurden bereits mit der Satzung der Stadt
Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom
13.01.2010 für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
210 v. H.
420 v. H.
2.
440 v. H.
Gewerbesteuer auf
(Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische
Bedeutung.)
§7
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1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich
zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21
Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die
Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende
Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig
von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle
Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und
Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden
Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten
von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können
nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten
von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung
für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw.
Einzahlungen beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft
der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für
Investitionen der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen
zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte
Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden
Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des
jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten
können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich
durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen
entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer.
4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4
und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 €
festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für
Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf
von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig
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umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit
der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden
des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder
Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen
Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen.
31 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
3.
Die mit Schreiben des Kämmerers vom 01.03.2010 vorgeschlagene neue Dringlichkeitsliste
für Investitionen zur Kategorie 3 (für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel bewilligt
wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden) wird beschlossen (Anlage 2 der
Niederschrift).
31 Ja-Stimme(n), 7 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en)
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