Daten
Kommune
Kall
Größe
26 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
36/2007
29.03.2007
Federführung: Fachbereich III
An den
Rat
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
Beschlussfassung
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 9
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ nach § 13
BauGB
a)
b)
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 26.03.2007 - TOP 5
- beschließt der Rat
a)
die Aufstellung der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8
„Steinbusch“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB,
b)
die öffentliche Auslegung der vorgenannten vereinfachten Änderung einschließlich
Begründung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB.
Plangeltungsbereich:
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ ist in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) eindeutig
festgelegt.
Alternativ:
Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wird nicht entsprochen.
Vorlagen-Nr. 36/2007
Seite 2
Sachdarstellung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 333, hat mit Bescheid
vom 11. Mai 2006 eine Baugenehmigung für die Erweiterung der dortigen Filiale (Einkaufsmarkt für Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel ohne
Sortimentsbeschränkung) erhalten. Mit dieser Baugenehmigung soll die Verkaufsfläche um
ca. 200,53 qm auf 961,90 qm erweitert werden.
Für das Bauvorhaben war eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen erforderlich.
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2006 – Punkt 4.7
der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung – das Einvernehmen zu der beantragten Befreiung
erklärt. Die Erweiterung wurde noch nicht realisiert.
Nunmehr ergab sich für den Eigentümer der vorgenannten Einzelhandelsfiliale die Notwendigkeit, ebenfalls die Lagerfläche zu erweitern. Da eine rückwärtige Erweiterung der Filiale
aufgrund des Grundstückszuschnitts nicht mehr möglich ist, ist beabsichtigt, diese zusätzliche Lagerfläche durch eine Erweiterung nach vorne (zur Straßenfront hin) zu schaffen.
Über diese Erweiterungsabsichten hat die Verwaltung bereits in der Sitzung des Planungs-,
Bau- und Umweltausschusses am 18.07.2006 – Punkt 1.6 der Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung – berichtet.
Zur Realisierung der Planung ist es erforderlich, die vordere Baugrenze von 20 m auf 10 m
entlang der Straße Siemensring zu verringern.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine Reduzierung der vorderen Baugrenze von
20m auf 10m durch Bebauungsplanänderungen bereits vollzogen worden.
Falls beabsichtigt ist, dem Antrag zu entsprechen, ist es aus städtebaulicher Sicht sinnvoll,
die Baugrenze nicht nur punktuell auf dem fraglichen Grundstück zu verschieben, sondern
entlang des gesamten Straßenzuges, so dass die vordere Baugrenze entlang der Straße
Siemensring insgesamt einen Abstand von 10 m ab der Straßenbegrenzungslinie hat.
Da die vorgenannte Bebauungsplanänderung nicht zu erheblichen Änderungen der generellen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im gesamten Gebiet führt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ferner wird durch die Änderung die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet
oder begründet und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter gegeben, so dass die Änderung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandels soll folgende Regelung getroffen werden:
Der Änderungsbereich wird lediglich auf den Bereich der Baugrenzenverschiebung (20-mBereich) bezogen, so dass auf die nicht geänderten Bereiche die BauNVO 1968 Anwendung
findet. Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO 1968 Verbrauchermärkte in einem Gewebegebiet zulässig, soweit sie nicht der übergemeindlichen Versorgung
dienen.
Für den Änderungsbereich wird zudem festgelegt, dass die neue BauNVO 1990 nur für §
23 BauNVO (Überbaubare Grundstücksfläche) Anwendung findet. Hinsichtlich aller übrigen
Festsetzungen verbleibt es bei der Anwendung der BauNVO 1968.
Vorlagen-Nr. 36/2007
Seite 3
Mit dieser Regelung wird erreicht, dass großflächiger Einzelhandel auch im Änderungsbereich zulässig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 11
BauNVO 1968 erfüllt sind.
Es entsteht hiermit ein sog. „Schichtenbebauungsplan“. Hinsichtlich der einzelnen Zulässigkeitsmerkmale des Bebauungsplanes ist somit zu prüfen, auf welcher Grundlage die jeweiligen Festsetzungen getroffen worden sind.
Die Bebauungsplanänderung wird in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 26.03.2007 durch das Planungsbüro detailliert vorgestellt.
Zur Erläuterung der Planung ist ein Auszug der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Anlage 2) sowie die Begründung (Anlage 3) beigefügt.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 26.
03.2007 - TOP 5 - vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.
Vorlagen-Nr. 36/2007
Seite 4
Seite 5
Vorlagen-Nr. 36/2007
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
36/2007
26.03.2007
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiterin:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ nach § 13
BauGB
a)
b)
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat,
a)
die Aufstellung der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8
„Steinbusch“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB,
b)
die öffentliche Auslegung der vorgenannten vereinfachten Änderung einschließlich
Begründung gem. § 13 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB
zu beschließen.
Plangeltungsbereich:
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ ist in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) eindeutig
festgelegt.
Alternativ:
Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ wird nicht entsprochen.
Vorlagen-Nr. 36/2007
Seite 6
Sachdarstellung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kall, Flur 30, Flurstück 333, hat mit Bescheid
vom 11. Mai 2006 eine Baugenehmigung für die Erweiterung der dortigen Filiale (Einkaufsmarkt für Waren aller Art einschließlich Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel ohne
Sortimentsbeschränkung) erhalten. Mit dieser Baugenehmigung soll die Verkaufsfläche um
ca. 200,53 qm auf 961,90 qm erweitert werden.
Für das Bauvorhaben war eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen erforderlich.
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 20.03.2006 – Punkt 4.7
der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung – das Einvernehmen zu der beantragten Befreiung
erklärt. Die Erweiterung wurde noch nicht realisiert.
Nunmehr ergab sich für den Eigentümer der vorgenannten Einzelhandelsfiliale die Notwendigkeit, ebenfalls die Lagerfläche zu erweitern. Da eine rückwärtige Erweiterung der Filiale
aufgrund des Grundstückszuschnitts nicht mehr möglich ist, ist beabsichtigt, diese zusätzliche Lagerfläche durch eine Erweiterung nach vorne (zur Straßenfront hin) zu schaffen.
Über diese Erweiterungsabsichten hat die Verwaltung bereits in der Sitzung des Planungs-,
Bau- und Umweltausschusses am 18.07.2006 – Punkt 1.6 der Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung – berichtet.
Zur Realisierung der Planung ist es erforderlich, die vordere Baugrenze von 20 m auf 10 m
entlang der Straße Siemensring zu verringern.
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine Reduzierung der vorderen Baugrenze von
20m auf 10m durch Bebauungsplanänderungen bereits vollzogen worden.
Falls beabsichtigt ist, dem Antrag zu entsprechen, ist es aus städtebaulicher Sicht sinnvoll,
die Baugrenze nicht nur punktuell auf dem fraglichen Grundstück zu verschieben, sondern
entlang des gesamten Straßenzuges, so dass die vordere Baugrenze entlang der Straße
Siemensring insgesamt einen Abstand von 10 m ab der Straßenbegrenzungslinie hat.
Da die vorgenannte Bebauungsplanänderung nicht zu erheblichen Änderungen der generellen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im gesamten Gebiet führt, sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ferner wird durch die Änderung die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet
oder begründet und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter gegeben, so dass die Änderung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandels soll folgende Regelung getroffen werden:
Der Änderungsbereich wird lediglich auf den Bereich der Baugrenzenverschiebung (20-mBereich) bezogen, so dass auf die nicht geänderten Bereiche die BauNVO 1968 Anwendung
findet. Danach sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO 1968 Verbrauchermärkte in einem Gewebegebiet zulässig, soweit sie nicht der übergemeindlichen Versorgung
dienen.
Für den Änderungsbereich wird zudem festgelegt, dass die neue BauNVO 1990 nur für §
23 BauNVO (Überbaubare Grundstücksfläche) Anwendung findet. Hinsichtlich aller übrigen
Festsetzungen verbleibt es bei der Anwendung der BauNVO 1968.
Vorlagen-Nr. 36/2007
Seite 7
Mit dieser Regelung wird erreicht, dass großflächiger Einzelhandel auch im Änderungsbereich zulässig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 11
BauNVO 1968 erfüllt sind.
Es entsteht hiermit ein sog. „Schichtenbebauungsplan“. Hinsichtlich der einzelnen Zulässigkeitsmerkmale des Bebauungsplanes ist somit zu prüfen, auf welcher Grundlage die jeweiligen Festsetzungen getroffen worden sind.
Die Bebauungsplanänderung wird in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 26.03.2007 durch das Planungsbüro detailliert vorgestellt.
Zur Erläuterung der Planung ist ein Auszug der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Anlage 2) sowie die Begründung (Anlage 3) beigefügt.