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Allgemeine Vorlage (Bauantrag für die Errichtung einer Mehrzweckhalle für landwirtschaftliche Geräte und Lagern von Futtermittel auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 3, Flurstück 32, gelegen in Gillenberg, Klausengarten 11)

Daten

Kommune
Kall
Größe
10,0 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Bauantrag für die Errichtung einer Mehrzweckhalle für landwirtschaftliche Geräte
und Lagern von Futtermittel auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 3,
Flurstück 32, gelegen in Gillenberg, Klausengarten 11)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 3/2005 17.01.2005 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen 4.1 Bauantrag für die Errichtung einer Mehrzweckhalle für landwirtschaftliche Geräte und Lagern von Futtermittel auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 3, Flurstück 32, gelegen in Gillenberg, Klausengarten 11 Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB nur erklärt, wenn die Privilegierung gegeben ist. Sachdarstellung: Der Antragsteller hat auf dem Grundstück Gemarkung Wahlen, Flur 3, Flurstück 32, gelegen in Gillenberg, Klausengarten 11, eine Mehrzweckhalle zum Lagern von Futtermittel (Heu, Stroh), sowie zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten errichtet. Mit dem jetzt vorliegenden Bauantrag sollen diese baulichen Anlagen legalisiert werden. Das fragliche Grundstück liegt größtenteils im Außenbereich und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß der nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassenen Ortslagenabgrenzungssatzung (Anlage 1). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich deshalb nach § 35 BauGB. Das Bauvorhaben ist im Außenbereich gem. § 35 (1) BauGB zulässig, wenn die Privilegierung gegeben ist. Der Kreis Euskirchen prüft derzeit, ob die Voraussetzungen für eine Privilegierung vorliegen. Hierfür wird die Landwirtschaftskammer am Verfahren beteiligt. Zur Erläuterung des Bauvorhabens werden Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt (Anlage 2). Eine Ortsbesichtigung ist vorgesehen.