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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch" (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch" (Altes Industrie- und Gewerbegebiet)
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch" (Altes Industrie- und Gewerbegebiet)
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 42/2004 27.04.2004 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet) hier: Antrag der SPD-Fraktion Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Im übrigen wird der Beschlussvorschlag auf der Grundlage der Beratung im Ausschuss gefasst! Sachdarstellung: Die SPD-Fraktion und die Fraktion UWV/Bündnis 90/Die Grünen haben mit Schreiben vom 22. März 2004 beantragt, für den Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” den großflächigen Einzelhandel (über 700 qm Verkaufsfläche) planungsrechtlich einzuschränken. Der Antrag ist als Anlage der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt. Wie bereits in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 25.09.2003 bzw. am 08.12.2003 erläutert, wurde der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Kall Nr. 8.1 "Neues Industrie- und Gewerbegebiet Kall” nicht fortgeführt. Da es rechtlich nicht zulässig ist, langfristig einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, dessen öffentliche Auslegung schon vor längerer Zeit erfolgt ist, bei der Beurteilung eines Bauantrages heranzuziehen, ist nunmehr der alte Bebauungsplan Kall Nr. 8 “Steinbusch” und die diesem Bebauungsplan zugrunde liegende Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 für die Beurteilung von Bauvorhaben im Alten Industrie- und Gewerbegebiet maßgebend. In diesem Gebiet ist somit großflächiger Einzelhandel zulässig, wenn ein übergemeindlicher Bedarf besteht. Vorlagen-Nr. 42/2004 Seite 2 Da die Bebauung im Alten Industrie- und Gewerbegebiet Kall überwiegend vollzogen ist, ist zukünftig nur mehr in einzelnen Bereichen mit einer neuen Bebauung bzw. Nutzung zu rechnen. Um den großflächigen Einzelhandel wirksam einzuschränken, wäre jedoch eine Überplanung des gesamten Gebietes erforderlich. Es wurde zudem bereits in den o.a. Sitzungen dargestellt, dass eine Verkaufsfläche von 700 qm nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entspricht. Sollte die Gemeinde durch Ausweisung von Sondergebieten den großflächigen Einzelhandel einschränken, wären im übrigen Bereich weiterhin Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größenordnung von bis zu 700 qm Verkaufsfläche möglich. Es sei in Frage gestellt, ob Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Sortiment und einer Verkaufsfläche von bis zu 700 qm nicht schon für den Ortskern eine Konkurrenz darstellen.