Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
42/2004
27.04.2004
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ (Altes Industrie- und Gewerbegebiet)
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Im übrigen wird der Beschlussvorschlag auf der Grundlage der Beratung im Ausschuss
gefasst!
Sachdarstellung:
Die SPD-Fraktion und die Fraktion UWV/Bündnis 90/Die Grünen haben mit Schreiben vom
22. März 2004 beantragt, für den Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 8 “Steinbusch” den
großflächigen Einzelhandel (über 700 qm Verkaufsfläche) planungsrechtlich einzuschränken. Der Antrag ist als Anlage der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.
Wie bereits in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 25.09.2003
bzw. am 08.12.2003 erläutert, wurde der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Kall Nr.
8.1 "Neues Industrie- und Gewerbegebiet Kall” nicht fortgeführt. Da es rechtlich nicht zulässig ist, langfristig einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, dessen
öffentliche
Auslegung schon vor längerer Zeit erfolgt ist, bei der Beurteilung eines Bauantrages heranzuziehen, ist nunmehr der alte Bebauungsplan Kall Nr. 8 “Steinbusch” und die diesem Bebauungsplan zugrunde liegende Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 für die Beurteilung von Bauvorhaben im Alten Industrie- und Gewerbegebiet maßgebend. In diesem
Gebiet ist somit großflächiger Einzelhandel zulässig, wenn ein übergemeindlicher Bedarf
besteht.
Vorlagen-Nr. 42/2004
Seite 2
Da die Bebauung im Alten Industrie- und Gewerbegebiet Kall überwiegend vollzogen ist, ist
zukünftig nur mehr in einzelnen Bereichen mit einer neuen Bebauung bzw. Nutzung zu
rechnen. Um den großflächigen Einzelhandel wirksam einzuschränken, wäre jedoch eine
Überplanung des gesamten Gebietes erforderlich.
Es wurde zudem bereits in den o.a. Sitzungen dargestellt, dass eine Verkaufsfläche von 700
qm nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entspricht.
Sollte die Gemeinde durch Ausweisung von Sondergebieten den großflächigen Einzelhandel
einschränken, wären im übrigen Bereich weiterhin Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größenordnung von bis zu 700 qm Verkaufsfläche möglich. Es sei in Frage gestellt, ob Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Sortiment und einer Verkaufsfläche von bis zu
700 qm nicht schon für den Ortskern eine Konkurrenz darstellen.