Daten
Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
172/2004
07.12.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 26. September 2004 und
der Bürgermeister-Stichwahl vom 10. Oktober 2004
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 07.12.2004 –
TOP 3 -, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom 26.09.2004 und die Wahl des
Bürgermeisters vom 10.10.2004 (Stichwahl) für gültig zu erklären.
Sachdarstellung:
Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von
Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sind können, so ist die Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen ( § 43).
Vorlagen-Nr. 172/2004
Seite 2
Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind
oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall
auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt,
so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 28. September 2004 festgestellte Wahlergebnis ist am 29. September, das am 12. Oktober 2004 festgestellte Wahlergebnis über
die Bürgermeister-Stichwahl ist am 15. Oktober 2004 in allen Bekanntmachungskästen der
Gemeinde Kall veröffentlicht worden.
In den Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl
binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c Kommunalwahlgesetz für erforderlich gehalten würde.
Bis zum 15. November 2004 (Ablauf der Einspruchsfrist) sind keine Einsprüche gegen die
Gültigkeit der Wahl eingegangen.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 07.12.2004
– TOP 3 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.