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Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 26. September 2004 und der Bürgermeister-Stichwahl vom 10. Oktober 2004)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 26. September 2004 und
der Bürgermeister-Stichwahl vom 10. Oktober 2004) Allgemeine Vorlage (Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 26. September 2004 und
der Bürgermeister-Stichwahl vom 10. Oktober 2004)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 172/2004 07.12.2004 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 26. September 2004 und der Bürgermeister-Stichwahl vom 10. Oktober 2004 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt gemäß Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 07.12.2004 – TOP 3 -, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Kall vom 26.09.2004 und die Wahl des Bürgermeisters vom 10.10.2004 (Stichwahl) für gültig zu erklären. Sachdarstellung: Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz hat der Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sind können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen ( § 43). Vorlagen-Nr. 172/2004 Seite 2 Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Kall am 28. September 2004 festgestellte Wahlergebnis ist am 29. September, das am 12. Oktober 2004 festgestellte Wahlergebnis über die Bürgermeister-Stichwahl ist am 15. Oktober 2004 in allen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Kall veröffentlicht worden. In den Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden kann, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c Kommunalwahlgesetz für erforderlich gehalten würde. Bis zum 15. November 2004 (Ablauf der Einspruchsfrist) sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingegangen. Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 07.12.2004 – TOP 3 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.