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Kommune
Kall
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17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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X
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
164/2004
02.12.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 2.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
-5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation
2005 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die von der Verwaltung
vorgelegte 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde
Kall zu erlassen.
Ferner empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, im Falle der Gewährung einer
Landeszuweisung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 GFG 2004/2005 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuweisung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus mehreren
Gründen einer Änderung:
1.
Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2005 (Anlage 1) besteht im Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 227.186,52 €, der eine Gebührensenkung von insgesamt rd. 7,9% ermöglicht.
Der Überschuss entsteht überwiegend durch die Auflösung von Rückstellungen in
Höhe von 200.00,00 €. Rückstellungen werden gebildet für Restzahlungen aus Abwasserabgabe und Umlage WVER für Vorjahre, da periodengerecht kalkuliert werden muss. Bei der Umlage WVER ist es in den letzten Jahren jedoch nicht zu
Nachzahlungen, sondern zu Erstattungen in erheblichem Umfange gekommen.
Die nicht benötigten Beträge sind den Gebührenzahlern im Rahmen einer Gebührensenkung zu erstatten.
Erläuterungen zu den sonstigen Kostenveränderungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.09.2001 in einem Verfahren
gegen eine Nachbarkommune die Mindestgebühr für rechtswidrig erklärt. Das OVG
Münster hat mit Beschluss vom 05.06.2003 die Berufung nicht zugelassen.
Das KAG lässt in § 6 Abs. 3 die Erhebung einer Mindestgebühr ausdrücklich zu.
Sowohl mit der Grundgebühr als auch mit der Mindestgebühr werden invariable
Kosten gedeckt. Während bei der Grundgebühr für jeden cbm Abwasser eine
Zusatzgebühr erhoben wird, ist mit der Mindestgebühr diese Zusatzgebühr bis
zu einem bestimmten cbm-Satz abgegolten. In der Gemeinde Kall ist mit der
Mindestgebühr die Einleitung von bis zu 36 cbm Abwasser abgegolten.
Während die Rechtssprechung bis vor wenigen Jahren die Mindestgebühr noch anerkannte, ist diese nun für rechtswidrig erklärt worden, weil – evtl. auch wegen der
gestiegenen Abwassergebühren – eine Ungleichbehandlung darin gesehen wird,
dass alle Benutzer mit einer Abwassereinleitung von 0 bis 36 cbm die gleiche Gebühr zahlen müssen.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, ab 01.01.2005 eine Grundgebühr zu
erheben. Die Grundgebühr soll je Anschluss an die Kanalisation erhoben werden
und mtl. 5,00 € = jährlich 60,00 € betragen. Da allein die invariablen Kosten für Abschreibung und Verzinsung (1.250.000,00 €) das Aufkommen aus der Grundgebühr
(216.000,00 €) rechtfertigen, ist eine gesonderte Kalkulation für die Grundgebühr
nicht erforderlich. Eine höhere Grundgebühr (die bisherige Mindestgebühr betrug
209,52 € jährlich) wäre rechtlich möglich, sie würde jedoch zu einer starken Begünstigung der Großverbraucher führen (s. Anlage 3).
3.
Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 7 der gemeindlichen Gebührensatzung, wonach
die Benutzer, die nur Schmutzwasser in den gemeindlichen Kanal einleiten, die
gleiche Gebühr zahlen müssen wie die Benutzer, die Schmutz- und Niederschlagswasser einleiten, ist nicht mehr länger haltbar.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Gebühr für die Benutzer, die nur
Schmutzwasser einleiten, um 30% auf 70% zu ermäßigen und konsequenterweise
von den Benutzern, die nur Niederschlagswasser einleiten, eine Gebühr in Höhe
von 30% zu erheben.
Der Senkung auf 70% bzw. 30% liegen Erfahrungssätze verschiedener Kommunen
zugrunde. In einigen Wiederspruchsverfahren wurden auf dieser Basis bereits
außergerichtliche Vergleiche geschlossen.
4.
Aufgrund der vorstehend unter 1. bis 3. geschilderten Gründe bzw. Vorschläge ergibt sich neben der Grundgebühr von 60,00 € jährlich eine Zusatzgebühr
-
für den Vollanschluss in Höhe von 5,00 €
-
für den Teilanschluss (nur Schmutzwasser) in Höhe von 3,50 €
-
für den Teilanschluss (nur Niederschlagswasser) in Höhe von 1,50 €
je cbm Abwasser jährlich.
Hiervon abgezogen wird die Landeszuweisung nach § 20 GFG 2004/2005. Da es
sich hierbei um einen Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren handelt, wird vorgeschlagen, den Zuschuss nur denjenigen Benutzern zugute kommen zu lassen, die Gebühren für einen Vollanschluss zu entrichten haben.
Die Höhe der Landeszuweisung steht noch nicht fest. Nach vorsichtigen Schätzungen kann die Gebühr von 5,00 € um 0,14 € auf 4,86 € gesenkt werden.
Die Abwassergebühr wird im Abgabenbescheid um den Landeszuschuss gekürzt.
In der Gebührensatzung erscheint diese Kürzung nicht.
5.
Die Bagatellgrenze für die Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht
dem Kanal zugeführt wurden, ist in den letzten 10 Jahren aufgrund von Gerichtsurteilen immer weiter gesenkt worden. Zur Zeit sind in der Gemeinde Kall Abwassermengen von bis zu 15 cbm/Jahr von der Absetzung ausgenommen. Inzwischen ist auch diese Grenze vereinzelt von Gerichten angezweifelt worden. In
Anbetracht der unsicheren Rechtslage und dem relativ hohen Gebührensatz von
5,00 €/cbm wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Bagatellgrenze weiter zu
senken, und zwar auf 10 cbm/Jahr.
6.
Der bisherige § 2 der Gebührensatzung ist aufgrund seines Umfanges unübersichtlich. Es wird daher vorgeschlagen folgende §§ einzufügen und § 2 entsprechend
zu kürzen:
§ 2 a Abwassermenge
§ 2 b Absetzungen
§ 2 c Höhe der Abwassergebühr
Ein Entwurf der 5. Änderungssatzung ist als Anlage 4 beigefügt.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
164/2004
07.12.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
- 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.12.2004 – TOP 2.5 beschließt der Rat, aufgrund der Gebührenkalkulation 2005 für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die von der Verwaltung vorgelegte 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Ferner beschließt der Rat gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, im Falle
der Gewährung einer Landeszuweisung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 GFG 2004/2005 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuweisung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall bedarf aus mehreren
Gründen einer Änderung:
1.
Nach der beigefügten Gebührenkalkulation 2005 (Anlage 1) besteht im Gebühren
haushalt „Abwasserbeseitigung“ ein Überschuss von 227.186,52 €, der eine Gebüh
rensenkung von insgesamt rd. 7,9% ermöglicht.
Der Überschuss entsteht überwiegend durch die Auflösung von Rückstellungen in
Höhe von 200.00,00 €. Rückstellungen werden gebildet für Restzahlungen aus Abwasserabgabe und Umlage WVER für Vorjahre, da periodengerecht kalkuliert werden muss. Bei der Umlage WVER ist es in den letzten Jahren jedoch nicht zu
Nachzahlungen, sondern zu Erstattungen in erheblichem Umfange gekommen.
Die nicht benötigten Beträge sind den Gebührenzahlern im Rahmen einer Gebührensenkung zu erstatten.
Erläuterungen zu den sonstigen Kostenveränderungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.09.2001 in einem Verfahren
gegen eine Nachbarkommune die Mindestgebühr für rechtswidrig erklärt. Das OVG
Münster hat mit Beschluss vom 05.06.2003 die Berufung nicht zugelassen.
Das KAG lässt in § 6 Abs. 3 die Erhebung einer Mindestgebühr ausdrücklich zu.
Sowohl mit der Grundgebühr als auch mit der Mindestgebühr werden invariable
Kosten gedeckt. Während bei der Grundgebühr für jeden cbm Abwasser eine
Zusatzgebühr erhoben wird, ist mit der Mindestgebühr diese Zusatzgebühr bis
zu einem bestimmten cbm-Satz abgegolten. In der Gemeinde Kall ist mit der
Mindestgebühr die Einleitung von bis zu 36 cbm Abwasser abgegolten.
Während die Rechtssprechung bis vor wenigen Jahren die Mindestgebühr noch anerkannte, ist diese nun für rechtswidrig erklärt worden, weil – evtl. auch wegen der
gestiegenen Abwassergebühren – eine Ungleichbehandlung darin gesehen wird,
dass alle Benutzer mit einer Abwassereinleitung von 0 bis 36 cbm die gleiche Gebühr zahlen müssen.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, ab 01.01.2005 eine Grundgebühr zu
erheben. Die Grundgebühr soll je Anschluss an die Kanalisation erhoben werden
und mtl. 5,00 € = jährlich 60,00 € betragen. Da allein die invariablen Kosten für Abschreibung und Verzinsung (1.250.000,00 €) das Aufkommen aus der Grundgebühr
(216.000,00 €) rechtfertigen, ist eine gesonderte Kalkulation für die Grundgebühr
nicht erforderlich. Eine höhere Grundgebühr (die bisherige Mindestgebühr betrug
209,52 € jährlich) wäre rechtlich möglich, sie würde jedoch zu einer starken Begünstigung der Großverbraucher führen (s. Anlage 3).
3.
Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 7 der gemeindlichen Gebührensatzung, wonach
die Benutzer, die nur Schmutzwasser in den gemeindlichen Kanal einleiten, die glei
che Gebühr zahlen müssen wie die Benutzer, die Schmutz- und Niederschlagswas
ser einleiten, ist nicht mehr länger haltbar.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Gebühr für die Benutzer, die nur
Schmutzwasser einleiten, um 30% auf 70% zu ermäßigen und konsequenterweise
von den Benutzern, die nur Niederschlagswasser einleiten, eine Gebühr in Höhe
von 30% zu erheben.
Der Senkung auf 70% bzw. 30% liegen Erfahrungssätze verschiedener Kommunen
zugrunde. In einigen Wiederspruchsverfahren wurden auf dieser Basis bereits
außergerichtliche Vergleiche geschlossen.
4.
Aufgrund der vorstehend unter 1. bis 3. geschilderten Gründe bzw. Vorschläge
ergibt sich neben der Grundgebühr von 60,00 € jährlich eine Zusatzgebühr
-
für den Vollanschluss in Höhe von 5,00 €
-
für den Teilanschluss (nur Schmutzwasser) in Höhe von 3,50 €
-
für den Teilanschluss (nur Niederschlagswasser) in Höhe von 1,50 €
je cbm Abwasser jährlich.
Hiervon abgezogen wird die Landeszuweisung nach § 20 GFG 2004/2005. Da es
sich hierbei um einen Härteausgleich zu überdurchschnittlich hohen Abwassergebühren handelt, wird vorgeschlagen, den Zuschuss nur denjenigen Benutzern zugute kommen zu lassen, die Gebühren für einen Vollanschluss zu entrichten haben.
Die Höhe der Landeszuweisung steht noch nicht fest. Nach vorsichtigen Schätzungen kann die Gebühr von 5,00 € um 0,14 € auf 4,86 € gesenkt werden.
Die Abwassergebühr wird im Abgabenbescheid um den Landeszuschuss gekürzt.
In der Gebührensatzung erscheint diese Kürzung nicht.
5.
Die Bagatellgrenze für die Absetzung von Wassermengen, die nachweislich nicht
dem Kanal zugeführt wurden, ist in den letzten 10 Jahren aufgrund von Gerichtsurteilen immer weiter gesenkt worden. Zur Zeit sind in der Gemeinde Kall Abwassermengen von bis zu 15 cbm/Jahr von der Absetzung ausgenommen. Inzwischen ist auch diese Grenze vereinzelt von Gerichten angezweifelt worden. In
Anbetracht der unsicheren Rechtslage und dem relativ hohen Gebührensatz von
5,00 €/cbm wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Bagatellgrenze weiter zu
senken, und zwar auf 10 cbm/Jahr.
6.
Der bisherige § 2 der Gebührensatzung ist aufgrund seines Umfanges unübersichtlich. Es wird daher vorgeschlagen folgende §§ einzufügen und § 2 entsprechend
zu kürzen:
§ 2 a Abwassermenge
§ 2 b Absetzungen
§ 2 c Höhe der Abwassergebühr
Ein Entwurf der 5. Änderungssatzung ist als Anlage 4 beigefügt.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.12.2004 –
TOP 2.5 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
164/2004 1. Ergänzung
07.12.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
Tischvorlage
TOP 4.5
Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung“
- 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kall –
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Gebührenkalkulation 2005 für die kostenrechnende Einrichtung “Abwasserbeseitigung” beschließt der Rat, die beigefügte 5. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kall zu erlassen.
Ferner beschließt der Rat, im Falle der Gewährung einer Landeszuweisung nach § 20
Abs. 2 Nr. 3 GFG 2004/2005 bei Vollanschlüssen eine um diese Landeszuwendung reduzierte Gebühr zu erheben.
Sachdarstellung:
Die Gründe für eine Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Kall wurden in der Vorlagen-Nr. 164/2004 ausführlich dargelegt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 02.12.2004 die Angelegenheit
ohne Beschlussempfehlung an den Rat verwiesen.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurden von der SPD- bzw. FDPFraktion folgende Änderungsvorschläge und Behauptungen vorgetragen:
1.
Der in der Rücklage verbleibende Betrag für Rückstellungen ist zu hoch und soll in
vollem Umfange den Gebührenzahlern im Jahr 2005 zur Verfügung gestellt werden.
2.
Der kalkulatorische Zinssatz von 6% soll auf 5 % gesenkt werden.
3.
Unter Berücksichtigung der Forderungen zu 1. und 2. soll die Verbrauchsgebühr
weiter gesenkt werden, und zwar auf 4,50 €/cbm.
4.
Die Grundgebühr soll nicht je Anschluss, sondern je Wohneinheit erhoben
werden.
5.
Bei Gewerbegrundstücken soll die Grundgebühr von der befestigten Fläche abhängig sein.
6.
Mehreinnahmen durch die Änderungen zu 4. und 5. sollen zu einer Reduzierung
der Grundgebühr führen.
7.
Falls die Wohneinheiten kurzfristig nicht zu ermitteln sind, soll es vorerst bei der
Mindestgebühr verbleiben.
8.
Die Mindestgebühr ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, sondern nur in Verbindung
mit einer Grundgebühr.
Hierzu wird von der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
zu 1.: Es ist grundsätzlich richtig, dass Rückstellungen, die nicht mehr benötigt werden,
aufzulösen und den Gebührenzahlern zu erstatten sind. Die Rücklage aus Rückstellungen hatte am 31.12.2003 einen Bestand von 328.091,24 €. Zum 31.12.2004
wird die Rücklage auf ca. 500.000,- € anwachsen. Hiervon können ca. 400.000,- €
aufgelöst werden. Die Verbrauchsgebühr könnte dadurch in 2005 auf 4,68 €/cbm gesenkt werden (siehe Anlage 1a). Allerdings wäre dann in 2006 - selbst bei einer unterstellten Rücklageentnahme von 100.000,- € - wieder eine Erhöhung auf ca.
5,30 €/cbm erforderlich.
Der Gesetzgeber wollte bei der Änderung des KAG am 10.12.1998 bewusst solche
Gebührensprünge vermeiden, als er folgende Regelung einfügte: “Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten drei
Jahre auszugleichen.” Was für Kostenüberdeckungen gilt, sollte auch für die Auflösung von Rückstellungen gelten. Zudem wird die Rücklage aus Rückstellungen angemessen verzinst. Die Landesförderung für überdurchschnittlich hohe Abwassergebühren würde bei dieser Gebührensenkung vollständig entfallen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Forderung nach vollständiger Auflösung der Rücklage aus Rückstellungen zurück zu weisen und die Rücklage in
den kommenden Jahren so einzusetzen, dass möglichst eine Gebührenkontinuität über viele Jahre erreicht wird.
Zu 2.: Es ist richtig, dass die Zinssätze für Kredite in den letzten Jahren gesunken sind
und der Bund der Steuerzahler als Interessenvertretung eine weitere Senkung
des kalkulatorischen Zinssatzes fordert. Bei einer Senkung des kalkulatorischen
Zinssatzes auf 5 % könnte die Abwassergebühr auf 4,81 €/cbm reduziert werden
(siehe Anlage 1b).
Der im allgemeinen Haushalt dadurch fehlende Betrag von 117.000,- € müsste jedoch auf andere Weise (Ausgabenkürzungen oder Einnahmeerhöhungen) aufgebracht werden.
Für Kanalbaumaßnahmen wurden in den letzten Jahren fast ausnahmslos zinsverbilligte Kredite der KfW oder IB-Bank aufgenommen. In den Verwaltungsvorlagen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass diese Kredite eine 4 %ige
Tilgung vorsehen und daher nur dann aufgenommen werden können, wenn der
kalkulatorische Zins von 6 % beibehalten wird. Sollte der kalkulatorische Zinssatz
trotzdem nun auf 5 % gesenkt werden, ist eine Anhebung des AfA-Satzes von 1,5
% auf 2 % erforderlich, da mit 1,5 % AfA unmöglich 4 % Tilgung erwirtschaftet
werden können. Alternativ könnte eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert geprüft werden.
Die Landesförderung für überdurchschnittlich hohe Abwassergebühren würde bei
dieser Gebührensenkung voraussichtlich ebenfalls fast vollständig entfallen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, es vorerst bei einem kalkulatorischen
Zinssatz von 6 % zu belassen und eine Senkung nur in Verbindung mit einer Erhöhung des AfA-Satzes zu prüfen.
Zu 3.: siehe Stellungnahmen zu 1. und 2.
Zu 4.: Eine Erhebung von Grundgebühren je Wohneinheit entspricht nach Auffassung
der Verwaltung nicht dem Grundgedanken einer Grundgebühr. Die Grundgebühr
ist ein Teil der Benutzungsgebühr, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben wird. Es ist fraglich, ob eine Grundgebühr nach
Wohneinheiten diesem Grundgedanken entspricht. Zudem wäre eine Fülle von
Regelungen in der Satzung darüber zu treffen, welche Anschlüsse mit welcher
Anzahl von Wohneinheiten zu berechnen sind, z.B.
-
bei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung
bei Zweifamilienhäusern und deren genaue Abgrenzung zu Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung
bei leerstehenden bzw. von Kindern genutzten Einliegerwohnungen
bei Mehrfamilienhäusern
bei Klöstern
bei Alten(wohn)heimen
bei Schulen
bei Kindergärten
bei Heimen u.ä.
beim Rathaus
bei Dienststellen, wie Arbeitsamt
bei landwirtschaftlichen Anwesen
bei Hotels und Gaststätten
bei Kreditinstituten
bei Kirchen
usw. usw. usw.
Die Verwaltung sieht sich nicht in der Lage, innerhalb weniger Tage hier eine
Kalkulation vorzulegen, die einer Überprüfung standhält. Im übrigen sollte aus
Gründen der Praktikabilität ein möglichst einfach zu handhabender Maßstab gewählt werden.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Maßstab “je Grundstücksanschluss”
zu beschließen oder aber auf eine Grundgebühr gänzlich zu verzichten. Bei
einem Verzicht wäre die Verbrauchsgebühr auf 5,44 € festzusetzen (siehe Anlage
1c).
Zu 5.: Da keine gesonderte Niederschlagswassergebühr erhoben wird, kann nach Auffassung der Verwaltung auch keine Grundgebühr für befestigte Flächen erhoben
werden. Eine Grundgebühr nach befestigter Fläche im Rahmen einer Schmutzwassergebühr ist systemwidrig.
Zu 6.: Mehreinnahmen aus den Vorschlägen zu 5. und 6. müssen nicht zwangsläufig zu
einer Senkung der Grundgebühr führen; sie könnten ggf. auch zu einer Senkung
der Verbrauchsgebühr verwandt werden.
Zu 7.: Das Verwaltungsgericht Aachen hat eine Mindestgebühr, die für einen Benutzer
mit 3 cbm Verbrauch im Jahr in gleicher Höhe besteht wie für einen Benutzer mit
30 cbm Verbrauch, für rechtswidrig erklärt. In der Gemeinde Kall ist mit der Mindestgebühr ein Verbrauch bis 36 cbm/Jahr abgegolten. 368 Benutzer haben einen
Jahresverbrauch unter 36 cbm. Eingehenden Widersprüchen muss stattgegeben
werden. Die Regelung ist rechtswidrig und bedarf einer Änderung.
Zu 8.: Der dieser Auffassung offensichtlich zu Grunde liegende Beschluss des OVG
Münster bezieht sich auf Abfallgebühren. Es ist richtig, dass die Mindestgebühr lt.
§ 6 KAG nicht grundsätzlich rechtswidrig ist, sondern konkret nur dann, wenn für
alle Verbräuche im Abwasserbereich von 0 bis 36 cbm die gleiche Gebühr gezahlt
werden soll.
Da der Rat eine Gebühr nur auf Grund einer vorliegenden ordnungsmäßigen Kalkulation
beschließen darf, werden verschiedene Kalkulationen und verschiedene entsprechende
Satzungsentwürfe vorgelegt.
Von der Verwaltung wird gebeten, entsprechend der ursprünglichen Kalkulationen die
Satzungsänderung gemäß Anlage 4 zu beschließen.