Daten
Kommune
Kall
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13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
155/2004
17.11.2004
Federführung: Fachbereich III
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 9
Erneuter Erlass einer Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17
Abs. 3 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25
„Windkraftkonzentrationszone“
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 16.11.2004
–
TOP 10 – beschließt der Rat, für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 “Windkraftkonzentrationszone“ die als Anlage aufgeführte Veränderungssperre als Satzung.
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 12.03.2002 - Punkt 12 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung - den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB für den
Bebauungsplan Nr. 25 “Windkraftkonzentrationszone” gefasst. Dieser Beschluss wurde
in der Sitzung des Rates am 11.06.2002 bestätigt.
In der Sitzung des Rates der Gemeinde Kall am 05.11.2002 - Punkt 12 der Niederschrift
zur öffentlichen Sitzung - wurde auf Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 25.06.2002 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 “Windkraftkonzentrationszone” als Satzung beschlossen.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Vorlagen-Nr. 155/2004
Seite 2
Da vor Inkrafttreten der Satzung der Zeitraum seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs (hier: Zurückstellung der Baugesuche über die Verlängerungsanträge der seinerzeit geplanten 10 Windkraftanlagen vom 13.08.02) auf die Zweijahresfrist angerechnet wird, ist die Veränderungssperre zwischenzeitlich abgelaufen.
Nach § 17 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, d.h.
dass die allgemeinen, an jede Veränderungssperre zu stellenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem darf sich die ursprüngliche Planungssituation nicht geändert haben und
die Notwendigkeit der Sicherung dieser Planung muss zum Zeitpunkt des Erlasses einer
erneuten Veränderungssperre nach wie vor bestehen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der erste Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
25 “Windkraftkonzentrationszone” wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vorgestellt, so dass die erste Beteiligungsrunde
(frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) durchgeführt werden kann.
Für den Zeitraum zwischen Außerkrafttreten und Wirksamwerden einer neu beschlossenen Veränderungssperre kann die Gemeinde zu deren Überbrückung das Instrument der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB anwenden.