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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang I. Beschuss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
21 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
28.05.10, 06:53
Aktualisiert
28.05.10, 06:53
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang
I.  Beschuss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang
I.  Beschuss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang
I.  Beschuss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Beschluss der Sitzung des Rates am 25.03.2010 40.3 Bebauungsplan Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang I. Beschuss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 128/2010) I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang, vorgebrachten Stellungnahmen (Anregungen und Hinweise) wird wie folgt entschieden: I.1 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim (Stellungnahme vom 28.01.2010) Der Anregung bezüglich der vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vollständig in der geplanten Entwässerungsanlage versickert. Die im Bebauungsplan festgesetzte Anlage ist ausreichend dimensioniert. Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Landschaftsschutzgesetzes NRW ist „der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ Insofern ist aus naturschutzfachlichen Gründen die eingriffsnahe und funktional ausgleichende Kompensation einer räumlich getrennten bzw. einer nichtfunktional ausgleichenden Maßnahme vorzuziehen, wie dies bei der Kompensationsplanung im Rahmen des BP 160A vollzogen worden ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in der Erftaue und in der Rotbachaue im Bereich der Fließgewässer realisiert hat. Eine Fortführung des Ökokontos mit den prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und ‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern` ist beabsichtigt. Insofern ist seitens der Stadt Erftstadt im Rahmen zukünftiger erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet, dass diese in hohem Maße unmittelbar an oder im Umfeld von Gewässern realisiert werden. I.2 DB Services Immobilien GmbH, Deutz- Mühlheim-Str. 22-24, 50679 Köln (Stellungnahme vom 28.01.20010) Die Anregung, die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beantragten Betriebsanlagen der Eisenbahn ständig und ohne Einschränkung -insbesondere während der Baudurchführung- zu gewährleisten, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung und der Bauausführung berücksichtigt. Der Anregung, bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahn des Bundes (EdB) das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der eisenbahnspezifischen Liste technischer Baubestimmungen (ELTB) der deutschen Bahn AG zu beachten, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung, sofern zutreffend, entsprechend berücksichtigt. Der von der DB Services Immobilien GmbH geforderte Mindestabstand zur Gleisachse von mindestens 4,50 m wird im Bebauungsplan eingehalten. Der Hinweis, dass Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ausgeschlossen sind und dass insbesondere Immissionen wie Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen und dergleichen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen sind, wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung bezüglich des Schallschutzes ist im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung einer Lärmschutzanlage (Wall-Wand-Kombination) entlang der Bahnanlage bzw. Gleisanlage bereits Beschluss der Sitzung des Rates vom 25.03.2010 Seite 2 entsprechend Rechnung getragen. Der Hinweis, dass künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Einstimmig, 0 Enthaltung(en) II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 160A, E. - Liblar, Am Villehang, wird gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. 12. 2008 (BGBl. I S. 3018) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauONW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Ergänzungen als Satzung nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 25.03.2010 Seite 3