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Beschlussvorlage GB (Vorkaufsrecht des Kreises Aufhebung des Kreistagsbeschlusses V398/2008 vom 03.04.2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
04.11.15, 12:02
Aktualisiert
04.11.15, 12:02
Beschlussvorlage GB (Vorkaufsrecht des Kreises
Aufhebung des Kreistagsbeschlusses V398/2008 vom 03.04.2008) Beschlussvorlage GB (Vorkaufsrecht des Kreises
Aufhebung des Kreistagsbeschlusses V398/2008 vom 03.04.2008)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 157/2015 28.09.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 18.11.2015 Kreisausschuss 02.12.2015 Kreistag 16.12.2015 Vorkaufsrecht des Kreises Aufhebung des Kreistagsbeschlusses V398/2008 vom 03.04.2008 Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 182 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Beschluss vom 03.04.2008 zu V398/2008 über die Einschränkung des Vorkaufsrechts des Kreises gemäß § 36a LG NRW wird aufgehoben. -2Begründung: Gemäß § 36a LG NRW steht dem Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung ein Vorkaufsrecht zur Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20 (Naturschutzgebiete (NSG) - neu § 23 BNatSchG), 22 (Naturdenkmale (ND) - neu § 28 BNatSchG), 23 (Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) - neu § 29 BNatSchG) und 26 (Entwicklungs-, Pflege- oder Erschließungsmaßnahmen) LG NRW getroffenen Festsetzungen beim Kauf von Grundstücken zu. Mit Beschluss vom 03.04.2008 hat der Kreistag auf das Vorkaufsrecht des Kreises für nach §§ 22 und 23 LG NRW festgesetzte Flächen bzw. bei Flächen außerhalb der NSG-, FFH- und Vogelschutzgebiet, für welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG NRW festsetzt sind, verzichtet. Ziel dieser Einschränkung war unter anderem die Vielzahl von gebührenpflichtigen Anfragen seitens der an den Grundstücksveräußerungen mitwirkenden Notare zu reduzieren, da davon ausgegangen wurde, dass nach dem Beschluss Anfragen nur noch für NSG-Flächen bzw. Flächen in FFH- und Vogelschutzgebieten eingehen würden. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür wurden geschaffen, in dem den Notaren über das GIS-Portal die Einsicht in die Landschaftspläne ermöglicht wurde. Die Praxis der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass seitens der Notare weiterhin Anfragen für alle Flächen gestellt werden. Es ist sogar zu einer weiteren Erhöhung der Anzahl von Anfragen gekommen, die jeweils zu bescheiden sind. Darüber hinaus konnte das Vorkaufsrecht nach § 36a LG NRW auf Flächen außerhalb von NSG, die naturschutzfachlich durchaus zur Verwirklichung der Entwicklungsziele im Landschaftsplan und zur Umsetzung dort festgesetzter Maßnahmen geeignet waren, auf Grund des gefassten Beschlusses nicht ausgeübt werden und es konnten Flächen mit hohem naturschutzfachlichen Potential nicht in öffentliches Eigentum überführt werden. Die Aufhebung des Beschlusses gibt der Unteren Landschaftsbehörde wieder die Möglichkeit für Flächen mit Festsetzungen nach §§ 28 und 29 BNatSchG oder § 26 LG NRW die Ausübung des Vorkaufsrechts im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu prüfen. Der dadurch entstehende personelle Aufwand wird sich voraussichtlich kaum erhöhen, da bereits jetzt auf Grund der notariellen Anfragen für fast alle Grundstücksverkäufe eine Sachverhaltsprüfung erforderlich ist. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)