Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
16.12.2015
Erstellt
04.11.15, 12:02
Aktualisiert
04.11.15, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 157/2015
28.09.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
18.11.2015
Kreisausschuss
02.12.2015
Kreistag
16.12.2015
Vorkaufsrecht des Kreises
Aufhebung des Kreistagsbeschlusses V398/2008 vom 03.04.2008
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 182
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Beschluss vom 03.04.2008 zu V398/2008 über die Einschränkung des Vorkaufsrechts des
Kreises gemäß § 36a LG NRW wird aufgehoben.
-2Begründung:
Gemäß § 36a LG NRW steht dem Kreis Euskirchen als Träger der Landschaftsplanung ein
Vorkaufsrecht zur Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20 (Naturschutzgebiete (NSG) - neu §
23 BNatSchG), 22 (Naturdenkmale (ND) - neu § 28 BNatSchG), 23 (Geschützte
Landschaftsbestandteile (GLB) - neu § 29 BNatSchG) und 26 (Entwicklungs-, Pflege- oder
Erschließungsmaßnahmen) LG NRW getroffenen Festsetzungen beim Kauf von Grundstücken zu.
Mit Beschluss vom 03.04.2008 hat der Kreistag auf das Vorkaufsrecht des Kreises für nach §§ 22 und
23 LG NRW festgesetzte Flächen bzw. bei Flächen außerhalb der NSG-, FFH- und
Vogelschutzgebiet, für welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG NRW festsetzt
sind, verzichtet. Ziel dieser Einschränkung war unter anderem die Vielzahl von gebührenpflichtigen
Anfragen seitens der an den Grundstücksveräußerungen mitwirkenden Notare zu reduzieren, da
davon ausgegangen wurde, dass nach dem Beschluss Anfragen nur noch für NSG-Flächen bzw.
Flächen in FFH- und Vogelschutzgebieten eingehen würden. Die entsprechenden Voraussetzungen
hierfür wurden geschaffen, in dem den Notaren über das GIS-Portal die Einsicht in die
Landschaftspläne ermöglicht wurde.
Die Praxis der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass seitens der Notare weiterhin Anfragen für
alle Flächen gestellt werden. Es ist sogar zu einer weiteren Erhöhung der Anzahl von Anfragen
gekommen, die jeweils zu bescheiden sind. Darüber hinaus konnte das Vorkaufsrecht nach § 36a LG
NRW auf Flächen außerhalb von NSG, die naturschutzfachlich durchaus zur Verwirklichung der
Entwicklungsziele im Landschaftsplan und zur Umsetzung dort festgesetzter Maßnahmen geeignet
waren, auf Grund des gefassten Beschlusses nicht ausgeübt werden und es konnten Flächen mit
hohem naturschutzfachlichen Potential nicht in öffentliches Eigentum überführt werden.
Die Aufhebung des Beschlusses gibt der Unteren Landschaftsbehörde wieder die Möglichkeit für
Flächen mit Festsetzungen nach §§ 28 und 29 BNatSchG oder § 26 LG NRW die Ausübung des
Vorkaufsrechts im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu prüfen.
Der dadurch entstehende personelle Aufwand wird sich voraussichtlich kaum erhöhen, da bereits jetzt
auf Grund der notariellen Anfragen für fast alle Grundstücksverkäufe eine Sachverhaltsprüfung
erforderlich ist.
gez.
i.V.
Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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