Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
18.05.15, 10:11
Aktualisiert
18.05.15, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 117/2015
29.04.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
28.05.2015
Kreisausschuss
17.06.2015
Kreistag
24.06.2015
Verlängerung der Leistungsvereinbarungen zwischen der Arbeiterwohlfahrt,
Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., und dem Kreis Euskirchen über die
Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet bis zum 31.12.2018
Sachbearbeiter: Herr Firmenich
x
Tel.: 15 624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
x
Es entstehen Folgekosten im Haushaltsjahr 2016.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, die Leistungsvereinbarung
zwischen der Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., und dem
Kreis Euskirchen über die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet vom
01.01.2016 bis zum 31.12.2018 zu verlängern.
-2Begründung:
Das Jugendamt ist gemäß § 52 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 38, 50 JGG verpflichtet in allen
Teilen eines jugendgerichtlichen Verfahrens mitzuwirken.
Hierzu gehört auch die Unterstützung des Gerichtes bei der Überwachung und Vermittlung von
Arbeitsauflagen nach § 10 JGG.
Die Jugendgerichtshilfe des Kreises Euskirchen führt seit dem Jahr 2000 die Vermittlung und
Überwachung dieser Arbeitsauflagen in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband
Euskirchen (ab 01.07.2009 Regionalverband Rhein-Erft Euskirchen e.V.), durch. Hierdurch soll
insbesondere erreicht werden, dass Jugendliche/junge Volljährige ihre Arbeitsauflagen zeit- und
ortsnah, zuverlässig ableisten können.
Die Finanzierung erfolgte früher über von den Gerichten verhängte Bußgelder, ab dem 01.01.2008
besteht eine Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele, die zum 31.12.2015
ausläuft (V 265/2012).
Die Vereinbarung sieht die Förderung von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang
von 15 Std. wöchentlich sowie von Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten bis zum 31.12.2015
vor.
Die Personalkosten im Rahmen der Bezuschussung für das Jahr 2014 lagen bei ca. 23.000 €.
Zuzüglich des Sachkostenanteils in Höhe von 10 % ergibt sich eine Förderungssumme von bis zu
25.300 €/Jahr.
Hiervon sind die eingenommen Bußgelder in Höhe von 4.030 € (2014) in Abzug zu bringen, so dass
sich ein tatsächlicher Zuschuss in Höhe von ca. 21.270 € ergibt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 eine Förderung
von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang von 12 Std. wöchentlich sowie von
Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten erfolgt.
Die Reduzierung des Stellenumfangs ist darauf zurückzuführen, dass die Fallzahl von 2010 bis 2014
um ca. 25 % gesunken ist. Dies deckt sich mit einem Rückgang der ermittelten Tatverdächtigen im
Vergleich des Jahres 2010 und 2013 um ca. 21 %.
Aufgrund der kontinuierlich sinkenden Fallzahlen schlägt die Verwaltung daher vor, die
Bezuschussung auf einen Stellenumfang von 12 Wochenstunden zu reduzieren sowie in Ziffer 3 der
Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufzunehmen.
Der Entwurf der Leistungsvereinbarung ist als Anlage beigefügt.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)