Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
27.05.15, 14:46
Aktualisiert
27.05.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im
Kreisgebiet
Der Kreis Euskirchen – Abt 51 – Jugend und Familie –
und die Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., (Träger)
schließen für die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet
(Aufgabe) auf der Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
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eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungsund Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den
entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden.
4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises betragen bis zu 25.000 € jährlich.
Gefördert werden die Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang
von 12 Std. wöchentlich sowie Sachkosten bis zur Höhe von 10 % der
Personalkosten. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers.
Anerkannt werden jedoch nur Personalkosten für eine Eingruppierung bis zu
Vergütungsgruppe 9 TVÖD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist
eine Besserstellung gegenüber dem TVÖD bezüglich der Eingruppierung
auszuschließen.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich zum Quartalsende (Zahlungsrhythmus).
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Die Vereinbarung wird für die bei wesentlichen Änderungen, welche die
bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer
Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach
Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten
Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die
endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines
Verwendungsnachweises zum 31.03. des Folgejahres. Etwaige sich nach
Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Über- bzw. Minderzahlungen
sind durch den Vertragspartner auszugleichen.
Der Kreis behält sich vor, die entsprechende Verwendung insbesondere durch
Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Bergheim ,
Für den Kreis Euskirchen:
Für den Träger:
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Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3