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Beschlussvorlage GB (Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan 2016 bis 2018)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
159 kB
Datum
24.06.2015
Erstellt
19.05.15, 10:30
Aktualisiert
19.05.15, 10:30

Inhalt der Datei

Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen 01.01.2016 – 31.12.2018 Vorwort Seite 3 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 4 2. Ziele und Aufgaben des kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes Seite 5 3. Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung Seite 6 4. Querschnittsaufgaben (Aufgabenfelder übergreifend) Seite 6 5. Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung Seite 7 6. Förderprogramme Seite 9 Jugendverbandsarbeit (Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend) Seite 9 6.2 Offene Kinder- und Jugendarbeit Seite 10 6.3 Jugendsozialarbeit Seite 11 6.3.1 Schulsozialarbeit Seite 12 6.3.2 Jugendberufshilfe Seite 13 6.3.3 Integrations-/ Migrationshilfen Seite 13 6.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Seite 14 7. Projektförderung Seite 15 8. Ressourcen Seite 16 9. Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen Seite 17 10. Anhang/ Richtlinien - Jugendverbandsarbeit Seite 18 - Offene Kinder- und Jugendarbeit Seite 28 2 Vorwort Der Landtag von NRW hat am 12.10.2004 das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3.AG/ KJHG) NRW, das sogenannte Kinderund Jugendförderungsgesetz verabschiedet. Hierin sind Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) geregelt. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.06.2006 den ersten Kommunalen Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen verabschiedet. In der vorliegenden Fassung wurden die Ergebnisse der zurückliegenden politischen Beratungen in den unterschiedlichen Gremien des Kreises und der Kommunen berücksichtigt. In diesem Sinne sollen die Leistungen innerhalb der Handlungsfelder des Förderplans aber auch an den Schnittstellen zu anderen Systemen außerhalb der Jugendhilfe noch besser vernetzt und auf die Gegebenheiten und Erfordernisse der Kommunen des Kreises abgestimmt werden. Der Kommunale Kinder- und Jugendförderplan gewährleistet nicht zuletzt durch die Kontinuität der finanziellen Ausstattung die Sicherstellung einer Infrastruktur an Angeboten und Maßnahmen, welche dem eigenständigen Bildungsauftrag der oben genannten Handlungsfelder Rechnung trägt. Insbesondere durch die Vermittlung sogenannter emotionaler und sozialer Lernprozesse versteht sich das breite Angebotsspektrum der Träger und Verbände im Kreis Euskirchen als Teil der vielfältigen kommunalen Bildungslandschaft. Im Sinne dieses ganzheitlichen Bildungsverständnisses leistet der Kommunale Kinder- und Jugendförderplan einen wichtigen Beitrag zum gelingenden Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen im Kreis Euskirchen. 3 1. Gesetzliche Grundlagen Grundlegend für die Kinder- und Jugendarbeit ist das 1991 verfasste Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch - SGB VIII). Hier heißt es im Wortlaut des 1. Kapitels allgemeine Vorschriften: § 1 Abs. 1 SGB VIII: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ und in § 1 Abs. 3: „Jugendhilfe soll .... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ Im 2. Kapitel, wo die Leistungen nach dem SGB VIII beschrieben werden, heißt es: § 11 Abs. 1 SGB VIII: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zum sozialen Engagement anregen und hinführen.“ Weiter heißt es: § 11 Abs. 2: „Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter). Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.“ Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass die erforderlichen Angebote der Jugendarbeit durch das Jugendamt selbst und/oder von Trägern der freien Jugendhilfe bereitgestellt werden. Weiter schreibt das KJHG (§ 79 Abs. 2) vor, dass von den für die Jugendhilfe vorgesehenen Mitteln ein "angemessener Anteil" für die Jugendarbeit zu verwenden ist. Im § 12 SGB VIII i.V.m. § 74 SGB VIII wird die Förderung der Jugendverbände geregelt. Unter § 12 Abs. 2 SGB VIII heißt es: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.“ § 13 SGB VIII bestimmt, dass im Rahmen der Jugendsozialarbeit darauf hingewirkt werden soll, soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen junger Menschen überwinden zu helfen. Es sollen "pädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern". 4 Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist im § 14 SGB VIII geregelt. Hier heißt es: „Die Maßnahmen sollen .... junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen ...“ Auf die maßgeblichen Paragrafen des dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (3.AG- KJHG) wird im Folgenden an den entsprechenden Stellen hingewiesen. 2. Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplans Der vorliegende Kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen versteht sich als zentrales Steuerungsinstrument der Jugendhilfeplanung, welches die Förderungsgrundlage für bedarfs- und interessenorientierte Angebote der Kinderund Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit darstellt. Diese Angebote berücksichtigen die Grundprinzipien der Werteorientierung, Emanzipation, Selbstorganisation, Freiwilligkeit und Methodenvielfalt und zielen auf die Chancengleichheit und den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen ab. Er stellt die Gesamtressourcen für die konkreten Handlungsfelder dar und bietet den Leistungsanbietern der Kinder- und Jugendarbeit einen verlässlichen finanziellen Rahmen. Insbesondere durch die Leistungs- und Zielvereinbarungen mit den Trägern und Leistungserbringern der Jugendarbeit soll eine Angebotsstruktur gewährleistet werden, welche dem Prinzip der Sozialraum- und Lebensweltorientierung folgt um auch Kindern und Jugendlichen aus den ländlich geprägten Kommunen des Kreises adäquate Angebote machen zu können. Dem Prinzip der Sozialraumorientierung wird durch die Verankerung aufsuchender Arbeit in der Angebotsstruktur der Einrichtungen sowie der Einführung sogenannter Sozialraumkonferenzen in allen Kommunen Nachdruck verliehen. Ziel ist es, Transparenz im Hinblick auf die Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit zu schaffen und die Angebote der Akteure auf lokaler Ebene besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Die Erfordernis, Transparenz zu schaffen, ergibt sich dabei vor allem bei Handlungsfeldern an den Schnittstellen zu externen Systemen wie Schule, Bundesagentur für Arbeit, ARGE, etc. und deren Programmen. Da sich hier zum Beispiel im Bereich der Jugendberufshilfe in den letzten Jahren auf den unterschiedlichen Ebenen umfangreiche Entwicklungen vollzogen haben, gilt es neben dem Bemühen, Synergieeffekte zu erzielen vor allem auch darum, Doppelstrukturen zu vermeiden. 5 3. Aufgabenfelder der Kinder- und Jugendförderung Die Aufgabenfelder und somit Gegenstand der Kinder- und Jugendförderung sind: • • • • Offene Kinder- und Jugendarbeit Jugendverbandsarbeit Jugendsozialarbeit Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz In Ergänzung zu den §§ 11 - 14 SGB VIII formuliert das 3. AG KJHG NRW unter § 2 die folgenden Grundsätze: 4. 1) Die Kinder- und Jugendförderarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinander, zu selbstbestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zu Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen. (2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit. (3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zu Auseinandersetzung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zur selbstverantworteten Konfliktlösung stärken. Dabei sollen auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden. Querschnittsaufgaben Bei den im Folgenden formulierten Querschnittsaufgaben handelt es sich um übergreifende Handlungsfelder der Kinder- und Jugendarbeit. Ihnen wird eine besondere Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grund sollen sie bei allen (unter Punkt 5 aufgeführten) Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendarbeit Berücksichtigung finden. D.h., Kinder- und Jugendarbeit muss sich grundsätzlich bei der Wahrnehmung jeder ihrer Aufgaben fragen, ob sie die • Sozialen Lebenslagen (§ 3, 3. AG- KJHG) ihrer Zielgruppe ausreichend berücksichtigt. Hierzu gehört auch, die Gegebenheiten der jeweiligen Sozialräume zu kennen und mit in die Planung einzubeziehen. • Gender Mainstreaming (§ 4, 3. AG- KJHG) wird auf allen politischen Ebenen eingefordert. Gender Mainstreaming als Querschnittsaufgabe bedeutet, die pädagogische Praxis stetig dahingehend zu prüfen, ob es geschlechtsbedingte Benachteiligungen gibt, welche es zu überwinden gilt. 6 5. • Interkulturelle Jugendbildung (§ 5, 3. AG- KJHG) bildet nicht zuletzt wegen dem Zustrom von Menschen anderer Kulturkreise und den damit verbundenen Problematiken eine weitere Querschnittsaufgabe. Gerade in der Offenen Jugendarbeit ist der Anteil der jungen Menschen mit Migrationhintergrund besonders hoch. Diesem Umstand sollte die generelle Beachtung unterschiedlicher kultureller Bildungsaspekte und Hintergründe Rechnung tragen. • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 6, 3.AG- KJHG) ist in demokratischen Gesellschaften ein elementares Grundprinzip. Demokratien leben vom Engagement und der Partizipation auf den verschiedensten Ebenen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen da von besonderer Bedeutung, wo sie ausreichend Aneignungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bietet. • Kooperation mit Schule (§ 7, 3. AG- KJHG) Schule stellt neben den Bereichen Familie, Freizeit und Freundeskreis sowie Medien einen der vier zentralen Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen dar. Darüber hinaus erfordern die Entwicklungen im Bereich der offenen und gebundenen Ganztagsschule eine Abstimmung der Angebote der Jugendhilfe. Insbesondere, da es auch vor dem Hintergrund finanzieller Erwägungen darum gehen muss, Parallelstrukturen und konkurrierenden Angebote zu verhindern. • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz stellt eine besondere Querschnittsaufgabe für alle im Sinne des SGB VIII Handelnden dar. Kinder und Jugendliche sind heutzutage, nicht zuletzt durch eine sehr stark durch den Medienkonsum geprägte Gesellschaft, einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt. Insofern gilt es als grundlegende erzieherische Aufgabe, Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen und ihnen zu helfen, Gefährdungserscheinungen altersentsprechend zu bewältigen. Schwerpunktaufgaben der Kinder- und Jugendförderung Kinder- und Jugendarbeit weist traditionell neben dem Bereich des offenen Treffpunktes ein breites Spektrum an sogenannten Schwerpunktaufgaben auf. Diese Schwerpunktaufgaben sind im 3. AG- KJHG unter dem § 10 wie folgt zusammengefasst (mit der Reihenfolge ist keine Wertung der Aufgaben verbunden): 5.1 Die politische und soziale Bildung Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. 5.2 Die schulbezogene Jugendarbeit Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen bereitstellen. 7 5.3 Die kulturelle Jugendarbeit Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen. 5.4 Die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit Sie soll durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen. 5.5 Die Kinder- und Jugenderholung Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und der Entspannung, der Selbstverwirklichung und Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen. 5.6 Die medienbezogene Jugendarbeit Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die kritische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Nutzung der sogenannten Neuen Medien. 5.7. Die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit Sie soll die interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität fördern. 5.8 Die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengleichheit dient und zur Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt. 5.9 Die Internationale Jugendarbeit Sie dient der internationalen Verständigung und dem Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken. 8 6. Förderprogramme 6.1 Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit als Teil der Kinder- und Jugendarbeit soll Kinder und Jugendliche „zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“ (§ 11 / 3. AG- KJHG). Von ihrem Anspruch her wollen Jugendverbände junge Menschen in ihrer Eigenverantwortung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative und ihrem Engagement für die Gemeinschaft fördern. Dies setzen sie durch vielfältige Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebote um. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zum Hineinwachsen von Kindern und Jugendlichen in die demokratische Gesellschaft. Jugendverbandsarbeit ist gekennzeichnet durch spezifische Arbeitsweisen und Prinzipien: • Selbstorganisation Die Jugendarbeit wird hier von Jugendlichen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche sollen dazu befähigt werden, Verantwortung wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen. • Partizipation und Mitwirkung Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes als auch in jugendpolitischen und anderen gesellschaftlichen Bezügen. Erste Erfahrungen von Mitbestimmung machen Kinder und Jugendliche in der Gruppenarbeit. Fortgeführt wird dies durch Meinungsbildungsprozesse auf allen Ebenen des Jugendverbandes bis hin zur Übernahme von Leitungsfunktionen. • Ehrenamtliches Engagement Grundlage der Jugendverbandsarbeit ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder. Ohne dieses Engagement wären die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände gar nicht möglich. Sie übernehmen Verantwortung in politischer Interessensvertretung oder in Vorstandstätigkeiten. Sie leiten Gruppen, Ferienfreizeiten oder Projekte. • Unterstützung durch hauptamtliches Personal Unterstützt werden die ehrenamtlich Tätigen von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die Kontinuität der Arbeit, unterstützen die jeweiligen Vorstände des Jugendverbandes, übernehmen die Qualifizierung von Ehrenamtlichen in Form von GruppenleiterInnen - Schulungen. • Werteorientierung Ausgehend von ihren je eigenen Traditionen sind Jugendverbände Wertegemeinschaften, d.h., sie orientieren sich an spezifischen Wertvorstellungen, die auch den Charakter ihrer Angebote prägen. Jugendverbände bieten Kindern und Jugendlichen durch ihre wertorientierten Ansätze Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends bewusst Angebote entgegen, die auf Gemeinschaftserlebnissen und Mitgestaltung basieren. 9 6.2. • Integratives Lernen In Jugendverbänden wird altersübergreifend gelernt im Miteinander der Generationen. Kinder und Jugendliche werden von Erwachsenen begleitet und gefördert. • Internationalität Jugendverbandsarbeit hat eine lange Tradition in internationalen Projekten, z.B. auch in Jugendaustauschmaßnahmen. Sie fördern Begegnung, Solidarität und die Toleranz untereinander. Offene Kinder- und Jugendarbeit Die gesetzliche Grundlage der Offenen Kinder- und Jugendarbeit bildet der § 11 SGB VIII (s.o.) Sie ist in ihrer Angebotsform fester Bestandteil der sozialen Infrastruktur der Städte und Gemeinden und steht als solche gleichberechtigt neben der verbandlichen Jugendarbeit. Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich getreu ihrem gesetzlichen Auftrag an alle Kinder und Jugendlichen, laut Richtlinien des Kreises Euskirchen jedoch insbesondere an die Altersgruppe der 10- bis 18 -Jährigen. Im Sinne dieser allgemeinen Zielgruppenbeschreibung ist sie grundsätzlich nicht auf Randgruppen und Benachteiligte reduziert. Dennoch erfordert die BesucherInnenstruktur im Schwerpunkt häufig niederschwellige, kompensatorische und integrierende Angebote. Diese sollen in jeder Kommune auch Angebote aufsuchender Jugendarbeit umfassen. Über Art und Umfang der aufsuchenden Angebote entscheidet letztlich die Abt. Jugend und Familie. Durch die aufsuchende Jugendarbeit sollen sozialräumliche Bedarfe u.a. besser erfasst und mögliche Zielgruppen außerhalb der Einrichtungen erreicht werden. Damit die Maßnahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit besser auf die Angebotsstruktur und Erfordernisse der jeweiligen Sozialräume abgestimmt werden können, sollen jährlich in jeder Kommune Sozialraumkonferenzen durchgeführt werden. Die Ziele der offenen Kinder- und Jugendarbeit liegen neben dem Ausgleich zu den vielfältigen Anforderungen der heutigen Leistungsgesellschaft in der Vermittlung sogenannter Schlüsselkompetenzen im Rahmen informeller Bildungsprozesse. Diese sind im Wesentlichen • • • • • soziale Kompetenzen personelle Kompetenzen kulturelle Kompetenzen politische Kompetenzen Gender Kompetenzen Soziale Kompetenzen Hierzu zählen neben der kreativen Verantwortungsbereitschaft und Solidarität. Ausdrucksfähigkeit, Teamfähigkeit, Personale Kompetenzen Hierzu zählt neben Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, u.a. der Umgang mit Gefühlen, d.h. das Erkennen der eigenen Gefühle sowie der angemessene Umgang mit den Gefühlen anderer. 10 Kulturelle Kompetenzen Hierzu zählen neben Toleranz und interkulturellem Wissen u.a. auch grundlegende Medienkompetenzen. Politischer Kompetenz Hierzu zählen im weitesten Sinne die vielfältigen Möglichkeiten im Rahmen von Partizipation und Mitgestaltung. Gender Kompetenzen Hierzu zählt die Erweiterung individueller Perspektiven durch die Veränderung geschlechtsbezogener Rollenzuweisungen. Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan für den Kreis Euskirchen versteht sich als Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises. Maßgeblich im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist der Wirksamkeitsdialog als operativer Bestandteil des Kinder- und Jugendförderplanes. Kern des Wirksamkeitsdialogs sind Planungs- und Reflexionsgespräche zwischen den Trägern und Fachkräften der offenen Jugendeinrichtungen sowie der Abt. Jugend und Familie des Kreises Euskirchen. Diese Gespräche basieren auf dem standardisierten, jährlich von den Trägern vorgelegten Qualitätsberichten. Ergebnis dieses Aushandlungsprozesses sind die sogenannten Leistungs- und Zielvereinbarungen. Hier werden für jede Einrichtung die künftigen pädagogischen Inhalte und die hierfür erforderlichen konkreten Rahmenbedingungen festgeschrieben. Darüber hinaus verpflichten sich die Träger, Projekte und Maßnahmen in einer standardisierten Form auszuwerten. Diese Auswertung ist dann, neben der Thematisierung aktueller Entwicklungen in der Einrichtung und dem jeweiligen Sozialraum sowie dem Qualitätsbericht, Gegenstand der künftigen Gespräche im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs. Insofern ist der Wirksamkeitsdialog ein fortwährender Prozess, dessen Berichtswesen die qualitativen und quantitativen Dimensionen der pädagogischen Arbeit erfasst. 6.3 Jugendsozialarbeit Im Sinne des § 13 SGB VIII zielt die Jugendsozialarbeit auf die gesellschaftliche Integration der ihr anvertrauten jungen Menschen ab. Hierbei stehen im Vordergrund • • • • die Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit, die Integration in Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, die individuelle Förderung der jeweiligen Kompetenzen, die Sicherstellung einer eigenständigen Lebensführung. Die Hilfen im Rahmen der Jugendsozialarbeit wenden sich zum einen an sozial benachteiligte junge Menschen, individuell beeinträchtigte junge Menschen und junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogischen Wohnformen benötigen. Maßgeblich ergeben sich soziale Benachteiligungen durch gesellschaftliche Faktoren, die eine Minderung der Chancen an der gleichberechtigten Teilhabe an dieser Gesellschaft bewirken. Häufig manifestieren sich soziale Benachteiligungen in familiären, wirtschaftlichen, ethnischen, geschlechtsspezifischen oder bildungsbedingten Kontexten. 11 Die Arbeitsfelder im Rahmen des Förderprogramms Jugendsozialarbeit sind • • • die Schulsozialarbeit, die Jugendberufshilfe, Integrations-/ Migrationshilfen 6.3.1 Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit zielt per Definition darauf ab, Arbeitsansätze, Handlungsformen und Zielbestimmungen der Jugendhilfe am Ort und im Umfeld des Ortes Schule zu realisieren. Damit geht sie konzeptionell über den Regelauftrag von Schule hinaus und nimmt eine wichtige Scharnierfunktion zwischen Schule und Gemeinwesen wahr. Sie bildet zum einen eine Brücke zwischen der pädagogischen Institution Schule und dem örtlichen System der Jugendhilfe. Zum anderen entwickelt sie Beziehungen zu anderen Institutionen wie Vereinen, Verbänden, Betrieben u.a. Die Inhalte der Schulsozialarbeit sind entsprechend vielfältig und umfassen u.a. • Information und Beratung • Schulprojekte (z.B. aufsuchende Ansätze im Hinblick auf schulmüde Jugendliche, Mediation, Gewaltprävention u.a.m.) • Regelm. Austausch mit Schulleitung und Kollegium • Elternkontakte/ Hausbesuche • Kooperation mit anderen Institutionen und Beratungsstellen im Kreis Euskirchen • Begleitung schulischer Praktika u.a. 6.3.2. Jugendberufshilfe Jugendberufshilfe richtet sich im Schwerpunkt an solche Jugendliche, die aufgrund von gesellschaftlichen Benachteiligungen oder individuellen Beeinträchtigungen (siehe oben) Besonderes gefährdet sind, in die Arbeitslosigkeit zu gehen. Sie leistet hierbei Unterstützung an den beiden Schwellen im Übergang von der Schule in die Ausbildung und dem Übergang von der Ausbildung in den Beruf. Die Angebote und Maßnahmen der Jugendberufshilfe umfassen neben berufsvorbereitenden Bildungsangeboten, wie • • • • • Beratung Berufsorientierung Förderung schulischer Abschlüsse Maßnahmen der Berufsvorbereitung weitere Qualifizierungsmaßnahmen u.a. ausbildungsbegleitende Hilfen, wie Maßnahmen zur Förderung von • • • Sprachkompetenzen Bildungskompetenzen fachspezifischen Kompetenzen Letztere Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, Ausbildungsabbrüche zu verhindern. 12 Im Bereich des Übergangs Schule/ Beruf haben sich in den letzten Jahren Entwicklungen wie in kaum einem anderen Handlungsfeld vollzogen. Dies hat zu einer Träger- Projekt- und Maßnahmenvielfalt geführt, die selbst Fachleute kaum noch zu überblicken vermögen. Vor diesem Hintergrund ist die Vernetzung zu Einrichtungen, wie dem Bildungsnetzwerk oder dem Regionalen Übergangsmanagement (RÜM) unverzichtbar geworden. Insbesondere RÜM hat es sich zur Aufgabe gemacht, die wesentlich beteiligten Akteure im Übergang Schule/ Beruf zu vernetzen und die Programmvielfalt zur Berufsorientierung und Berufsvorbereitung auf lokaler- regionaler- landes- und bundesweiter Ebene im Hinblick auf die Bedürfnisse der Jugendlichen abzustimmen. Ebenso unverzichtbar ist vor diesem Hintergrund die Entwicklung einer neuen Konzeption der Jugendberufshilfe. Diese Konzeption muss die o.g. Entwicklungen berücksichtigen und darüber hinaus u.a. • • • die Zugänge zu den Leistungen Art und Umfang der Leistungen sowie die Leistungsberechtigten genau definieren. 6.3.3 Integrations-/ Migrationshilfen Die gravierenden gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Veränderungen der letzten Jahre, bzw. Jahrzehnte und der damit einhergehende Zuzug von Menschen unterschiedlichster Herkunft erfordern besondere Maßnahmen, welche die vielfach sehr schwierigen Ausgangslagen der jungen MigrantInnen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Der erfolgreichen Integration dieser Menschen kommt eine herausragende Bedeutung auch im Hinblick auf die künftige politische Gestaltungsfähigkeit der Gesellschaft zu. Die Jugendmigrationsdienste übernehmen hier eine wichtige Aufgabe. Schwerpunkte dieser Aufgaben sind: • • • • Individuelle Begleitung der nicht mehr der Schulpflicht unterliegenden MigrantInnen vor, während und nach den Integrationskursen Beratung bei Konflikten und Krisen Vermittlung in weiterführende Hilfen und Angebote anderer Institutionen und Fachdienste Angebote zusätzlicher Sprachkurse, Elternarbeit u.a. 13 6.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist neben dem gesetzlichen und dem strukturellen Ansatz die tragende Säule des Kinder- und Jugendschutzes. Als wesentliche Querschnittsaufgabe hat er eine zentrale Bedeutung für alle nach dem SGB VIII Handelnden. Die präventiven Maßnahmen im Rahmen der Verhaltensprävention verfolgen die erzieherische Aufgabe, Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen, ihnen entgegenzuwirken und positive Bedingungen für die Erziehung zu schaffen. Dabei sollen die Kinder und Jugendlichen ihrem Alter entsprechend befähigt werden, Gefährdungserscheinungen zu bewältigen. Handlungsfelder des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind u.a. • • • die Suchtprävention die Gewaltprävention Medienpädagogik Suchtprävention Die Suchtprävention thematisiert neben den stoffgebundenen illegalen und legalen Suchtmitteln wie Zigaretten, Alkohol, Haschisch, Ecstasy auch die Gefahren im Zusammenhang mit stoffungebundenen Süchten, wie z.B. Magersucht, EssStörungen, Spielsucht, etc. Eine besondere Herausforderung für die Fachkräfte des Jugendschutzes stellt zunehmend auch die Gefahr der Computer- und Onlinespielsucht dar. Gewaltprävention Die Gewaltprävention hat ihr Methodenspektrum in den letzten Jahren stetig erweitert. Viele Programme sind mittlerweile sehr gut evaluiert. Die Kriterien für erfolgreiche Gewaltprävention sind klar definiert und finden breiten Konsens. Die Konzepte richten sich an die Zielgruppen der SchülerInnen und LehrerInnen, mitunter auch an die Eltern. Sie setzen zum Teil auf der Klassenebene an oder integrieren verschiedene Ansätze zu sogenannten Mehr- Ebenen- Konzepten. Medienpädagogik Die Medienpädagogik macht sich zur Aufgabe, einen medienkritischen Umgang vor allem mit den neuen Medien zu vermitteln, deren Verbreitung und Nutzung in den letzten Jahren rasant zugenommen hat. Dabei liegt das Augenmerk auf der einen Seite in der Sensibilisierung für die unterschiedlichen Gefahren im Umgang mit den neuen Medien sowie in der Förderung von sog. Medienkompetenzen auf der anderen Seite. Eine besondere Verantwortung im Hinblick auf den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben der Jugendämter bestehen insbesondere darin, mit den jeweiligen Fachkräften der pädagogischen Einrichtungen und Schulen zusammenzuarbeiten und diese für Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes zu sensibilisieren und im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen zu qualifizieren. Die Abt. Jugend und Familie des Kreises Euskirchen ist dieser Verpflichtung in den letzten Jahren nachgekommen und hat insbesondere ihre Angebote zur Gewaltprävention an Schulen ausgeweitet. 14 Dieses Angebot umfasst • • • • die Vermittlung der eigenen Konzeption „Starke Kinder“ an Multiplikatoren, Informationsveranstaltungen für Eltern und Lehrerinnen zu den Themen „Gewalt auf Handys“, „Risiken der Nutzung Neuer Medien durch Kinder und Jugendliche“ Beratung und Unterstützung bei der Implementierung von Konzepten zur Gewaltprävention durch die Weiterentwicklung einer kooperativen Schulkultur Unterstützung bei der Auswahl ergänzender Programme. Im Elementarbereich ist die Abt. Jugend und Familie federführend bei der Implementierung des Programms • „Papilio“ . Darüber hinaus gibt es eine Beteiligung am Programm • „HaLt“. Dieses Projekt wird in Kooperation mit dem Caritasverband Euskirchen durchgeführt. Die Federführung liegt beim Gesundheitsamt des Kreises Euskirchen. Des weiteren fand im Herbst 2009 eine Kinder- und Jugendmedienwoche statt mit dem Ziel Kinder und Jugendliche, Fachkräfte aus Jugendhilfe und Schule und Eltern auf der eine Seite für die Gefahren im Umgang mit den neuen Medien zu sensibilisieren und auf der anderen Seite für die Förderung der Medienkompetenzen von Kindern zu werben. Die Abt. Jugend und Familie möchte diese wichtige Thematik im Sinne der o.g. Zielsetzung auch in den nächsten Jahren in Form von diversen Veranstaltungen weiter verfolgen. Schließlich findet im Bereich dieses Aufgabenfeldes die Förderung des • Bildungsträgers Vogelsang ip besondere Beachtung. Hier hat der Kreistag auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Gefahren durch Rechtsextremismus beschlossen (siehe auch die Richtlinien für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen). 7. Projektförderung Die Ressourcen des Kinder- und Jugendförderplans enthalten geringfügige Mittel für Maßnahmen im Rahmen des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. 15 8. Ressourcen Produkt 060 362 01 5331400 060 362 03 5331400 060 362 01 5331401 060 362 01 5331402 060 362 01 5331403 060 362 01 5312000 060 362 01 5318001 Offene Kinder- und Jugendarbeit Außerschulische Jugendbildung Kinder- und Jugenderholung Deutsche u. internationale Jugendarbeit Mitarbeiterfortbildung Sonstige Jugendarbeit (Material) Betriebskostenzuweisung an Heime der offenen/teiloffenen Tür (Kommunale Träger) Betriebskostenzuweisung an Heime der offenen/teiloffenen Tür (freie Träger) Ansatz 2015 060 362 02 5318001 060 362 02 5318000 060 362 02 5331400 060 362 02 5315000 060 362 02 5331401 Zusch. Maßnahmen gegen Rechts (Vogelsang ip) Ansatz 2017 Ansatz 2018 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € 63.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 5.000,00 € 14.700,00 € 14.700,00 € 14.700,00 € 14.700,00 € 6.000,00 € 6.000,00 € 6.000,00 € 6.000,00 € 250.000 € 250.000 € 250.000 € 250.000 € 459.000 € 459.000 € 459.000 € 459.000 € 801.700,00 € Jugendsozialarbeit Zuschuss Personalkosten Schulsozialarbeit einschl.10% Sachkosten Zuschuss Personalkosten Jugendberufshilfe einschl.10% Sachkosten Sachkostenzuschuss Jugendmigrationsdienst Ansatz 2016 801.700,00 € 801.700,00 € 801.700,00 € 160.500 € 163.000 € 164.500,00 € 166.000,00 € 120.000 € 121.000 € 122.000,00 € 123.000,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € 10.000,00 € 293.000,00 € 296.500,00 € 299.000,00 € 301.500,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 3.000,00 € 1.097.700,00 € 1.101.200,00 € 1.103.700,00 € 1.106.200,00 € Erzieherischer Kinderu. Jugendschutz Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz Gesamtfördersumme 16 9. Verfahren/ Förderkriterien/ Voraussetzungen Die jeweiligen Verfahren, Kriterien und Voraussetzungen zur Förderung sind in den Richtlinien des Kreises Euskirchen für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit sowie den Richtlinien zur Förderung von Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften festgeschrieben. Diese befinden sich im Anhang des Kommunalen Kinder- und Jugendförderplans für den Kreis Euskirchen. 10. Anhang/ Richtlinien 17 Richtlinien für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen ab dem 01.01.2014 18 Inhaltsübersicht 1. Allgemeiner Teil Seite 3 2. Besonderer Teil Seite 5 2.1 Kinder- und Jugenderholung Seite 5 2.2 Stadt- und Ortsranderholung Seite 6 2.3 Sport, Spiel und Geselligkeit Seite 7 2.4 Internationale Jugendbegegnung Seite 8 2.5 Bildungs- und Schulungsveranstaltungen Seite 9 2.6 Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Seite 10 2.7 Förderung des Bildungswerkes Vogelsang Seite 11 1. Allgemeiner Teil 1.1 Der Kreis Euskirchen unterstützt grundsätzlich jedwede Maßnahme der Jugendpflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. 1.2 Eine angemessene Eigenleistung ist stets Voraussetzung für eine mögliche Förderung. 1.3 Die Verantwortung liegt beim Träger der durchzuführenden Maßnahme. 1.4 Der Träger der Maßnahme stellt sicher, dass im Sinne des Tätigkeitsausschlusses vorbestrafter Personen (§ 72 a SGB VIII, Abs 1) alle mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung betraute Personen, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis darf bei Beginn der Maßnahme nicht älter als zwei Monate sein und ist bis zu fünf Jahre gültig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abt. Jugend und Familie anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses eine Ehrenerklärung akzeptieren. 19 1.5 Ein Rechtsanspruch besteht nicht und wird auch nicht dadurch begründet, dass die Voraussetzung für die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt ist. 1.6 Die Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden und nach Durchführung der Maßnahme nachzuweisen. 1.7 Zuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden; Anträge sollen sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. 1.8 Die Kosten und die Finanzierung müssen in dem Antrag aufgeschlüsselt sein. An- und Abreisetag gelten als zwei Tage. 1.9 Um einen jugendpflegerischen Inhalt der Maßnahme zu garantieren, ist ein Programm beizufügen, aus dem Ablauf und Zweck der jeweiligen Maßnahme klar ersichtlich sind. 1.90 Sofern die Beihilfen den Betrag von 50,00 € nicht übersteigen, genügt die schriftliche Versicherung, dass die Beihilfe im Sinne des Antrages verwandt worden ist. In allen übrigen Fällen sind Fotokopien oder Originalbelege zur Einsichtnahme vorzulegen. 1.91 Nicht zweckentsprechend verwandte Beihilfen sind zurückzuzahlen; ebenso überzahlte Beihilfen, sofern sie 2,50 € übersteigen. 1.92 Dem Kreis steht jederzeit das Recht zu, die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe direkt zu überprüfen. 1.93 Aus Mitteln der Jugendpflege können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gefördert werden. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit vorliegt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß Landesjugendplan andere Altersgrenzen festsetzen. 1.94 Die Leiter von Maßnahmen müssen gründlich ausgebildet sein. Als gründliche Aus- bildung gilt im Allgemeinen der nachgewiesene Besuch von Lehrgängen im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten) Zusätzlich muss die Teilnahme an einem „ErsteHilfe- Lehrgangs“ im Umfang von 12 Zeitstunden (entsprechend 16 Schulungseinheiten) nachgewiesen werden. 1.95 Die Betreuer erhalten den gleichen Zuschuss wie die Teilnehmer. Je 7 Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst. In Ausnahmen entscheidet der Kreisjugendpfleger über einen höheren Betreuerschlüssel. 1.96 Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem, religiösem oder politischem Inhalt können nicht gefördert werden. 2.0 Die Richtlinien des Allgemeinen Teils gelten, sofern im Besonderen nicht anders bestimmt. 20 3. Besonderer Teil 3.1 Kinder- und Jugenderholung 3.10 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden Maßnahmen von mindestens 12tägiger Dauer mit 5,00 € je Tag und Person gefördert. Die Höchstdauer beträgt 22 Tage. 3.11 Antragsunterlagen 3.110 Formantrag 3.111 Teilnehmerliste (falls Betreuer bezuschusst werden soll) 3.112 Antragsfrist: 15.05. des laufenden Jahres 3.12 Einkommensprüfung 3.120 Die Einkommensprüfung erfolgt entsprechend der Regelung für die Familienerholung. 3.13 Verwendungsnachweis 3.130 Teilnahmebestätigung des Trägers 3.14 Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung gefördert, ist eine zusätzliche Bezuschussung aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit für den Teilnehmer nicht möglich. 21 3.2 Stadt- bzw. Ortsranderholung 3.20 Der Kreis Euskirchen gewährt für die Durchführung von örtlichen Ferienmaßnahmen (Stadt- bzw. Ortsranderholungen) bei einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohner = 20 000 Einwohner = 30 000 Einwohner = 40 000 Einwohner = 50 000 Einwohner = 60 000 Einwohner = 3.21 500,00 € 1.500,00 € 2.500,00 € 3.500,00 € 4.500,00 € 5.500,00 € Antragsunterlagen 3.210 Formloser Antrag 3.211 Kosten- und Finanzierungsplan 3.212 Programm 3.213 Kontonummer und Bankverbindung 3.22 Verwendungsnachweis 3.220 Originalrechnungen oder Ablichtungen 3.221 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 22 3.3 Sport, Spiel und Geselligkeit 3.30 Alle Fahrten von Kinder- und Jugendgruppen mit einer Beteiligung von mindestens 5 Teilnehmern und einer Übernachtung am Fahrtenziel werden gefördert. Es werden maximal 22Tage bezuschusst. 3.300 Der Zuschuss beträgt je Tag und Person 3,00 €. 3.31 Antragsunterlagen 3.310 Formloser Antrag 3.311 Finanzierungsplan 3.312 Programm 3.313 Teilnehmerliste 3.314 Kontonummer und Bankverbindung 3.32 Verwendungsnachweis 3.320 Originalrechnungen der Ablichtungen 3.321 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 3.33 Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit gefördert, ist eine zusätzliche Bezuschussung für den Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung nicht möglich. 23 3.4 Internationale Jugendbegegnungen 3.40 Jugendliche im Alter von mindestens 14 Jahren erhalten bei der Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen einen Zuschuss in Höhe von 3,00 € je Tag und Teilnehmer. Die Mindestdauer beträgt drei Tage, der Zuschuss kann für höchstens 22 Tage gewährt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, wo nach Landes- oder Bundesrichtlinien eine längere Dauer vorgeschrieben ist. 3.43 Antragsunterlagen 3.430 Formloser Antrag 3.431 Finanzierungsplan 3.432 Programm 3.433 Teilnehmerliste 3.434 Kontonummer und Bankverbindung 3.44 Verwendungsnachweis 3.440 Originalrechungen oder Ablichtungen 3.441 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 24 3.5 Bildungs- und Schulungsveranstaltungen 3.50 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die mindestens 10 Jahre, höchstens jedoch 27 Jahre alt sind, erhalten bei der Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen im Bereich der Jugendpflege einen Zuschuss von: Halbtags- und Abendveranstaltungen: Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung: Veranstaltungen mit Übernachtung: Gruppenleiterschulungen werden für max. 6 Tage je Tag und Teilnehmer mit gefördert. Das Mindestalter der Teilnehmer beträgt 15 Jahre. Maßnahmen zur Verlängerung der Juleica werden im Umfang von max. 2 Tagen je Tag und Teilnehmer mit gefördert. 3.51 Antragsunterlagen 3.510 Formloser Antrag 3.511 Finanzierungsplan 3.512 Programm 3.513 Teilnehmerliste 3.514 Kontonummer und Bankverbindung 3.52 Verwendungsnachweis 3.520 Originalrechnungen oder Ablichtungen 3.521 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 25 1,00 € 2,00 € 4,00 € 5,00 € 5,00 € 3.6 Materialien für die Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 3.60 Für die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien im Rahmen der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit kann ein Zuschuss in Höhe von 30 % der anerkannten Kosten gewährt werden. 3.61 Antragsunterlagen 3.610 Formloser Antrag 3.611 Finanzierungsplan 3.62 Verwendungsnachweis 3.621 Ein Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zu erbringen (Originalrechnungsbelege). 3.622 Sportgeräte und Musikinstrumente können nicht gefördert werden. 26 3.7 Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang 3.70 Zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft werden Maßnahmen und Projekte des Bildungswerks Vogelsang, die der Information über Gewalt und Rechtsextremismus und dessen Folgen dienen, mit einer Pauschalsumme von jährlich bis zu 10.000 € unterstützt. 3.71 Die Maßnahmen werden mit 200 € für Gruppen mit mindestens 15 Teilnehmer- innen bezuschusst. 3.72 Gefördert werden können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit vorliegt. 3.73 Antragsunterlagen 3.730 Formloser Antrag an das Bildungswerk Vogelsang 3.731 Finanzierungsplan 3.732 Kontonummer und Bankverbindung 3.74 Verwendungsnachweis 3.741 Vereinfachter Verwendungsnachweis (zweckentsprechende Verwendung) 3.742 Originalrechnungen und Teilnehmerlisten sind 3 Jahre aufzubewahren. Der Kreis Euskirchen darf die Unterlagen jederzeit zwecks Prüfung einsehen. 3.743 Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen. 27 Richtlinien zur Förderung der offenen Jugendeinrichtungen mit hauptberuflichen Fachkräften 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Kreis Euskirchen ist als öffentlicher Jugendhilfeträger gem. § 11 i.V. mit § 80 SGB VIII verpflichtet, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Angeboten zählen auch Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. 2. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden Jugendeinrichtungen gewährt. 3. den anerkannten Trägern von offenen Zuwendungsvoraussetzungen Die zu fördernden Einrichtungen müssen im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Offene Kinder- und Jugendarbeit) ausgewiesen sein. Auf der Basis des jährlich zu erstellenden Qualitätsberichtes wird ein Wirksamkeitsdialog mit den Trägern der Einrichtungen geführt. Des weiteren werden im Rahmen des Wirksamkeitsdialoges Leistungsund Zielvereinbarungen mit jeder Einrichtung mit Gültigkeit bis zum 31.12.2018 vereinbart. Die aktive Beteiligung am Wirksamkeitsdialog sowie an den jährlich stattfindenden Sozialraumkonferenzen in der jeweiligen Kommune (in der sich die Einrichtung befindet), ist Voraussetzung für eine Förderung. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, Angebote der aufsuchenden Jugendarbeit im Umfang von 10 bis 20 v.H. des anerkannten Stellenumfangs vorzuhalten. Demnach beträgt die Öffnungszeit der Einrichtung zwischen 60 und 70 v.H. des geförderten Stellenumfangs. Die Anwesenheit der hauptamtlichen Fachkraft/Fachkräfte ist während der Öffnungszeit erforderlich. Im Einzelfall kann in den Leistungs- und Zielvereinbarungen eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. 4. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind die durch die Abteilung Jugend und Familie anerkannten Personalkosten. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Der Kreis Euskirchen fördert die anerkannten Personalkosten der hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräfte zu 100 %. Art und Umfang (Personal) der Förderung legt der Jugendhilfeausschuss für das darauffolgende Jahr fest. Personalkosten unterhalb eines Stellenumfangs von 0,5 Fachkraftstelle je Einrichtung werden nicht bezuschusst. 28 5.2 Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifrecht des Trägers. Gefördert werden jedoch bei kommunalen Trägern Personalkosten für eine Eingruppierung bis max. Entgeltgruppe 9 TVöD. Findet ein anderes Tarifsystem Anwendung, so ist eine Besserstellung gegenüber dem TVöD bezüglich der Eingruppierung (vgl. Entgeltgruppe 9) auszuschließen. 5.3 Die Personalbemessung berechnet sich auf der Grundlage des Jugendeinwohnerwertes der 10- 18 Jährigen der jeweiligen Stadt/ Gemeinde. Die Kernorte (hier: der Stadtteil bzw. Ortsteil, der den höchsten Jugendeinwohnerwert zu verzeichnen hat) finden besondere Berücksichtigung. Der Personalbedarf, der sich hieraus für die Kinder und Jugendlichen im Gesamtgebiet des Kreises Euskirchen ergibt, darf einen Stellenumfang von 12,9 Fachkraftstellen nicht überschreiten. Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der o.a. Personalbemessung Angebote vorzuhalten, die von mindestens 5 v.H. der Kinder- und Jugendlichen aus den jeweiligen Kernorten sowie 1 v.H. der Kinder und Jugendlichen aus dem übrigen Stadt- bzw. Gemeindegebiet täglich wahrgenommen werden. Der Träger verpflichtet sich, die BesucherInnenstruktur in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Die entsprechenden BesucherInnenlisten sind auf Anfrage vorzulegen. 5.4 Die Eigenleistung des Trägers besteht in der Finanzierung der Programm-, Sach- und Materialkosten. 5.5 Vertretungskosten (z.B. Krankheit, Mutterschutz etc.) können nicht geltend gemacht werden, sofern diese mit Mehrkosten verbunden sind. 6. Verfahren 6.1 Die Förderanträge bestehender Einrichtungen sind bis zum 01.07. des Vorjahres bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen. 6.2 Der Kreis leistet innerhalb der ersten 10 Werktage eines jeden Quartals eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 v. H. der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Zuwendung. 6.3 Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, wesentliche Änderungen Personalkosten bzw. des Personalbestands unverzüglich mitzuteilen. 6.4 Der Träger legt der Abteilung Jugend und Familie bis zum 31.01. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis sowie den Qualitätsbericht vor. Etwaige, nach Prüfung des Verwendungsnachweises sich ergebende Über- oder Minderzahlungen sind auszugleichen. 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer 7.1 Diese Richtlinien treten ab 01.01.2016 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2018. 29 der