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Info GB (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
569 kB
Datum
27.05.2015
Erstellt
21.05.15, 14:46
Aktualisiert
21.05.15, 14:46
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1::: -;-;:, g8 n 9 Bundesministerium fUrVerkehr, Bau und Stadtentwicklung 18 a; 2015 GB Claudia Horn Bundesministerium fOr Verkehr und digitate lnlrastruktur e 11030Berlin Herrn Gunter Rosenke Landrat Kreis Euskirchen Kreishaus, Jtilicher Ring 32 53861 Euskirchen Leiterin der Abteilung Land­ verkehr HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn POSTANSCHRIFT 11030 Berlin TEL FAX +49 (0)228 18-300-4000 +49 (0)228 18-300-8074000 AL-l_l\@bmvLbund .de www.bmvi.de Betreff: Verbesserung der BefOrderungsbedingungen im Bahn­ verkehr auf der Eifel- und Voreifelstrecke sowie grundsatzlicher Ausbau von Kundenfreundlichkeit und Qualitat im Schienenper­ sonennahverkehr (SPNV) Aktenzeichen: LA 14/5154.5/4/ Ihr Schreiben vorn 20.04 .2015 Datum: Bonn, .13 · (J~ . Zo -7';­ Seite 1 von 4 Sehr geehrter Herr Landrat, vielen Dank fur Ihr Schreiben vorn 20.04.2015 an Herrn Bundesminis­ ter Alex ander Dobrindt MdB. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antwor­ ten. Es ist ein zentrales verkehrspolitisches Anliegen der Bundesregierung, die Qualitat des offentlichen Personennahverkehrs COPNY) weiter zu verbessern und ein bedarfsgerechtes Angebot im Schienenpersonen­ nahverkehr (SPNY) auch in der Flache sicher zu stellell. Seit der Regionalisierung 1996 im Zuge der Bahnreform liegt d~ Zu- .... standigkeit fur die Planung, Organisation und Finanzierung des OPNV bei , Die Lander erhalten seitdem tiber das Regionalisie­ .,. den Land ern ........ .. Seite 2 von 4 rungsgesetz (RegG) aus dem Mincralolsteueraufkornmen des Bundes jahrliche Betrage zur Finanzierung der Verkehrsleistungen im SPNV, die aber auch investiv zur Verbesserung des bPNV eingesetzt werden konnen. Dies waren 2014 insgesamt rd. 7,3 Mrd. E. . ....- Der Bund schafft die Voraussetzungen und stellt die finanziellen Mit­ tel bereit. Auf Landesebene bzw. in der Region wird dann entschie­ den, wie die Mittel konkret verwendet werden sollen . Somit kann be­ darfsgerecht vor Ort entschieden werden, wie der offentliche Verkehr in der Region gestaltet und auch landerubergreifend Regionen verbun­ den werden. Urn die Mittel auf den bestehenden Bedarf ausrichten zu konnen, ist gem. § 5 Abs. 5 RegG fur den Zeitraum ab 2015 eine erneute Anpas­ sung des Gesetzes vorgesehen. Die anstehende Revision der Regionalisierungsmittel tangiert nach Auffassung der Bundesregierung die Bund-Lander-Finanz­ beziehungen. Daher soli diese Revision im Rahmen der Reform der Bund-Lander-Finanzbeziehungen beraten und beschlossen werden. Oabei strebt die Bundesregierung eine schnellstmcgliche Revision der Regionalisierungsmittel im Rahmen der dieser Gesprache an. Urn einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf fur die Beratungen im Rahmen der Bund-Lander-Finanzbeziehungen zu gewahrleisten, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf mit folgendem Inhalt be­ schlossen: • Verschiebung der anstehenden Revision urn 1 Jahr und Dynamisierung der Regionalisierungsmittel urn 1,5 % auf rd. 7,4 Mrd. E in 2015 Der Gesetzentwurf ist am 05.03.2015 in 2.13. Lesung vom Bundes­ tagbeschlossen worden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.03.2015 den Vermittlungsausschuss an gerufen . Oer Gesetzentwurf ist zustimmungspflichtig. Damit steht den Landern weiterhin (vorerst) laut Haushaltsgesetz fur 2015 der Betrag von rd. 7 ,29 Mrd . € zur Verfugung (Betrag 2014 ohne ,..... Dynamisierung). . I Seite 3 von 4 Ihre Ausfuhrungen zu den Verhaltnissen im SPNV auf der Eifel- und Voreifelstreeke im Zuge der Einfuhrung der neuen Fahrzeug;; im Kal-" " ner Dieselnetz habe ieh mit Interesse gelesen. Allerdings liegt dir Zu­ standigkeit dafur auf Grund der gesetzliehen Vorgaben beim Land N ordrhei;'Westfalen . - .. -­ Wir bitten Sie daher, Ihre Hinweise tiber die Situation des SPNV auf der Eifel- und Voreifelstreeke zustandigkeitshalber an folgende Ad­ resse zu ubersenden: Ministerium fur Bauen, Wohnen, Stadtentwieklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Jurgensplatz 1 40219 Dusseldorf Zu der in der Resolution erhobenen Forderung naeh Erhohung der Verspatungsentsehadigungen fur Zeitkarteninhaber mochte ieh Ihnen folgendes mitteilen: Mallgeblich ist die Verordnung (EG) Nr. 137112007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 tiber die Reehte und Pfliehten der Fahrgaste im Eisenbahnverkehr. Nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 137112007 ist im Hinblick auf »Zeitfa hrka rte n gerellelt, dass bei wiederholten .... Verspatungen wahrend der Gultigkeitsdauer der Zeitfahrkarte ange­ messene Entschadigungen gernaf den Entschadigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens verlangt werden konnen. Insoweit sind hier die jeweiligen Entschadigungsregelungen in den Beforderungsbe­ dingungen des befordernden Eisenbahnunternehmens zu berucksichti­ gen. So ist z . B. in den Bedingungen fur den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutsehen Bahn AG, wie in der Resolution ange­ sproehen, geregelt, dass Inhaber einer Zeitkarte im Nahverkehr (fur die Produktklasse C) bei wiederholten Zugausfallen, Verspatungen oder Anschlussversaumnissen ab 60 Minutw innerhalb der Geltungs­ dauer der Fahrkarte je Einzelfall eine Entschadigung von 1,50 € fur die 2. Wagenklasse und 2,25£ fur die 1. Wagenklasse erhalten, insge­ samt max. 25 % des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschadi­ • Seite 4 von 4 .. gungszahlung erfolgt auf Antrag, wenn der Entschadigungsanspruch ......-den Betrag von ...4 € tiberschreitet. Die Bagatellgrenze von 4 € steht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, wonach gemafs Art. 17 Absatz 3 die Eisenbahnunternehmen Mindestbetrage festlegen durfen, unterhalb deren keine Entschadigungszahlungen zu leisten sind. Dieser Mindestbetrag darf hochstens 4 € betragen. Die in Rede stehenden Bedingungen fur den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten sind dann zulassig, wenn sie mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Ein Einschreiten im Rahmen der Tarifaufsicht ist somit nur dann geboten, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht berticksichtigt werden. Ein solcher Rechtsverstof ist nicht erkennbar. Ob und inwieweit auf den in Rede stehenden Strecken des SPNV ausschliel3lich die in der Resolution angesprochenen Beforderungsbedingungen der DB AG fur Zeitkarten zur Anwendung kommen oder dartiber hinaus auch Verbundtarife, entzieht sich hiesiger Kenntnis. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben, und verbleibe mit freundlichen Gruben Mit freundlichen Gruben Claudia Hom