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Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
152 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
10.08.15, 14:46
Aktualisiert
10.08.15, 14:46
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 143/2015 05.08.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 03.09.2015 Kreisausschuss 30.09.2015 Kreistag 21.10.2015 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ Sachbearbeiter/in: Herr Crespin Tel.: 02251 15 210 Abt.: 38 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ./. Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Auf der Grundlage der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) sowie in Ausführung des § 10 Rettungsgesetz NRW in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zur Regelung des Einsatzes von Luftfahrzeugen (Rettungshubschrauber) im Rettungsdienst stimmt der Kreistag der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers <Christoph Europa 1>“ (Aachen) zu. -2Begründung: Der durch den Kreistag verabschiedete Rettungsbedarfsplan des Kreises Euskirchen legt die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie des Einsatzes von Luftfahrzeugen (Rettungshubschrauber und Intensivtransporthubschrauber) fest. Mit den Kostenträgern wurde zum derzeit geltenden Rettungsbedarfsplan vorab der Verabschiedung des Rettungsbedarfsplanes durch den Kreistag Einvernehmen erzielt. Der Einsatz von Rettungshubschraubern ist für das Land NRW grundlegend durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW geregelt (25.10.2006 – III 8 0714.1.3 „Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“, geändert durch Erlass 08.02.2011 -234 – 0714.1.3). Zur Versorgung des geografisch nördlichen Bereichs des Kreises Euskirchen durch Rettungshubschrauber wurde bereits eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (Köln) und für das gesamte Kreisgebiet des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (Köln) geschlossen. Zur Versorgung des geografisch südlichen Bereiches des Kreises Euskirchen durch Rettungshubschrauber sollte bereits Anfang 2014 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft „Christoph Europa 1“ geschlossen werden. Die Vereinbarung war jedoch zunächst nicht durch die Bezirksregierung Köln genehmigungsfähig, da diese davon ausging, dass der GGD Zuid Limburg (NL) eine Behörde ist, die nicht vom Anholter Abkommen berechtigt wird mit deutschen Kommunen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Dieser Irrtum konnte nunmehr jedoch beigelegt werden, so dass nun auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“ durch die Bezirksregierung Köln genehmigungsfähig ist. Im Besonderen ist hinsichtlich der rettungsdienstlichen Versorgungsqualität im Kreis Euskirchen darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der oben genannten formell zu schließenden öffentlichrechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaft die bisherige Unterstützung in der rettungsdienstlichen Versorgung des gesamten Gebietes des Kreises Euskirchen bereits seit den neunzehnhundertsiebziger Jahren durch die Primärrettungshubschrauber Köln und Aachen gewährleistet wird. Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Trägergemeinschaft entspricht nunmehr den gesetzlich formellen Grundlagen im Sinne der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit dem § 10 des Rettungsgesetzes NRW. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)