Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
42 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
10.08.15, 14:46
Aktualisiert
10.08.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers „Christoph Europa 1“
Die StädteRegion Aachen schließt
a) aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
in der zur Zeit geltenden Fassung (GV. NRW. S. 621) sowie in Ausführung des § 10
Abs. 3 Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der zur
Zeit geltenden Fassung und des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales NRW vom 25.10.2006 – III 8 – 0714.1.3 – Regelung zum Einsatz von
Luftfahrzeugen im Rettungsdienst –, geändert durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 08.02.2011 -234 – 0714.1.3 - mit
den nachstehend aufgeführten Kreisen
Kreise:
Düren, Heinsberg, Rhein-Erft-Kreis (für die Stadt Bedburg und die Gemeinde Elsdorf), Euskirchen (für die Städte/Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall,
Mechernich, Nettersheim, Schleiden und Zülpich)
sowie
b)
der Stadt Aachen als mit der Durchführung der Leitstellenaufgaben Beauftragte
und
c)
der Geneeskundige GezondheitsDienst Zuid Limburg (GGD Zuid Limburg) als Träger
vom Ambulancedienst, repräsentiert durch seinen Vorstandspräsidenten,
aufgrund des EG-Vertrages sowie des Abkommens zwischen dem Land NordrheinWestfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23.05.1991 (GV. NW. S.
530) (sog. Anholter Abkommen) und der gemeinsamen Erklärung des Ministers für
Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande und des Innenministers des
Stand 31.01.2014
Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich grenzüberschreitender Zusammenarbeit vom
16.01.2001 unter Berücksichtigung der nationalen Gesetzgebung und Protokolle
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Standort und Einsatzbereich
Durch Erlass vom 25.10.2006 – III 8 – 0714.1.3 „Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungsdienst“, geändert durch Erlass vom 08.02.2011 -234 – 0714.1.3
– hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW, die öffentliche Luftrettung in NRW neu geregelt. Die Aufgaben, Kernträger, Standorte und
Einsatzbereiche der Rettungshubschrauber wurden festgelegt.
Standort des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph Europa 1“ ist Würselen. Zu
seinem regelmäßigen Einsatzbereich gehören die StädteRegion Aachen sowie die
Kreise Düren und Heinsberg, aus dem Rhein-Erft-Kreis die Städte Bedburg und Elsdorf sowie aus dem Kreis Euskirchen die Städte/Gemeinden Blankenheim, Dahlem,
Hellenthal, Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden und Zülpich.
Außerdem gehören zum Einsatzbereich auch angrenzende Gebiete in Belgien und in
den Niederlanden.
§2
Aufgaben des Kernträgers
(1) Die StädteRegion Aachen nimmt als Kernträger im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2
RettG NRW die Aufgabe der Luftrettung für die Vertragspartner in ihrer Zuständigkeit wahr.
Zuständige Leitstelle für die Einsätze des RTH „Christoph Europa 1“ ist gemäß §
10 Abs. 3 Satz 3 RettG NRW die städteregionale Leitstelle. Anfragen im Hinblick
auf Rettungseinsätze sind an diese zu richten.
(2) Die StädteRegion Aachen verpflichtet sich, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Luftrettungsdienstes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die
notwendigen Vereinbarungen abzuschließen.
Stand 31.01.2014
§3
Durchführung
Soweit die StädteRegion Aachen die Aufgaben des RTH „Christoph Europa 1“ nicht
mit eigenem Personal durchführt, kann die Durchführung der Aufgaben gemäß
RettG NRW Dritten übertragen werden.
Änderungen bei der Durchführung der Aufgaben, sind den Mitgliedern vorab mitzuteilen.
Die StädteRegion Aachen hat die Trägergemeinschaft über wesentliche Vorgänge
betreffend den Betrieb des RTH „Christoph Europa 1“ zu unterrichten und diesen auf
Antrag Einsicht in alle bei ihr geführten Betriebsunterlagen zu gewähren.
§4
Kosten
(1) Die Einsätze des Christoph Europa 1 werden derzeit für die Vertragspartner unter
a) und c) nach der mit den Kostenträgern abgestimmten Entgeltvereinbarung des
Fluggerätebetreibers abgerechnet. Der Kernträger wird zeitnah eine entsprechende Satzung für die Erhebung von Gebühren der Luftrettung erlassen. Nach
Inkrafttreten der Satzung entfällt die Regelung des Absatzes 2.
(2) Bisher sind alle Kosten, die nicht über die Entgeltvereinbarung des Fluggerätebetreibers abgerechnet werden konnten, von diesen übernommen worden. Sollten
sich die Abrechnungsmodalitäten des Fluggerätebetreibers ändern, so verpflichten sich die Vertragspartner unter a) und c), mit dem Ziel einer entsprechenden
Änderung der Vereinbarung zur Umlage der nicht durch Entgelte gedeckten Kosten neu zu verhandeln.
§5
Ausscheiden
Für den Fall, dass ein pflichtiges Mitglied der Trägergemeinschaft durch Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums NRW aus dem Einsatzbereich des RTH „Christoph Europa 1“ ausgegliedert wird, verliert diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Tag der Ausgliederung für die betreffende
Gebietskörperschaft ihre Gültigkeit.
Stand 31.01.2014
§6
Form
(1) Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind
oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt
nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame
oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von ihnen
verfolgten Zweckes durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine
Regelungslücke enthält.
§7
Haftung
Die Vertragsparteien stellen sich unabhängig vom Rechtsgrund gegenseitig von jeglicher Haftung für Schäden, die durch einen Einsatz nach dieser Vereinbarung entstehen können, frei.
§8
Inkrafttreten und Kündigen
(1) Für die Vertragspartner unter a) und b) tritt diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Aufsichtsbehörde in Kraft.
Sie ersetzt die bisherige Vereinbarung zum RTH „Christoph Europa 1“ aus dem
Jahre 1983 in der Fassung der letzten Änderung vom 03.03.1995/04.04.1995,
soweit diese die an ihr Beteiligten betrifft. Die Regelungen der bisherigen Vereinbarung treten insoweit zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Für den Vertragspartner unter c) tritt diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Vertragspartner den anderen Vertragspartnern mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Stand 31.01.2014
Aachen,
(Etschenberg)
Städteregionsrat der StädteRegion aachen
(Spelthahn)
Landrat des Kreises Düren
(Pusch)
Landrat des Kreises Heinsberg
(Kreuzberg)
Landrat des Rhein-Erft-Kreises
(Rosenke)
Landrat des Kreises Euskirchen
(Philipp)
Oberbürgermeister der Stadt Aachen
(van den Tillar)
Vorstandpräsident des Geneeskundige GezondheidsDienst Zuid Limburg (GGD Zuid
Limburg)
Stand 31.01.2014