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Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss der Kreissparkasse Euskirchen für das Jahr 2014 a) Verwendung des Jahresüberschusses b) Entlastung der Sparkassenorgane)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
104 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
20.08.15, 14:46
Aktualisiert
20.08.15, 14:46
Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss der Kreissparkasse Euskirchen für das Jahr 2014
a) Verwendung des Jahresüberschusses
b) Entlastung der Sparkassenorgane) Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss der Kreissparkasse Euskirchen für das Jahr 2014
a) Verwendung des Jahresüberschusses
b) Entlastung der Sparkassenorgane) Beschlussvorlage GB (Jahresabschluss der Kreissparkasse Euskirchen für das Jahr 2014
a) Verwendung des Jahresüberschusses
b) Entlastung der Sparkassenorgane)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 138/2015 14.07.2015 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 30.09.2015 Kreistag 21.10.2015 Jahresabschluss der Kreissparkasse Euskirchen für das Jahr 2014 a) Verwendung des Jahresüberschusses b) Entlastung der Sparkassenorgane Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) b) Gemäß dem Empfehlungsbeschluss des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen vom 29. Juni 2015 beschließt der Kreistag, den Jahresüberschuss der Kreissparkasse Euskirchen für das Geschäftsjahr 2014 von 784.735,75 € in voller Höhe in die Sicherheitsrücklage der Kreissparkasse einzustellen. Es erfolgen keine Ausschüttung an den Träger und kein Gewinnvortrag. Der Kreistag beschließt, den Organen der Kreissparkasse Euskirchen für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. (Bei der Beschlussfassung haben die Kreistagsmitglieder, die gleichzeitig dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen angehören, nicht mitgewirkt.) -2- Begründung: zu a) Gemäß § 24 Abs. 4 des Sparkassengesetzes NRW (SpKG) legt der Verwaltungsrat nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor. Diese beschließt gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe g) SpKG auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpKG. Gemäß § 25 Abs. 1 SpKG ist in dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SpKG die Verwendung des Jahresüberschusses im Einzelnen darzulegen. Namentlich sind anzugeben: a) b) c) d) der Jahresüberschuss, der an den Träger auszuschüttende Betrag, die in die Sicherheitsrücklage oder eine freie Rücklage einzustellenden Beträge, ein Gewinnvortrag. Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen hat in der Sitzung vom 29. Juni 2015 einstimmig den folgenden Beschluss gefasst: „Der Verwaltungsrat bittet die Vertretung des Trägers (Kreistag) gemäß § 25 Abs. 1 SpKG NW zu beschließen, den Jahresüberschuss von 784.735,75 € in voller Höhe in die Sicherheitsrücklage einzustellen. Demzufolge sind keine Beträge gemäß § 25 Abs. 1 b) und d) SpKG NW anzugeben.“ zu b) Gemäß § 8 Abs. 2 Buchstabe f) SpKG NW beschließt die Vertretung des Trägers über die Entlastung der Organe der Sparkasse, hier: des Verwaltungsrates und des Vorstandes. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse hat am 29. Juni 2015 den folgenden Beschluss gefasst: „Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig gemäß § 15 Abs. 2 d) Sparkassengesetz (SpKG) NW: 1. Der von der Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 mit Summen Aktiva/Passiva einem Jahresüberschuss von einem ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 1.788.541.176,62 € 784.735,75 € 784.735,75 wird festgestellt. 2. Der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 wird in der vom Vorstand vorgelegten Form gebilligt.“ -3Anlage: Jahresabschluss zum 31.12.2014 gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)