Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
31.08.15, 12:01
Aktualisiert
14.09.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 14/2015
17.08.2015
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
30.09.2015
Kreistag
21.10.2015
Jahresabschluss 2012 des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens
Tel.: 15 422
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2012 einschließlich des
Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
-2-
Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw. § 37
Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen
ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des
Kreises vermitteln und ist zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz,
und dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und bestätigte Jahresabschluss
vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Rechnungsprüfung verwiesen wird
(§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung und Vorberatung im Kreisausschuss wird der
Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Beschleunigung der Verfahrensabläufe hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 und der damit
verbundenen Genehmigung des Haushaltes 2015 ist der Beschluss im Wege der Dringlichkeit erforderlich.
gez. Reidt
gez. Schulte
gez. Reiff
gez. Grutke
gez. Lübke
gez. Bell
(Kreisausschussmitglieder)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter
Abteilungsleiter
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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