Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
06.10.15, 04:05
Aktualisiert
06.10.15, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 156/2015
24.09.2015
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
21.10.2015
Teilnahme von Beschäftigten der Fraktionen an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen des
Kreistages und seiner Ausschüsse
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15-319
Abt.: GB I/13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen zur Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen
des Kreistages und seiner Ausschüsse zuzulassen.
-2Begründung:
Zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich nur Kreistagsmitglieder und die zur
Teilnahme berufenen Vertreter der Verwaltung zuzulassen, soweit diese ebenfalls zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind. Durch eine Regelung in der Geschäftsordnung können gemäß
§ 33 Abs. 4 KrO NRW auch die Mitglieder der Ausschüsse als Zuhörer zugelassen werden. Dies ist
durch § 7 Abs. 7 der hiesigen Geschäftsordnung bereits erfolgt.
Entsprechend den gängigen Kommentaren kann der Kreistag zudem nach pflichtgemäßem Ermessen
auch Mitarbeiter/innen von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Kreistagsmitgliedern zulassen, sofern
diese nach § 40 Abs. 5 KrO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Verpflichtung erfolgt
jeweils zur Beginn des Arbeitsverhältnisses durch den Landrat.
Da dieser Personenkreis im Rahmen des Sitzungsdienstes und der täglichen Arbeit ohnehin Kenntnis
von den Inhalten der nichtöffentlichen Beratungsgegenstände erhält, ist es aus Sicht der Verwaltung
auch konsequent, diese entsprechend als Zuhörer zu den nichtöffentlichen Sitzungsteilen zuzulassen.
Aufgrund aktueller Gespräche mit Nachbarkreisen und um immer wieder auftretenden,
datenschutzrechtlichen Diskussionen vorzubeugen wird daher verwaltungsseitig im Sinne einer
einheitlichen Regelung empfohlen, die Sachlage durch diesen Grundsatzbeschluss abschließend zu
regeln.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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