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Beschlussvorlage GB (Teilnahme von Beschäftigten der Fraktionen an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen des Kreistages und seiner Ausschüsse)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
21.10.2015
Erstellt
06.10.15, 04:05
Aktualisiert
06.10.15, 04:05
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 156/2015 24.09.2015 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 21.10.2015 Teilnahme von Beschäftigten der Fraktionen an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen des Kreistages und seiner Ausschüsse Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15-319 Abt.: GB I/13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen zur Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungsteilen des Kreistages und seiner Ausschüsse zuzulassen. -2Begründung: Zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich nur Kreistagsmitglieder und die zur Teilnahme berufenen Vertreter der Verwaltung zuzulassen, soweit diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Durch eine Regelung in der Geschäftsordnung können gemäß § 33 Abs. 4 KrO NRW auch die Mitglieder der Ausschüsse als Zuhörer zugelassen werden. Dies ist durch § 7 Abs. 7 der hiesigen Geschäftsordnung bereits erfolgt. Entsprechend den gängigen Kommentaren kann der Kreistag zudem nach pflichtgemäßem Ermessen auch Mitarbeiter/innen von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Kreistagsmitgliedern zulassen, sofern diese nach § 40 Abs. 5 KrO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Verpflichtung erfolgt jeweils zur Beginn des Arbeitsverhältnisses durch den Landrat. Da dieser Personenkreis im Rahmen des Sitzungsdienstes und der täglichen Arbeit ohnehin Kenntnis von den Inhalten der nichtöffentlichen Beratungsgegenstände erhält, ist es aus Sicht der Verwaltung auch konsequent, diese entsprechend als Zuhörer zu den nichtöffentlichen Sitzungsteilen zuzulassen. Aufgrund aktueller Gespräche mit Nachbarkreisen und um immer wieder auftretenden, datenschutzrechtlichen Diskussionen vorzubeugen wird daher verwaltungsseitig im Sinne einer einheitlichen Regelung empfohlen, die Sachlage durch diesen Grundsatzbeschluss abschließend zu regeln. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)