Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
124 kB
Datum
01.03.2017
Erstellt
17.02.17, 11:37
Aktualisiert
17.02.17, 11:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
18/2017
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze und
Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt: Frau Schürmann
Telefon:
05208/991-202
Datum:
17. Februar 2017
Beitragsangelegenheiten - Straßenbaubeiträge
hier: Gleichbehandlung von KAG- und BauGB-Maßnahmen
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
01.03.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Bei baulichen Maßnahmen an Straßen unterscheidet man zwischen Maßnahmen nach dem BauGB (Baugesetzbuch) und dem KAG NRW (Kommunalabgabengesetz NRW).
Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Beiträge nach dem BauGB werden erhoben, wenn eine Straße (=Verkehrsanlage) neu errichtet oder eine
bereits vorhandene ältere Baustraße erstmalig satzungsgemäß ausgebaut wird.
Rechtsgrundlage ist hierfür die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Leopoldshöhe.
Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
Beiträge nach dem KAG werden erhoben, wenn eine Verkehrsanlage oder einzelne Teileinrichtungen (z. B.
Beleuchtung, Bürgersteig u.a.) verschlissen sind und einer Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung bedürfen.
Rechtsgrundlage ist hier die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe.
Bei KAG-Maßnahmen werden die Anlieger mit maximal 70% Eigenanteil (im Bereich von Anliegerstraßen) an
den anfallenden Baukosten beteiligt. Daher wurde aufgrund des hohen Eigenanteils seitens der Politik beschlossen, die betroffenen Anlieger drei Jahre vor Beginn der Maßnahme zu informieren, damit entsprechende
finanzielle Rücklagen gebildet werden können.
Bei BauGB-Maßnahmen gibt es diese Regelung bisher nicht. Hier ist es allerdings so, dass die betroffenen
Anlieger mit einem Eigenanteil von 90% herangezogen, also im Verhältnis zu den KAG-Maßnahmen sogar
höher belastet werden.
Es stellt sich insofern die Frage, ob generell den nach dem BauGB betroffenen Anliegern ebenfalls eine Ansparzeit von drei Jahren gewährt werden soll. Verwaltungsseitig wird dies auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten befürwortet, da rechtlich gesehen nichts, was wesentlich gleich ist, ungleich behandelt werden
darf.
-2-
Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei Neubaugebieten sich dieses Problem nicht mehr stellt, da die Erstausbaukosten über Ablöseverträge geregelt werden. Die Kosten des Erstausbaus sind dabei bereits mit dem
Kaufpreis abgegolten.
Darüber hinaus handelt es sich auch nur noch um eine geringe Anzahl von Maßnahmen bzw. Altfällen, die
nach dem BauGB abzurechnen sind, so dass nicht von der Schaffung von erheblichen Präzedenzfällen auszugehen ist.
Beschlussvorschlag:
Anlieger bei Straßenbaumaßnahmen nach dem BauGB (Erstausbau) werden, ebenso wie Anlieger bei KAGMaßnahmen (Sanierung), drei Jahre vor Beginn der Maßnahme durch Anschreiben informiert, um entsprechende Rückstellungen zur Finanzierung der Maßnahme bilden zu können. Dies gilt nicht, wenn für Straßenbaumaßnahmen bereits Ablöseverträge geschlossen worden sind.
Schemmel