Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
243 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
97/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Raddatz
Telefon:
05208/991-272
Datum:
3. November 2017
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Errichtung von drei Wohngebäuden an der Ecke Schötmarsche Straße und Heinrichstraße
(Wohnpark Leopold)
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
16.11.2017
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In der Ausschusssitzung am 07.09.2017 wurde das Bauvorhaben „Wohnpark Leopold“ beraten. Der
Ausschuss beriet in dieser Sitzung nicht abschließend.
Die Verwaltung hat ein Gespräch mit dem Bauherrn und seinem Architekten geführt.
Im Ergebnis wurden zwei Varianten einer Bebauung erarbeitet. Beide Varianten mit Erläuterungen liegen der
Vorlage als Anlage bei.
Die erste Variante (Anlage Ursprungsvariante sieht den Bau der Gebäude vor, wie sie im letzten Ausschuss
vorgestellt wurden (Gebäude mit Staffelgeschoss). Zur Umsetzung dieser Variante ist eine Änderung des
Bebauungsplanes notwendig. Die einzige zu ändernde Festsetzung wäre nur die Traufhöhe. Alle anderen
Festsetzungen (Firsthöhe, Geschossigkeit, etc.) des Bebauungsplanes können unverändert bleiben.
Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Das Bebauungsplanänderungsverfahren kann dann vereinfacht
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Traufhöhe auf 9,5 m festzusetzen (rechtskräftig: 7,0 m). Dies entspricht der
Traufhöhe, wie sie in der 1. Änderung des Bebauungsplanes (für die Flächen der Wohnbau Lemgo e.G.)
vorgesehen ist. Die in den Anlagen dargestellte Traufhöhe von 8,52 m bezieht sich auf die Traufhöhe, wie sich
bei einer angenommenen Verlängerung der Traufe ergibt.
Mit einer zulässigen Traufhöhe von 9,5 m kann für die Traufhöhe der Schnittpunkt der Wand des
Staffelgeschosses mit der Oberkante Dachhaut angesetzt werden (Definition im Bebauungsplan). Auch
eventuelle zukünftige Anforderungen an den Dachaufbau (z.B. weitere Anforderungen an energiesparendes
Bauen) können so heute bereits berücksichtigt werden.
Die zweite Variante beinhaltet eine geänderte Gebäudeplanung, zu der im letzten Ausschuss vorgestellten
Planung. Diese Variante ist mit dem Kreis Lippe abgestimmt und kann ohne eine Änderung des
Bebauungsplanes genehmigt werden.
Die erste Variante (Gebäude mit Staffelgeschoss) ist städtebaulich attraktiver als die zweite Variante. Die
Gebäude mit Staffelgeschoss wirken weniger massiv und das Bebauungskonzept wirkt weniger dicht als die
zweite Variante. Die zulässige Firsthöhe ändert sich nicht. Die Auswirkungen der geänderten Festsetzungen
des Bebauungsplanes auf die Umgebung sind objektiv städtebaulich nicht größer, als die des rechtskräftigen
Bebauungsplanes.
-2-
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss bevorzugt die erste Variante (Gebäude mit Staffelgeschoss – „Ursprungsplanung“) und
stimmt einer dafür notwendigen Bebauungsplanänderung zu. Ziel des Änderungsverfahren ist eine
Änderung der Traufhöhe auf 9,5 m.
Schemmel
Anlagen:
Erläuterung Variante 1
Erläuterung Variante 2