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Beschlussvorlage (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Errichtung von drei Wohngebäuden an der Ecke Schötmarsche Straße und Heinrichstraße (Wohnpark Leopold))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
243 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36
Beschlussvorlage (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Errichtung von drei Wohngebäuden an der Ecke Schötmarsche Straße und Heinrichstraße (Wohnpark Leopold)) Beschlussvorlage (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“
Errichtung von drei Wohngebäuden an der Ecke Schötmarsche Straße und Heinrichstraße (Wohnpark Leopold))

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 97/2017 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Raddatz Telefon: 05208/991-272 Datum: 3. November 2017 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 05/04 „Am Gieselmannkreisel“ Errichtung von drei Wohngebäuden an der Ecke Schötmarsche Straße und Heinrichstraße (Wohnpark Leopold) Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 16.11.2017 Bemerkungen Sachdarstellung: In der Ausschusssitzung am 07.09.2017 wurde das Bauvorhaben „Wohnpark Leopold“ beraten. Der Ausschuss beriet in dieser Sitzung nicht abschließend. Die Verwaltung hat ein Gespräch mit dem Bauherrn und seinem Architekten geführt. Im Ergebnis wurden zwei Varianten einer Bebauung erarbeitet. Beide Varianten mit Erläuterungen liegen der Vorlage als Anlage bei. Die erste Variante (Anlage Ursprungsvariante sieht den Bau der Gebäude vor, wie sie im letzten Ausschuss vorgestellt wurden (Gebäude mit Staffelgeschoss). Zur Umsetzung dieser Variante ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Die einzige zu ändernde Festsetzung wäre nur die Traufhöhe. Alle anderen Festsetzungen (Firsthöhe, Geschossigkeit, etc.) des Bebauungsplanes können unverändert bleiben. Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Das Bebauungsplanänderungsverfahren kann dann vereinfacht durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Traufhöhe auf 9,5 m festzusetzen (rechtskräftig: 7,0 m). Dies entspricht der Traufhöhe, wie sie in der 1. Änderung des Bebauungsplanes (für die Flächen der Wohnbau Lemgo e.G.) vorgesehen ist. Die in den Anlagen dargestellte Traufhöhe von 8,52 m bezieht sich auf die Traufhöhe, wie sich bei einer angenommenen Verlängerung der Traufe ergibt. Mit einer zulässigen Traufhöhe von 9,5 m kann für die Traufhöhe der Schnittpunkt der Wand des Staffelgeschosses mit der Oberkante Dachhaut angesetzt werden (Definition im Bebauungsplan). Auch eventuelle zukünftige Anforderungen an den Dachaufbau (z.B. weitere Anforderungen an energiesparendes Bauen) können so heute bereits berücksichtigt werden. Die zweite Variante beinhaltet eine geänderte Gebäudeplanung, zu der im letzten Ausschuss vorgestellten Planung. Diese Variante ist mit dem Kreis Lippe abgestimmt und kann ohne eine Änderung des Bebauungsplanes genehmigt werden. Die erste Variante (Gebäude mit Staffelgeschoss) ist städtebaulich attraktiver als die zweite Variante. Die Gebäude mit Staffelgeschoss wirken weniger massiv und das Bebauungskonzept wirkt weniger dicht als die zweite Variante. Die zulässige Firsthöhe ändert sich nicht. Die Auswirkungen der geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Umgebung sind objektiv städtebaulich nicht größer, als die des rechtskräftigen Bebauungsplanes. -2- Beschlussvorschlag: Der Ausschuss bevorzugt die erste Variante (Gebäude mit Staffelgeschoss – „Ursprungsplanung“) und stimmt einer dafür notwendigen Bebauungsplanänderung zu. Ziel des Änderungsverfahren ist eine Änderung der Traufhöhe auf 9,5 m. Schemmel Anlagen: Erläuterung Variante 1 Erläuterung Variante 2