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Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung 2018)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
134 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
10.11.17, 12:13
Aktualisiert
10.11.17, 12:13
Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung 2018) Beschlussvorlage (Änderung Friedhofssatzung 2018)

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Inhalt der Datei

Entwurf 2. Satzung vom ________ zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe (Friedhofssatzung) vom 14. November 2003 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. November 2003 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2009 wird wie folgt geändert: 1. § 10 erhält folgende Fassung: Die Ruhezeit beträgt - bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Aschen – 20 Jahre - bei Verstorbenen über 5 Jahren in Reihengräbern – 30 Jahre - bei Verstorbenen über 5 Jahre in Wahlgräbern – 35 Jahre - bei Aschenbeisetzungen in Urnengrabkammern – 15 Jahre 2. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Anonyme Urnengrabstätten f) Rasenreihengrabstätten g) Rasenwahlgrabstätten h) Urnenrasenreihengrabstätten i) Urnenrasenwahlgrabstätten j) Urnengrabkammern in Urnenstelen 3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Belegung erfolgt grundsätzlich der Reihe nach. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. 4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Aschenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Anonymen Urnenreihengrabstätten d) Urnenrasenreihengrabstätten e) Urnenrasenwahlgrabstätten f) Urnengrabkammern in Urnenstelen 5. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,20 m x 1,20 m. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. 6. Nach § 15 Abs. 6 wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt Urnengrabkammern in Urnenstelen sind mit einer Steinplatte verschlossene Kammern. In einer Urnengrabkammer können bis zu 2 Aschenkapseln (auch mit Standard-Überurnen) bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschereste auf dem jeweiligen Friedhof der Erde übergeben. Das Nutzungsrecht für eine Urnengrabkammer wird für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 verliehen und kann im Falle einer weiteren Urnenbeisetzung einmalig verlängert werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur im Todesfalle möglich. Die Belegung der Urnenkammern erfolgt der Reihe nach. Die Verschlussplatten werden seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt und sind von der/dem Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben dieser Satzung zu gestalten. 7. Der bisherige Absatz 7 (§ 15) wird neuer Absatz 8 8. § 19 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt: c) Urnenkammern in Urnenstelen Urnenkammern in Urnenstelen sind mit Verschlussplatten versehen. Die Verschlussplatten sind aus einheitlichem Material gefertigt und werden der/dem eingetragenen Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der jeweiligen Kosten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung anderer Verschlusssysteme ist nicht gestattet. Die/der Nutzungsberechtigte kann die Verschlussplatte auf eigene Kosten durch einen von ihr/ihm zu beauftragenden Steinmetz fachgerecht gestalten lassen. Die Schrift ist dabei vertieft aus der Platte herauszuarbeiten. Sie darf farbig hervorgehoben werden, die Farbe ist auf die Farbe der Verschlussplatte und der Stele abzustimmen. Artikel 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.