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Beschlussvorlage (5. Satzung zur Änderung der Hundesteuer_Anlage DS 88_2017)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
31 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
24.11.17, 12:13
Aktualisiert
24.11.17, 12:13
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5. Satzung vom _____________ zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _________________ beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 wie folgt zu ändern: I. § 2 erhält folgende Fassung: § 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) b) c) d) e) nur ein Hund gehalten wird zwei Hunde gehalten werden drei oder mehr Hunde gehalten werden ein gefährlicher Hund gehalten wird zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 65,00 Euro 80,00 Euro je Hund 100,00 Euro je Hund 300,00 Euro 425,00 Euro je Hund Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d und e sind solche Hunde, die a) b) c) d) auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeaus-bildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen und Hunde gemäß § 3 und § 10 Landeshundegesetz NordrheinWestfalen. (3) Ein gefährlicher Hund im Sinne des Absatzes 2 kann ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats von der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde befreit und stattdessen zur Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a, b bzw. c veranlagt werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch seinen Hund nicht zu befürchten ist. Der Nachweis muss durch eine vor einem Kreisveterinär erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung erbracht werden. Die Befreiung von der erhöhten Steuer kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. II. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung § 3 Steuerbefreiung (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", "H" oder “Gl“ besitzen. III. § 3 wird folgender Absatz hinzugefügt: (5) Diese Steuerbefreiung gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2. IV. § 4 wird folgender Absatz hinzugefügt: § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. V. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung: § 8 Sicherung und Überwachung der Steuer (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. VI. § 10 Nr. 2 und Nr. 6 erhalten folgende Fassung: § 10 Ordnungswidrigkeiten 2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. VII. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.