Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
31 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
24.11.17, 12:13
Aktualisiert
24.11.17, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung vom _____________
zur Änderung der Hundesteuersatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 13. Dezember 1996
in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen
Fassung – und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell
gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am
_________________ beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13.
Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2010 wie folgt zu ändern:
I.
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a)
b)
c)
d)
e)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten werden
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden
65,00 Euro
80,00 Euro je Hund
100,00 Euro je Hund
300,00 Euro
425,00 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d und e sind solche Hunde, die
a)
b)
c)
d)
auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum
Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die
von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder
Sporthundeaus-bildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen
erfolgt;
sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder
reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Alano
6. American Bulldog
7. Bullmastiff
8. Mastiff
9. Mastino Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Fila Brasileiro
12. Dogo Argentino
13. Rottweiler
14. Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer
Rassen oder Mischlingen und Hunde gemäß § 3 und § 10 Landeshundegesetz NordrheinWestfalen.
(3) Ein gefährlicher Hund im Sinne des Absatzes 2 kann ab dem 1. des auf die Antragstellung
folgenden Monats von der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde befreit und stattdessen zur
Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a, b bzw. c veranlagt werden, wenn der Hundehalter
nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch seinen Hund nicht zu
befürchten ist. Der Nachweis muss durch eine vor einem Kreisveterinär erfolgreich
abgelegte Verhaltensprüfung erbracht werden. Die Befreiung von der erhöhten Steuer kann
befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
II.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
§ 3
Steuerbefreiung
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind
solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG",
"H" oder “Gl“ besitzen.
III.
§ 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:
(5) Diese Steuerbefreiung gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2.
IV.
§ 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
V.
§ 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen
von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93
AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
VI.
§ 10 Nr. 2 und Nr. 6 erhalten folgende Fassung:
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter
fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8
Abs. 5 die von der Gemeinde Leopoldshöhe übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
VII.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.