Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
127 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
3/2017
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung
Auskunft erteilt:
Frau Sunkovsky/Frau Patruck
Telefon:
05208/991-100/402
Datum:
3. März 2017
Ortsrecht
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Termin
16.03.2017
Bemerkungen
23.03.2017
Sachdarstellung:
Am 10.11.2016 wurde das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ (GO-Reform) vom
Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetzblatt (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965
ff.) verkündet. Damit ist das Gesetz am 29.11.2016 teilweise in Kraft getreten. Die Ergänzung in § 80 Abs. 5
GO NRW (Erlass der Haushaltssatzung) tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft; die Änderung in § 56 GO NRW
(Fraktionen) tritt erst mit der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft.
Ziel des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ ist es größtenteils, die Ergebnisse der
Ehrenamtskommission umzusetzen.
Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet unter anderem nachfolgend aufgeführte Änderungen der Gemeindeordnung
NRW, die sich teilweise auf die Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe auswirken:
1.
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern
Fraktionsvorsitzende erhalten nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschVO ab dem
01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung bereits ab einer Fraktionsgröße von mehr als acht
Mitgliedern anstelle der bisherigen zehn Mitglieder.
keine Anpassung der Hauptsatzung erforderlich, da gesetzlich geregelt
2.
Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei
und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende den erhöhten 1,5fachen Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO.
Anpassung des § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung
-2-
3.
Verdienstausfall
Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn = 8,84 EUR/Stunde sowie Obergrenze:
80 EUR/Stunde) wurden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung
festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für
Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 wurden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den
Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen.
Anpassung des § 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung
Entfall des § 11 Abs. 3 Buchstabe f) der Hauptsatzung
4.
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller
Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine einfach
erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der
Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der
Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese laut Gesetz mit dem Hauptverwaltungsbeamten als
Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere
Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort
entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere
Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung
auszunehmen.
Eine generelle Regelung, nach der durch die Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der
Gewährung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen werden, ist rechtlich
umstritten.
Ein Verzicht auf die Entschädigung durch die Ausschussvorsitzenden ist erlaubt.
Sollten weitere Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1
Nr. 6 EntschVO ausgenommen werden, so ist die in der Anlage vorgeschlagene Änderung der
Hauptsatzung entsprechend zu erweitern.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Änderung in Artikel 1 der vorgeschlagenen
Änderungssatzung aus geänderten Berechnungsverfahren (Rundungsdifferenzen) ergibt. Die Größe des
Gemeindegebietes hat sich real nicht verkleinert.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe.
Schemmel