Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ortsrecht hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
127 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
Beschlussvorlage (Ortsrecht
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Ortsrecht
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

öffnen download melden Dateigröße: 127 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 3/2017 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Zentrale Dienste / Hauptund Personalverwaltung Auskunft erteilt: Frau Sunkovsky/Frau Patruck Telefon: 05208/991-100/402 Datum: 3. März 2017 Ortsrecht hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat Termin 16.03.2017 Bemerkungen 23.03.2017 Sachdarstellung: Am 10.11.2016 wurde das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ (GO-Reform) vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetzblatt (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965 ff.) verkündet. Damit ist das Gesetz am 29.11.2016 teilweise in Kraft getreten. Die Ergänzung in § 80 Abs. 5 GO NRW (Erlass der Haushaltssatzung) tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft; die Änderung in § 56 GO NRW (Fraktionen) tritt erst mit der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft. Ziel des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ ist es größtenteils, die Ergebnisse der Ehrenamtskommission umzusetzen. Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet unter anderem nachfolgend aufgeführte Änderungen der Gemeindeordnung NRW, die sich teilweise auf die Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe auswirken: 1. Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern Fraktionsvorsitzende erhalten nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschVO ab dem 01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung bereits ab einer Fraktionsgröße von mehr als acht Mitgliedern anstelle der bisherigen zehn Mitglieder.  keine Anpassung der Hauptsatzung erforderlich, da gesetzlich geregelt 2. Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende den erhöhten 1,5fachen Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO.  Anpassung des § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung -2- 3. Verdienstausfall Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn = 8,84 EUR/Stunde sowie Obergrenze: 80 EUR/Stunde) wurden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 wurden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen.  Anpassung des § 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung  Entfall des § 11 Abs. 3 Buchstabe f) der Hauptsatzung 4. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese laut Gesetz mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen. Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen. Eine generelle Regelung, nach der durch die Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen werden, ist rechtlich umstritten. Ein Verzicht auf die Entschädigung durch die Ausschussvorsitzenden ist erlaubt.  Sollten weitere Ausschüsse von der Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO ausgenommen werden, so ist die in der Anlage vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung entsprechend zu erweitern. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Änderung in Artikel 1 der vorgeschlagenen Änderungssatzung aus geänderten Berechnungsverfahren (Rundungsdifferenzen) ergibt. Die Größe des Gemeindegebietes hat sich real nicht verkleinert. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe. Schemmel