Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
76 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.03.17, 15:15
Aktualisiert
03.03.17, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung vom
_____________________
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013
Aufgrund von § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994,
S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),
hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _______ mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder des Rates nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 19. Dezember 2013 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Gemeindegebiet umfasst 36,92 qkm.
Artikel 2
§ 11 Abs. 3 und 5 erhalten folgende Fassung:
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch
die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch
besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an
kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den
jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall
gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie
einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in
der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein
Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen
Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe
der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(5)
Stellvertretende Bürgermeisterinnen/Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende
Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende
Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO
NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
Artikel 3
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.