Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
166 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
24.11.17, 12:13
Aktualisiert
24.11.17, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Interkommunale Kooperation
zum Archivwesen
Bearbeitungsstand: 18.09.2017
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Sicherung und Nutzung
öffentlichen Archivguts zwischen
den Städten Barntrup, Horn-Bad
Meinberg, Lügde, Oerlinghausen und
Schieder- Schwalenberg, den
Gemeinden Dörentrup, Leopoldshöhe
und Schlangen sowie dem Kreis
Lippe
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Lippe,
Felix-Fechenbach-Straße 5 in 32756 Detmold,
vertreten durch den Landrat,
und der Stadt Barntrup,
Mittelstraße 38 in 32683 Barntrup,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Stadt Horn-Bad Meinberg,
Marktplatz 4 in 32805 Horn-Bad Meinberg,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Stadt Lügde,
Am Markt 1 in 32676 Lügde,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Stadt Oerlinghausen,
Rathausplatz 1 in 33813 Oerlinghausen,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Stadt Schieder-Schwalenberg,
Domäne 3 in 32816 Schieder-Schwalenberg,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Gemeinde Dörentrup,
Poststraße 11 in 32694 Dörentrup,
vertreten durch den Bürgermeister,
der Gemeinde Leopoldshöhe,
Kirchweg 1in 32818 Leopoldshöhe,
vertreten durch den Bürgermeister,
sowie der Gemeinde Schlangen ,
Kirchplatz 5-6 in 32189 Schlangen,
vertreten durch den Bürgermeister
(im Folgenden: Vereinbarungspartner)
zur Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts.
Der Kreis Lippe und die o.g. Kommunen schließen gemäß §§ 1 und 10 des
Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande
Nordrhein-Westfalen - Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S.188) sowie
§§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979
(GV NW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S.
1050), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Sicherung und Nutzung
öffentlichen Archivguts.
Präambel
Die Vereinbarungspartner kooperieren seit dem Jahr 2013 erfolgreich bei der
Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Archivgesetz
Nordrhein-Westfalen. Mit dieser nachfolgenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung wollen die Vereinbarungspartner weiterhin regeln, dass die den
teilnehmenden Kommunen obliegenden Aufgaben nach dem Archivgesetz gegen
Kostenerstattung durch den Kreis Lippe mit seinem Kreisarchiv wahrgenommen
werden. Durch die Bündelung von Aufgaben der kommunalen Archive wollen die
Vereinbarungspartner weiterhin die synergetischen Vorteile nutzen, die sich aus
dieser interkommunalen Zusammenarbeit ergeben. Sie wollen damit einen
konkreten Beitrag zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln leisten.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass der Kreis Lippe
Aufgaben der kommunalen Archive im Sinne der §§ 1 und 10 des Archivgesetzes
Nordrhein-Westfalen für die beteiligten Kommunen übernimmt. Diese Übernahme
erfolgt durch den Kreis Lippe in Form der delegierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung (§ 23 Abs. 1 erste Alternative, Abs. 2 GkG).
(2) Diese Aufgabe nimmt beim Kreis Lippe das Kreisarchiv wahr. Das Kreisarchiv
ist als Team 100.3 Teil des Fachgebietes „IT und Infrastrukturmanagement“.
§2
Umfang der Aufgabenwahrnehmung
Das Kreisarchiv nimmt Aufgaben der kommunalen Archive der
Vereinbarungspartner nach den §§ 1 und 10 des Archivgesetzes NordrheinWestfalen wahr. Der Umfang dieser Aufgabenwahrnehmung bestimmt sich nach
den Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Der konkrete, zwischen den Vereinbarungspartnern abgestimmte
Leistungskatalog ist dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Anlage
beigefügt (Anlage 1).
§3
Hinterlegen und Nutzung der Unterlagen
(1) Die Kommunen hinterlegen unter Vorbehalt ihres Eigentums ihre Unterlagen
im Kreisarchiv. Art und Umfang der zu hinterlegenden und künftig anzubietenden
Unterlagen bestimmen sich nach den einschlägigen Regelungen der §§ 2, 10 Abs.
4 ArchivG NRW. Sie erklären, über diese Unterlagen verfügungsberechtigt zu sein.
(2) Die Kommunen oder ihre Beauftragten können die übergebenen Unterlagen
im Lesesaal des Kreisarchivs während der Öffnungszeiten nutzen. Außerhalb
dieser Öffnungszeiten erfolgt die Nutzung der Unterlagen in Absprache mit dem
Kreisarchiv.
(3) Im Falle der Auflösung eines Eigentümers als juristische Person geht das
Eigentum an den im Kreisarchiv hinterlegten Unterlagen auf den Kreis Lippe über,
sofern vom Eigentümer vorher nichts anderes bestimmt worden ist.
§4
Behandlung der Unterlagen
(1) Das Kreisarchiv übernimmt die Unterlagen der Kommunen als Archivgut, um
sie nach den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sicher zu
verwahren und der Nutzung zugänglich zu machen.
(2) Das Kreisarchiv trifft die für die Erhaltung der Unterlagen erforderlichen
präventiven Maßnahmen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen zur Konservierung
oder Restaurierung der übernommenen Unterlagen nimmt das Kreisarchiv nach
vorheriger Einwilligung und auf Kosten der berechtigten Kommune vor.
(3) Das Kreisarchiv bestimmt den Ort, an dem die übernommenen Unterlagen
verwahrt werden. Es verwahrt die Unterlagen als eine Einheit und vermischt sie
nicht mit Unterlagen anderer Herkunft.
(4) Das Kreisarchiv Lippe macht Dritten die übernommenen Unterlagen, Filme
der Unterlagen oder deren digitale Konversionsformen mit Hilfe von
konventionellen und elektronischen Findmitteln in offenen Netzen zur Nutzung
zugänglich.
(5) Soweit übernommenen Unterlagen bei näherer Prüfung kein bleibender Wert
zukommt, kann das Kreisarchiv die Unterlagen auf eigene Kosten vernichten,
wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung
schutzwürdige Interessen des Eigentümers oder Dritter beeinträchtigt werden.
§5
Archivierung aus IT-Verwaltungsverfahren, digitale Langzeitarchivierung
(1) Archivrelevante digitale Informationen werden dem Kreisarchiv (aus ITVerwaltungsverfahren) nicht übergeben, ihre archivische Betreuung verbleibt in
der Zuständigkeit der Kommunen.
(2) Eine Auskunftserteilung über Informationen aus diesen ITVerwaltungsverfahren durch das Kreisarchiv an berechtigte Dritte ist daher nicht
möglich.
(3) Die organisatorische und technische Umsetzung einer ggf. erforderlichen
digitalen Langzeitarchivierung über ein entsprechendes, noch zu beschaffendes
Archivverfahren (z.B. DIPS) ist nicht Gegenstand dieser öffentlich-rechtlichen
Kooperationsvereinbarung. Hierzu sollen zu gegebener Zeit ergänzende
Kooperationsgespräche geführt werden.
§6
Kostenerstattung
(1) Die Kommunen erstatten für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 dieser
Vereinbarung durch das Kreisarchiv dem Kreis Lippe die Personalkosten einer
Archivkraft in Vollzeit der Entgeltgruppe 8 TVöD einschl. der
Verwaltungsgemeinkosten und der Arbeitsplatzkosten und tragen auch die
tariflichen Steigerungen (Anlage 2) in Höhe von pauschal 2% jährlich. Für die
Laufzeit dieser Kooperationsvereinbarung beträgt die Personalkostenerstattung je
teilnehmender Kommune demnach 8.459 € für das Jahr 2018; 8.591 € für
das Jahr 2019 und 8.739 € für das Jahr 2020.
(2) Für die Miet- und Nebenkosten der benötigten Archivfläche erstatten die
Kommunen dem Kreis Lippe jährlich einen Betrag i.H.v. 12 (in Worten: zwölf)
Euro je laufenden Meter hinterlegter Unterlagen (Stichtag ist jeweils der 01.07.
eines Kalenderjahres).
(3) Wenn der Vermieter des Magazingebäudes die Miete für das Kreisarchiv
erhöht, kann der Kreis Lippe von den Kommunen eine anteilige Anpassung des
Grundpreises verlangen.
(4) Die Abrechnung der Kosten für Bedarfe an Archivmaterial (Kartons, Mappen,
Pergaminhüllen etc.) bei der Archivierung größerer, neu hinzukommender
kommunaler Archivbestände sowie für die Restaurierung feuchtigkeits- und
schimmelbelasteten Archivgutes erfolgt im Einzelfall nach Materialaufwand im
Rahmen der jährlichen Kostenabrechnung. Über diese Bedarfe findet eine
frühzeitige Abstimmung zwischen dem Kreisarchiv und der jeweiligen Kommune
statt.
(5) Die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 4 werden jährlich abgerechnet
und sind zum 01.10. des Kalenderjahres fällig. Das Kreisarchiv stellt diese Kosten
den Kommunen im vierten Quartal des Kalenderjahres in Rechnung.
§7
Haftung
Das Kreisarchiv schützt im Rahmen seiner Möglichkeiten und der eigenüblichen
Sorgfalt die übernommenen Unterlagen vor unbefugter Nutzung, Beschädigung
oder Vernichtung. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch die
vereinbarungsgemäße Behandlung oder Nutzung herbeigeführt werden, hat das
Kreisarchiv nicht zu vertreten.
§8
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Geltungsdauer dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist bis zum
31.12.2020 befristet. Über eine Fortsetzung der Kooperation und deren
Rahmenbedingungen ab dem Jahr 2021 soll rechtzeitig verhandelt werden.
(2) Die Vereinbarungspartner können diese Vereinbarung aus wichtigem Grund
außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung dieser Zusammenarbeit bis zur
Beendigung nach Absatz 1 nicht zugemutet werden kann.
(3) Im Falle der außerordentlichen Kündigung trägt der Kündigende die Kosten
für den Rücktransport der hinterlegten Unterlagen.
(4) Sollte die Kooperation insgesamt oder von einzelnen Kommunen nicht
fortgesetzt werden, tragen die einzelnen Vereinbarungspartner die Kosten des
Rücktransportes Ihrer hinterlegten Archivunterlagen.
§9
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein
oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser
Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck der Vereinbarung
und dem Willen der Vereinbarungspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt,
soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.
§ 10
Form, Nebenabreden und Ausfertigung
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.
(2) Diese Vereinbarung wird neunfach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner
erhält eine Ausfertigung.
§ 11
In Kraft treten
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold ab dem 01.01.2018 in Kraft.
Detmold, den ______________
Kreis Lippe
Kreis Lippe
Dr. Axel Lehmann
Landrat
Rainer Grabbe
Kreiskämmerer
Stadt Barntrup
Stadt Horn-Bad Meinberg
Jürgen Schell
Bürgermeister
Stefan Rother
Bürgermeister
Stadt Lügde
Stadt Oerlinghausen
Heinz Reker
Bürgermeister
Dirk Becker
Bürgermeister
Stadt Schieder-Schwalenberg
Gemeinde Dörentrup
Jörg Bierwirth
Bürgermeister
Friedrich Ehlert
Bürgermeister
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Schlangen
Gerhard Schemmel
Bürgermeister
Ulrich Knorr
Bürgermeister
Anlage 1
zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
"Interkommunale Kooperation Archivwesen"
Kooperationszeitraum 2018 bis 2020
Das Kreisarchiv Lippe übernimmt im Rahmen der Kooperation folgende Aufgaben
für die Stadt- bzw. Gemeindearchive:
Sichtung der von den Kommunen bereitgestellten Aktenkontingente (Akten, Bücher,
Karten, Druckschriften und Plakate), Prüfung der Archivwürdigkeit sowie kenntlich
machen des zu vernichtenden Registraturgutes
Organisation des Transports der archivwürdigen Unterlagen von den Kommunen in das
Kreisarchiv Lippe
Erfassung der archivwürdigen Registraturakten in der Archivsoftware ACTApro,
Überprüfung auf gesetzlich vorgeschriebene Schutzfristen, entmetallisieren und
Umlagerung in alterungsbeständige Archivmappen und -kartons nach ISO 9706 und
ISO 16245
Übernahme des in den Stadt- bzw. Gemeindearchiven vorhandenen analogen
Bildmaterials sowie ggf. Digitalisierung des Bildmaterials, Neuverzeichnung und nach
Prüfung der Rechtslage (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild) Aufnahme in das
Medienportal Lippe, nicht enthalten ist die Übernahme digitalen Bildmaterials sowie die
archivische Bearbeitung desselben
Versicherungsschutz und fachgerechte Lagerung für das im Kreisarchiv Lippe
aufbewahrte Archivgut
Bearbeitung von Kundenanfragen inklusive Recherche und Beantwortung
Digitales Archiv:
Beratung der Kommunen in Fragen der digitalen Langzeitarchivierung
Veröffentlichung der verzeichneten Bestände auf dem Portal Archive.nrw.de.
Nicht enthalten ist die Sicherung archivwichtiger Informationen aus elektronischen
Fachverfahren wie z.B.:
Ratsinformationssystem
Personenstandswesen
Einwohnermeldedaten
Gewerbean-, um- und –abmeldungen
Bauakten
Kommunale Webseite
Nicht enthalten ist außerdem die organisatorische und technische Umsetzung der ggf.
erforderlichen digitalen Langzeitarchivierung über ein entsprechendes, noch zu beschaffendes
Archivverfahren (z.B. DIPS). Hierüber sollen zu gegebener Zeit ergänzende
Kooperationsgespräche geführt werden.