Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
203 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
03.11.17, 11:36
Aktualisiert
03.11.17, 11:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
94/2017
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
3. November 2017
14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße /
Bielefelder Straße“ im Ortsteil Nienhagen
- Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der
Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 14. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Bereich der „Weststraße / Bielefelder Straße“
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Rat
Termin
16.11.2017
Bemerkungen
14.12.2017
Sachdarstellung:
Mit der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Wohnbebauung an der Weststraße im Ortsteil
Nienhagen geschaffen werden. Das Plangebiet liegt südlich der Weststraße zwischen der bereits
vorhandenen straßenbegleitenden Bebauung und der Bielefelder Straße, die rd. 20 m östlich des
Plangebietes in Form einer S-Kurve um den Siedlungskörper herum schwenkt. Die Flächen im
Änderungsbereich werden derzeit ackerbaulich genutzt. Östlich und südlich des Plangebietes
grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Voraussetzung für die geringfügige Erweiterung des vorhandenen Siedlungszusammenhangs um
zwei weitere Baugrundstücke ist, dass die als Landstraße gewidmete Bielefelder Straße (L 805) im
Bereich der heutigen S-Kurve entgegen bisheriger Planungen nicht mehr begradigt werden soll und
somit die Flächen im Plangebiet für eine wohnbauliche Nutzung zur Verfügung stehen. Nach
Mitteilung vom Landesbetrieb Straßen NRW vom 20.04.2016 ist eine Kurvenbegradigung der L 805
im Bereich des Flurstückes 290 aus der Planung herausgenommen worden und wird künftig nicht
weiterverfolgt.
Anlass für die Planung ist die Anfrage des Grundstückseigentümers, der auf der Fläche zwei
Wohngebäude errichten möchte. Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom
09.06.2016 beschlossen, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung mit der Durchführung des
Verfahrens beauftragt. Bisher Stand einer weiteren Ausweisung von Bauland hauptsächlich die
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straßentechnische Entwicklung der L 805 entgegen. Da dies nunmehr geklärt wurde und der
Landesbetrieb Straßen NRW auch im Rahmen der Trägerbeteiligungen gem. §§ 4 (1) und (2) BauGB
keine Bedenken erhob (Schreiben vom 24.10.17), kann die 14. Änderung als Satzung beschlossen
werden.
Planungsinhalte
Ziel ist es die vorhandene Bebauung südlich der Weststraße um zwei weitere Baugrundstücke
fortzusetzen. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung wurde mit der 12. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ im Jahr 2001 planungsrechtlich ermöglicht. Mit der
vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Festsetzungen des angrenzenden
Bebauungsplanes aufgegriffen und im Änderungsgebiet fortgeführt werden.
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o); Einzel- und Doppelhäuser
Zulässige überbaubare Grundfläche / 0,4 / 0,4
Geschossfläche
Anzahl Vollgeschosse
Eins (I)
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind somit von der Änderung nicht
betroffen. Ebenso werden die für das angrenzende Plangebiet getroffenen baugestalterischen
Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung übernommen. Dachaufbauten sind allgemein
zulässig.
Um die Entwässerung des östlichen Plangrundstückes im Plangebiet sicherzustellen, wird im
Plangebiet ein Leitungsrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Die bestehende Regenkanalisation
in der Weststraße endet heute ungefähr auf der Höhe des geplanten westlichen Grundstückes. Eine
Verlängerung der Kanalanlagen bis auf die Höhe des geplanten östlichen Grundstückes ist nicht
möglich, da sich die Kanäle in diesem Bereich der Weststraße schon relativ nah zur
Straßenoberfläche befinden. Daher soll das Regen- und Schmutzwasser des östlichen
Grundstückes über das angrenzend westliche Grundstück in die bestehenden Kanalanlagen in der
Weststraße eingeleitet werden.
Zudem befinden sich innerhalb des Plangebietes eine Wasser- und Gasleitung sowie eine
Schmutzwasser-Druckleitung, die vor der Bebauung der Grundstücke umzulegen sind. Nach
Abstimmung mit den kommunalen Fachabteilungen sowie den Stadtwerken Lippe-Weser können
diese jeweils an die nördlich angrenzende Weststraße verlegt werden. Um die Leitungsverläufe
planungsrechtlich zu sichern, ist auf beiden geplanten Baugrundstücken entlang der Weststraße
zusätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen.
Bei der Einleitung in die vorhandene Niederschlagswasserkanalisation besteht im Rahmen der
wasserrechtlichen Erlaubnis die Verpflichtung Maßnahmen zur Rückhaltung oder Versickerung
vorzusehen, um die Abflusssituation in diesem Bereich nicht weiter zu verschärfen. Daher ist im
Bebauungsplan eine Festsetzung enthalten, dass gem. § 44 (2) LWG NRW i.V.m. § 9 (4) BauGB
auf den Baugrundstücken eine Regenrückhaltung mit einer maximalen Einleitung von 5 l / (s*ha)
herzustellen ist (entspricht dem natürlichen Landabfluss).
Bauleitplanverfahren
Damit der vorliegenden 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ der
bestehende Geltungsbereich um zwei Baugrundstücke erweitert werden soll, wurde der
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Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung am 27.04.2017 im Hochbau- und Planungsausschuss
der Gemeinde Leopoldshöhe im sog. Vollverfahren gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB regte der Kreis Lippe
an, das Verfahren auf der Grundlage des neuen § 13b BauGB weiter zu führen, der seit dem 12.
Mai 2017 in Kraft getreten ist.
Gemäß dem § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren) können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², die sich an
im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und durch die die Zulässigkeit von
Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu werden durch das geplante Vorhaben erfüllt:
die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (Ausweisung
Wohnbaugrundstücken),
die zu erwartende Grundfläche liegt bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterhalb von
10.000 m² (Plangebiet: rd. 0,14 ha).
Der Anregung des Kreises wurde gefolgt und das Aufstellungsverfahren der 14. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“ zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB fortgeführt.
Mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
kann auf die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Dennoch
sind die wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die durch die Planung betroffenen
wesentlichen Umweltbelange im Sinne einer sachgerechten Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials darzustellen. Gemäß § 13a (2) Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe in den Naturund Landschaftshaushalt, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als
im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans geht von einem Antragsteller aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen. Die Kosten für die erforderliche Umlegung der im Plangebiet vorhandenen
Ver- und Entsorgungsleitungen sind ebenfalls vollständig durch den Antragssteller zu erbringen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplans werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe folgende
Beschlussfassung:
1.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, die in der Anlage 5 aufgeführten „Vorschläge zur
Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zur 14. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“.
2.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt, die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01
„VdK-Siedlung“ mit Text und Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB.
Schemmel
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Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Lage des Geltungsbereichs der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“ (M. 1: 5.000)
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 14. Änderung in der Satzungsfassung der 12.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdK-Siedlung“
Zeichnerische Festsetzungen der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 07/01 „VdKSiedlung“
Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
07/01 „VdK-Siedlung“
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB